Mietvertrag: nach Ermessen Änderung Verteilungsschlüssel zulässig?

Guten Tag,

ist es in einem Mietvertrag, in dem der Umlage-Schlüssel der Betriebskosten je Position aufgeführt ist,  zulässig, in einem weiteren Paragrafen dem Vermieter das Recht einzuräumen, dass er diesen Verteilungsschlüssel „nach billigem Ermessen“ ändert (also z.B. von Personen auf Wohnfläche oder umgekehrt)? Bzw. ist diese Klausel gültig? Nehmen wir beispielsweise die Abfall-Gebühren?

Danke

Hallo,

als Mieter würde ich solch einen Vertrag nicht unterschreiben.

Gruß Merger

Hallo,

als Mieter würde ich solch einen Vertrag nicht unterschreiben.

Warum nicht? Ich würde mich da nicht so direkt festlegen wollen!

Kann doch sein, dass die Kosten aktuell per qm umgelegt sind und der Vermieter will einfach gegensteuern können, wenn Wohnungen mal hoch belegt werden, damit eben die anderen Mieter nicht über Gebühr belastet werden?!

Greetz
T.

Hallo,

als Mieter würde ich solch einen Vertrag nicht unterschreiben.

Warum nicht? Ich würde mich da nicht so direkt festlegen
wollen!

Kann doch sein, dass die Kosten aktuell per qm umgelegt sind
und der Vermieter will einfach gegensteuern können, wenn
Wohnungen mal hoch belegt werden, damit eben die anderen
Mieter nicht über Gebühr belastet werden?!

Und dann könnte der Vermieter jederzeit die Nebenkostenabrechnung nach unten wie auch nach oben korriegieren, wie es ihm gerade passt.

Nein Danke!

Greetz
T.

Gruß Merger

Hallo, die Frage war ja eigentlich, ob solch eine Regelung rechtlich in Ordnung ist?! Also, wenn sowas im Vertrag steht und unterschrieben wurde.

Dass so etwas vor- und Nachteile für den/die Mieter hat, ist klar :wink:

Hallo

Die erwähnte Regelung kann wirksam im Mietvertrag vereinbart werden.
Den Grundsatz „nach billigem Ermessen“ muss der Vermieter allerdings selbst dann anwenden, wenn dies nicht explizit so vereinbart wäre. Es soll ja gerade vermieden werden, dass einzelnen Mieter unbillige Nachteile erleiden müssen.

vergleiche:
Sofern im Mietvertrag oder in einer sonstigen Vereinbarung mit den Mietern keine Vereinbarung getroffen wurde, kann der Vermieter den Verteilerschlüssel nach billigem Ermessen (§§ 315, 316 BGB, vgl. § 6 Abs. 4 Satz 1 HeizKostV) selbst bestimmen, wobei er allerdings die zwingenden Vorschriften der Heizkostenverordnung zu beachten hat (vgl. Wolf/Eckert/Ball,Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 8. Aufl.,Rdnr. 513). BGH, Urteil vom 21. Januar 2004, Az: VIII ZR 137/03.

http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/heizung/v…

dass er diesen Verteilungsschlüssel „nach billigem Ermessen“ ändert (also z.B. von Personen auf Wohnfläche oder umgekehrt)

"nach billigem Ermessen" bedeutet keineswegs „frei nach eigenen Wünschen“ sondern eben "unter Berücksichtigung des Billigkeitsprinzips
Der Vermieter müsste darlegen warum er ändern möchte - z.B. bisheriger Schlüssel nicht praktikabel, zukünftiger Schlüssel gerechter
http://www.nebenkostenabrechnung.com/verteilerschlue…
http://www.experto.de/verbraucher/immobilien/mieten-…

Grüsse Rudi

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Hallo,

als Mieter würde ich solch einen Vertrag nicht unterschreiben.

Warum nicht? Ich würde mich da nicht so direkt festlegen
wollen!
Kann doch sein, dass die Kosten aktuell per qm umgelegt sind
und der Vermieter will einfach gegensteuern können, wenn
Wohnungen mal hoch belegt werden, damit eben die anderen
Mieter nicht über Gebühr belastet werden?!

Und dann könnte der Vermieter jederzeit die
Nebenkostenabrechnung nach unten wie auch nach oben
korriegieren, wie es ihm gerade passt.
Nein Danke!

Gruß Merger

Was heißt denn jederzeit nach oben und unten anpassen?! Die Möglichkeiten sind doch begrenzt (je Wohnung / nach Fläche / nach Personen). Wenn der für mich ungünstigere Schlüssel bei Anmietung gültig und für mich dennoch i.O. ist, was spricht dann dagegen, diese Option zuzulassen? Es kann dann doch für mich nur besser werden!!

Greetz
T.

Danke,

wie wäre es denn zu werten, wenn im Mietvertrag der Müll mit Umlageschlüssel QM festgelegt ist, aber trotzdem die Klausel „kann nach billigem Ermessen geändert werden…“ im MV steht - ist dann die Klausel rechtens und darf Umlageschlüssel irgendwann - warum auch immer - geändert werden?

UND, zweite Frage, wie wäre es, wenn der Müll jahrelang nach Personen abgerechnet wurde (obwohl im MV QM festgelegt ist) (und es keiner bemerkt oder bemängelt hat). Jetzt aber merkt es jemand und beschwert sich (weil qm für ihn günstiger wäre). Wäre es dann so, dass der Vermieter irgendwann mal nach billigem Ermessen den Umlageschlüssel geändert hat (m.E. ohne schriftliche Ankündigung - oder muss er das gar nicht ankündigen?) und das jetzt nach Personen so rechtens ist und auch zukünftig so bleiben muss/kann oder wäre es so, dass der VM das nicht einfach hätte ändern dürfen und bald wieder nach QM umgelegt werden muss?