Mietvertrag nicht angetreten

Hallo zusammen,
mal angenommen, beide Mitglieder einer unehelichen Gemeinschaft haben gemeinsam einen Mietvertrag unterschrieben, trennen sich aber, bevor dieser in Kraft tritt bzw. bevor (offiziell) eingezogen wird. Greift der Vertrag dann noch oder kommen die beiden da raus?
Danke
MM

Servus!

Dem Vermieter wird es in aller Regel herzlich egal sein, ob die beiden, die da unterschrieben haben, dass sie ihm monatlich Geld zahlen werden, sich mögen oder nicht.

Hallo MM,

möchte mal so antworten: Ein Vermieterpaar (ob verheiratet oder nicht sei dahingestellt) unterschreibt gemeinschaftlich den Mietvertrag mit einem Mieter.

Noch bevor dieser einzieht, trennen die beiden sich.

Würde der Mieter das besonders toll finden, wenn er dann die Wohnung nicht beziehen kann?

Ein Vertrag ist mit der Unterschrift rechtsverbindlich abgeschlossen. Das Paar kann den Vertrag nur mit der ordentlichen Kündigungsfrist kündigen und zwar erst ab Zeitpunkt des Vertrages.

D.h.: Wenn die beiden am 01.09.06 einziehen wollten, können sie jetzt kündigen mit Frist 30.11.06.

Was versucht werden kann ist eine einvernehmliche Vereinbarung mit dem VM zu erzielen, um möglichst bald aus dem Vertrag herauszukommen.

Gruß
Nita

Rückfrage
Hallo,

Das Paar kann den Vertrag nur mit der
ordentlichen Kündigungsfrist kündigen und zwar erst ab
Zeitpunkt des Vertrages.

Was meinst Du mit ‚Zeitpunkt des Vertrags‘? Ab Unterschrift oder ab möglichem Einzug oder tatsächlichem Einzug oder Beginn des Mietzeitraums?
Und ab wann (besser: zu wann) darf man dann genau kündigen?
Gruß
loderunner

Hi,

Zeitpunkt des Vertrages meint den im Mietvertrag vereinbarten Beginn der Mietdauer.

Deswegen mein Beispiel: Mietbeginn 01.09. etc. etc.

Soweit ich weiss ist es nicht von Belang, ob ein Mieter - mit Einverständnis des VM - die Wohnung etwas eher betreten darf um zu renovieren. Genausowenig wie ein späterer Einzug in diesem Beispiel etwa zum 15.09.

Kündigen kannst du letztendlich jederzeit. Man muss nicht bis zum Mietbeginn warten. Eine rechtzeitige Kündigung erhöht die Chance das schnell ein anderer Mieter gefunden wird, der dem ursprünglichen Mieter die Zahlung von drei Monatsmieten erspart.

Gruß
Nita

Hallo,

Zeitpunkt des Vertrages meint den im Mietvertrag vereinbarten
Beginn der Mietdauer.
Kündigen kannst du letztendlich jederzeit. Man muss nicht bis
zum Mietbeginn warten. Eine rechtzeitige Kündigung erhöht die
Chance das schnell ein anderer Mieter gefunden wird, der dem
ursprünglichen Mieter die Zahlung von drei Monatsmieten
erspart.

Muss man tatsächlich die drei Monate zahlen? Auch wenn der Mietvertrag ein halbes Jahr vorher geschlossen und 5Monate vor Mietbeginn gekündigt wurde?
Der Sinn der Kündigungsfrist ist doch nicht die Zahlung von Miete, sondern eine angemessene Frist für den Vermieter zur Suche eines Nachmieters, oder?
Hast Du irgendwelche Quellen dazu?
Gruß
loderunner

Ergänzung
Hallo,
habe grad selber was gefunden:
http://www.kleinbuero.de/immobilienhausverwaltung/mi…
Demnach hättest Du das falsch erklärt. Hast Du eine Quelle, die Deine Aussage stützt?
Gruß
loderunner

Jetzt ordentlich!
Hallo Loderunner,

ja du hast recht, ich habe das sehr schludrig erklärt, so was darf natürlich eigentlich nicht sein.

Der Grund für meine Aussage ist die Annahme, das ein Mietverhältnis **kurz vor Mietbeginn gekündigt wird. In diesem Fall stimmt meine Aussage. Ein VM hat hier in der Regel keine Zeit um einen Nachmieter bis Mietbeginn zu finden. Trotzdem sollte so früh wie möglich gekündigt werden, damit die Zeit zur Suche sich verlängert.

Bei einem sehr viel später liegenden Mietbeginn, nehmen wir mal folgendes Beispiel: Abschluss des Vertrages 01.01. Mietbeginn 01.09. eines Jahres, sieht das anders aus.

Und hier liegt auch ein echter Fehler meinerseits. Es ist wohl so, dass laut BGH-Urteil eine Kündigung des Mietvertrages vor Mietbeginn mit der Kündigung läuft und nicht erst ab Mietbeginn!

In dem Beispielfall nehmen wir mal an, dass am 01.03. gekündigt wird, dann wäre das „Mietverhältnis“ ordnungsgemäß zu Ende Mai beendet. Der VM hat dann keine weiteren Rechte auf Mietzahlungen etc.

Zusammenfassend: Ein Mietvertrag kann vor Mietbeginn gekündigt werden. Aber nur mit den gesetzlichen Fristen. Sobald also die Kündigungszeit in die Mietzeit einmündet, muss ein Mieter Miete an den VM zahlen. Endet die Kündigungszeit vor Mietbeginn hat der VM keine Ansprüche, da er Zeit genug hat für „Ersatz“ zu sorgen.

Generell aber sollen dem VM durch die Kündigung keine finanziellen Schäden entstehen. Was alles ein VM noch beanspruchen kann kommt wohl auf den Einzelfall und eben den zeitlichen Abstand zum Mietbeginn an.

Das Urteil des BGH auf welches ich mich hier beziehe trägt wohl die Bezeichnung BGHZ 73,350 bzw. BGHZ 99,54.

Dazu möchte ich noch sagen, das meines Wissens nach LG-Urteile bzw. OLG-Urteile nur für den jeweiligen Bezirk und für den jeweiligen Fall gelten. Insofern hätte das von dir zitierte Urteil nur begrenzten Wirkungsbereich.

So, jetzt hoffe ich, haben wir alles klargezogen. Ist doch immer wieder hilfreich wenn man mal mit der Nase auf die Ungereimtheiten gestossen wird die man so verzapft.

Da ich aber kein Anwalt bin, wird man mir das wohl verzeihen. :smile:

Gruß
Nita**

Danke, alles klar! (owt)
-nix mehr offen-

Hallo,

genau so sehe ich das auch.

Falls keine Einigung mit der Vermieter möglich ist (vielleicht sind ja noch Interessenten vorhanden) muss eine ordentliche Kündigung erfolgen und für 3 Monate die Miete gezahlt werden.

Auch Vermieter haben Verpflichtungen und sind auf Mieteinnahmen angewiesen und wenn dann jemand kommt und sagt: hallo, war ein Irrtum - wo soll dann so schnell ein passender und solventer Nachmieter gefunden werden?

Mieter machen es sich (fast) immer zu leicht. Leider.