Hallo
Die erwähnte Regelung kann wirksam im Mietvertrag vereinbart werden.
Den Grundsatz „nach billigem Ermessen“ muss der Vermieter allerdings selbst dann anwenden, wenn dies nicht explizit so vereinbart wäre. Es soll ja gerade vermieden werden, dass einzelnen Mieter unbillige Nachteile erleiden müssen.
vergleiche:
Sofern im Mietvertrag oder in einer sonstigen Vereinbarung mit den Mietern keine Vereinbarung getroffen wurde, kann der Vermieter den Verteilerschlüssel nach billigem Ermessen (§§ 315, 316 BGB, vgl. § 6 Abs. 4 Satz 1 HeizKostV) selbst bestimmen, wobei er allerdings die zwingenden Vorschriften der Heizkostenverordnung zu beachten hat (vgl. Wolf/Eckert/Ball,Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 8. Aufl.,Rdnr. 513). BGH, Urteil vom 21. Januar 2004, Az: VIII ZR 137/03.
http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/heizung/v…
dass er diesen Verteilungsschlüssel „nach billigem Ermessen“ ändert (also z.B. von Personen auf Wohnfläche oder umgekehrt)
"nach billigem Ermessen" bedeutet keineswegs „frei nach eigenen Wünschen“ sondern eben "unter Berücksichtigung des Billigkeitsprinzips
Der Vermieter müsste darlegen warum er ändern möchte - z.B. bisheriger Schlüssel nicht praktikabel, zukünftiger Schlüssel gerechter
http://www.nebenkostenabrechnung.com/verteilerschlue…
http://www.experto.de/verbraucher/immobilien/mieten-…
Grüsse Rudi