Hallo,
soweit ich weiss, dürfen in mietverträgen alle möglichen
sondervereinbarungen getroffen werden, solange nicht
sittenwidrig.(?)
Das ist ein Verstoss gegen die in der Gesellschaft geltenden „guten Sitten“ bzw. hier gegen die vorherrschende Rechts- und Sozialmoral zu verstehen.
wäre beispielsweise folgendes sinnvoll und möglich:
eine wg mietet eine wohnung an.
ein mitglied der wg weiss, dass es zu einem bestimmten termin
wieder ausziehen wird.
als untervertrag im mietvertrag wäre vorgesehen in etwa:
„der mietvertrag mit mieterin c endet zum x.x.2013. auch ihr
kautionsanteil von einem drittel der kaution , der sich auf
den von ihr bewohnten raum bezieht ist dann zurückzuzahlen.
für die suche nach einer nachmieterin sind dann die
verbleibenden mieterinnen a und b verantwortlich.“
solange das innerhalb der wg so vereinbart wäre, worum es hier
auch nicht geht, wäre das wasserdicht dem vermieter gegenüber?
Es gibt für WGs sogar „maßgeschneiderte“ Mietverträge. Wenn alle Mieter - wie hier im Beispiel - den Mietvertrag unterschreiben, sind alle Mieter Hauptmieter. In einem solchen Fall können eigentlich nur alle Mieter den Vertrag kündigen und die verbleibenden - oder neuen - Mieter können ihn wieder schließen.
Da dies bei WGs die oft häufig wechselnde Mieter haben unpraktisch ist, muss hier sowieso eine Klausel eingefügt werden, die auf diese Möglichkeit vorbereitet, es einem auszugswilligen Mitglied der WG also erleichtert zu gehen.
Ob der VM allerdings zustimmt, dass er die Kaution an die scheidende Mieterin auszahlt, ist fraglich. Wahrscheinlicher ist, dass er bevorzugt, dass der neue Mieter C die Kaution übernimmt und an die Vormieterin auszahlt. Denn ein VM ist ja auch im Falle des Auszugs aller Mieter nicht verpflichtet, eine Kaution sofort (vollständig) auszuzahlen.
Im Netz kann man über einen WG-Mietvertrag und seine Fallen allerdings ausreichend Infos finden.
würde mich sehr über eine antwort freuen!
grüße,
zahira
Büdde!
Gruß
Nita