Mietvertrag mit Mindeslaufzeit

hallo Ihr Wissenden,

wenn Mieter und Vermieter damit einverstanden sind das folg. im Mietvertrag eingetragen wird

" Das Mietverhältnis beginnt am 01. 09. 2004
und endet Frühstens zum 31.08.2006 "

ist das Rechtens, und gilt das dann auch wirklich,
müssen gründe genannt werden ?

ich danke euch im voraus für die Antworten .

netten Gruss aus berlin

Samir

hallo Samir,

leider kann ich dir frage auch nicht beantworten, aber ich kenne auch einen fall, die so einen vertrag unterschrieben haben, leider hat sich bei denen die einkommenssituation drastisch geändert, und sind nun in so einem knebelvertrag gefangen…

bin auf hilfreiche antworten gespannt.

mfg
cypuls

hallo Ihr Wissenden,

wenn Mieter und Vermieter damit einverstanden sind das folg.
im Mietvertrag eingetragen wird

" Das Mietverhältnis beginnt am 01. 09. 2004
und endet Frühstens zum 31.08.2006 "

ist das Rechtens, und gilt das dann auch wirklich,
müssen gründe genannt werden ?

ich danke euch im voraus für die Antworten .

netten Gruss aus berlin

Hallo Samir,

dieser Vertrag ist gültig. BGH VIII ZR 812/03 vom 22.12.2003. Gründe müssen hier nicht angegeben werden, denn beide Seiten - Betonung auf „beide Seiten“ - wollen eine Befristung. Nur wenn der Vermieter einen Zeitmietvertrag verlangt muss er nach § 575 BGB Gründe der Befristung angeben.

Gruss Günter

danke Günter !

hallo Günter ,

danke !

wie würde es denn ausschauen wenn der mieter dem vermieter innerhalb dieser 2 jahren, 3 Nachmieter präsentiert?würde dann der „Knebelvertrag“ wie bei einem normalen Mietverhälnis enden?
danke für die antworten

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Hallo Samir,

dieser Vertrag ist gültig. BGH VIII ZR 812/03 vom 22.12.2003.
Gründe müssen hier nicht angegeben werden, denn beide Seiten -
Betonung auf „beide Seiten“ - wollen eine Befristung. Nur
wenn der Vermieter einen Zeitmietvertrag verlangt muss er nach
§ 575 BGB Gründe der Befristung angeben.

Gruss Günter

wie würde es denn ausschauen wenn der mieter dem vermieter
innerhalb dieser 2 jahren, 3 Nachmieter präsentiert?würde dann
der „Knebelvertrag“ wie bei einem normalen Mietverhälnis
enden?

grundsätzlich. Es gibt die Regelung nicht, dass der Mieter nach Stellung von drei Nachmietern ausziehen kann. Eine Vertragsaufhebung ist hier genauso erforderlich.

Gruss Günter