Mietvertrag mit Rechtsstreit

Hallo Experten,

folgender Fall: Jemand will eine Wohnung anmieten, stellt im Zuge des Interesses fest, daß der Vormieter einen Rechtsstreit mit den Nachbarn hat, diese widerum mit dem Vormieter und dem Eigentümer. Gegenstand des Rechtsstreits ist das querulante Vorgehen des Vormieters und eine Grundstücksfrage über Parkplätze mit dem Eigentümer.
OK, die Parkplätzfrage kann ja dem neuen Mieter nicht anfichten, da dies ja mit dem Eigentümer geklärt werden muß. Der Vormieter hat jedoch auf dem Platz, wo die Parkplätze hinkommen, Blumentröge und Unrat „plaziert“. Nun hat er fälschlicherweise behauptet, das ganze Haus (insgesamt 4 Parteien) würde den Garten und die Stellflächen benutzen, daraufhin wurde jeder im Haus eine Anklageschrift beim Landgericht zugestellt.
Soch, nun meine Fragen dazu:

  1. Ist der Nachmieter Rechtsfolger für die Blumentröge und kann er belangt werden, die Blumentröge zu entfernen, damit da der Parkplatz hinkommt?
    Wie groß sind die Chancen ebenfalls wegen dem Rechtsstreit angeklagt zu werden (obwohl man eigentlich damit ja gar nichts zu tun hat.)

  2. Ist der Vormieter nicht verpflichtet, den Unrat zu entfernen (auch wenn das vom Eigentümer geduldet wurde)?

  3. Sollte der Nachmieter den Mietvertrag mit einem Passus unterschreiben, in dem festgelegt wird, daß die Gartennutzung nicht Teil des Mietvertrages ist und wäre das insofern rechtskräftig, um nicht evtl. belangt zu werden?

  4. Der Vormieter will den Keller erst zu einem späteren Zeitpunkt räumen. Inwiefern sollte man ihm da entgegenkommen oder MUSS er ihn zum Auszugstermin geräumt haben.

Vielen Dank für Eure Einschätzungen! Es geht mir hauptsächlich, um die Tatsache, ob der Mietvertrag unterschrieben werden sollte oder lieber nicht.

Hallo Experten,

folgender Fall: Jemand will eine Wohnung anmieten, stellt im
Zuge des Interesses fest, daß der Vormieter einen Rechtsstreit
mit den Nachbarn hat, diese widerum mit dem Vormieter und dem
Eigentümer. Gegenstand des Rechtsstreits ist das querulante
Vorgehen des Vormieters und eine Grundstücksfrage über
Parkplätze mit dem Eigentümer.
OK, die Parkplätzfrage kann ja dem neuen Mieter nicht
anfichten, da dies ja mit dem Eigentümer geklärt werden muß.
Der Vormieter hat jedoch auf dem Platz, wo die Parkplätze
hinkommen, Blumentröge und Unrat „plaziert“. Nun hat er
fälschlicherweise behauptet, das ganze Haus (insgesamt 4
Parteien) würde den Garten und die Stellflächen benutzen,
daraufhin wurde jeder im Haus eine Anklageschrift beim
Landgericht zugestellt.
Soch, nun meine Fragen dazu:

  1. Ist der Nachmieter Rechtsfolger für die Blumentröge und
    kann er belangt werden, die Blumentröge zu entfernen, damit da
    der Parkplatz hinkommt?

Nein.

Wie groß sind die Chancen ebenfalls wegen dem Rechtsstreit
angeklagt zu werden (obwohl man eigentlich damit ja gar nichts
zu tun hat.)

Angeklagt wird er auf keinen Fall und einer Klage kann er gelassen entgegensehen. Wie groß die Chancen für eine Klage sind kann aber niemand sagen, da grundsätzlich jeder jeden verklagen kann.

  1. Ist der Vormieter nicht verpflichtet, den Unrat zu
    entfernen (auch wenn das vom Eigentümer geduldet wurde)?

In der Regel ja. Aber da keiner die Absprachen kennt, kann niemand eine endgültige Aussage treffen. Den Mietinteressenten tangiert das aber nicht.

  1. Sollte der Nachmieter den Mietvertrag mit einem Passus
    unterschreiben, in dem festgelegt wird, daß die Gartennutzung
    nicht Teil des Mietvertrages ist und wäre das insofern
    rechtskräftig, um nicht evtl. belangt zu werden?

Ist nicht notwendig, s.o.

  1. Der Vormieter will den Keller erst zu einem späteren
    Zeitpunkt räumen. Inwiefern sollte man ihm da entgegenkommen
    oder MUSS er ihn zum Auszugstermin geräumt haben.

Der VM muß bei Mietbeginn die Mietsache einwandfrei (also auch geräumt) übergeben. Wenn der Mieter einem Dritten (also auch dem Vormieter) die Benutzung seines Kellers gestattet, ist das sein Bier. Er haftet aber gegenüber dem Vermieter für etwaige Schäden o.ä.

Gruß Stefan