Mietvertrag nicht ausgehändigt

Guten morgen,

Frage, bei einer gemeinde liegt der mietvertrag eines objektes, das eigentum ist. wenn man aber zur gemeinde hingeht und ihn ausgehändigt haben möchte, wird einen gesagt , das die aktuelle mieterin verboten hat ihn herraus zu geben. Trotz das man eigentümer ist, bekommt man ihn nicht, wegen datenschutz angeblich. Ist das richtig so oder kann man als besitzer, wenn man es nachweisen kann ihn herraus fordern??

danke

Hallo djlupo,

kannst du das Dreiecksverhältnis Gemeinde-Mieter-Eigentümer etwas näher erläutern?

  1. Wer ist Vermieter?
  2. In welchem (Vertrags)Verhältnis steht Eigentümer zu Gemeinde?
  3. In welchem (Vertrags)Verhältnis steht Gemeinde zu Mieter?
  4. In welchem (Vertrags)Verhältnis steht Eigentümer zu Mieter?

Gruß

Joschi

Hallo Joschi,

  1. Vermieter ist der Eigentümer
  2. Besteht kein Vertragsverhältnis mit der Gemeinde
  3. Besteht in dem sinne mit der Gemeinde, das die Gemeinde die Miete zahlt.
  4. Betseht durch Mietsvertrag, der allerdings von dem verstorbenen vorbesitzer besteht.

Der jetzige Eigentümer möchte den Mietvertrag aber sehen, weil da einige dinge unklar erscheinen und auch weil die gemeinde/mieter ein jahr keine nebenkosten bezahlt hat.

gruss

djlupo

Hallo djlupo,

m.E. hat der Vermieter kein Herausgabeanspruch des Mietvertrages (oder einer Kopie dessen) gegen den Mieter (und keinenfalls gegen die Gemeinde).

Der Vermieter sollte zunächst prüfen, ob er nicht in den Unterlagen des verstorbenen Vorbesitzers eine Kopie des Mietvertrages findet. Hat er keinen Zugriff darauf, so sollte er es bei den Erben versuchen. Dort bestehen m.E. die größten Chancen eine Kopie zu erhalten.
Eventuell könnte man dort geltend machen, dass man als Käufer in die bestehenden Verträge eintritt und um seine vertraglichen Verpflichtungen nachkommen zu können, den Mietvertrag benötigt.

Zweite Möglichkeit wäre, die Nebenkostenabrechnung aufgrund der bereits erstellten Nebenkostenabrechnungen zu erstellen und die Beträge beim Mieter einzufordern. Hierbei könnte man den Mieter auffordern - sollte er mit der Nebenkostenabrechnung nicht einverstanden sein - seine Unterlagen vorzulegen, um eine vertragskonforme Nebenkostenabrechnung erstellen zu können.

Kurz gesagt: Wenn überhaupt, so hat der jetzige Eigentümer gegenüber dem Verkäufer ein Anspruch auf Herausgabe des Mietvertrages.

Achtung: Ich bin kein Jurist, meine Aussagen könnten fehlerhaft sein. Vielleicht nimmt sich hier aber noch einer der Juristen diesem fiktiven Fall an.

Gruß

Joschi

Hallo Joschi,

das ist eine erb geschichte kein kauf. erde ist der sohn von der mutter.

gruss djlupo

Hallo djlupo,

dieser Fall ist m.E. wohl ziemlich schwierig zu bewerten.

Bei http://www.rechtslexikon-online.de/Auskunftsanspruch… habe ich auszugsweise folgendes gefunden:

"Der Auskunftsanspruch dient meist nur als Hilfsmittel zur Durchsetzung anderer Ansprüche, die aber der Kenntnis der begehrten Informationen bedürfen.

Ein Auskunftsanspruch besteht sowohl im Zivilrecht als auch im Verwaltungsrecht, wenn er sich konkret aus Vertrag oder Gesetz ergibt.
Daneben erkennt die Rechtsprechung aus dem Grundsatz von Treu und Glauben einen allgemeinen Auskunftsanspruch an, wenn innerhalb einer Sonderverbindung ein Beteiligter entschuldbar über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der andere die erforderliche Auskunft ohne Aufwand geben kann."

Hat denn der Erbe des Vermieters schon in den Unterlagen des Vermieters/Erblassers nach dem Mietvertrag gesucht? Vermutlich ja und dabei war er erfolglos. Ist das richtig?

Gab es in der Erbsache einen Nachlassverwalter, der die Unterlagen des Erblassers geordnet hat? Wurde der befragt?

Hat denn der Erbe des Vermieters schon mal mit dem Mieter gesprochen, sich als Erbe und damit neuer Vermieter (NVM) vorgestellt und um eine Kopie des Mietvertrages gebeten, da er keinen hat, damit er künftig in der Lage ist, nicht nur seine Rechte in Anspruch zu nehmen, sondern vor allem seinen Pflichten aus dem Vertrag nachkommen zu können? Vermutlich ja und dabei war er erfolglos. Ist das richtig?

Die Gemeinde ist jedenfalls meiner Meinung nach nicht zur Herausgabe verpflichtet. Ihr Verhältnis besteht nur zum M und deshalb muss sie NVM nichts sagen oder aushändigen, egal mit welcher, eventuell fadenscheinigen, Begründung.

Bleibt m.E. noch der oben zitierte allgemeine Auskunftsanspruch, der sinnvollerweise über einen Fachanwalt geltend gemacht werden sollte, falls man irrt. Jedenfalls scheint es mir i.d.S. entschuldbar zu sein, wenn der NVM keinen Vertrag hat, weil in den Unterlagen des Erblassers keiner zu finden ist. Und für M sollte es keinen großen Aufwand bedeuten, seinen Vertrag zu präsentieren. NVM sollte vielleicht anbieten, die Kosten für eine beglaubigte Kopie zu übernehmen.

Falls M selbst auch keinen mehr hat, kann er zur Gemeinde gehen und dort eine Kopie „seines“ Vertrages erbitten.

Ich hoffe, es hilft.
Schönen Sonntag noch und vG
RaBra