Mir stellt sich gerade die Frage, ob die Abrechnung der Nebenkosten zwingend vorgeschrieben ist oder ob ich ebensogut einen Vertrag mit einem Festbetrag abschließen kann, damit ich nicht noch jedes Jahr aufs neue die Nebenkosten auseinanderpflücken muß.
Eine Heizkostenabrechnung spielt übrigens keine Rolle; die Wohnung hat eine Gasetagenheizung und da bezahlt der Mieter selber den Verbrauch direkt an die Stadtwerke.
darfst Du. Du nimmst die Kaltmiete und berechnest - wenn es einen Mietspiegel gibt - sonst auf den ortsüblichen Preis z.B. pro Person Wasser/Abwaser,Wasseruhr 10 EURO im Monat. Für das Treppenhaus - ohne Bewegungsmelder - 3-5 EUR. Je nach Baujahr für Grundsteuer und Versicherungen zwischen 15 und 40 EUR pro Monat usw… Dieser Betrag kommt auf die Grundmiete. Die Berechnung solltest Du jedoch aufbewahren. Wenn sich nämlich die Kosten erheblich erhöhen, kann es sein, dass Du eine höhere Miete willst. Dann ist von Dir nachzuweisen, wie sich die zur Miete hinzu gerechneten Positionen verändert haben.
Mir stellt sich gerade die Frage, ob die Abrechnung der
Nebenkosten zwingend vorgeschrieben ist oder ob ich ebensogut
einen Vertrag mit einem Festbetrag abschließen kann, damit ich
nicht noch jedes Jahr aufs neue die Nebenkosten
auseinanderpflücken muß.
Eine Heizkostenabrechnung spielt übrigens keine Rolle; die
Wohnung hat eine Gasetagenheizung und da bezahlt der Mieter
selber den Verbrauch direkt an die Stadtwerke.
Die Kosten - also wie hier Heizkosten - die der Mieter direkt an ein Versorgungsunternehmen zahlt oder an öffentliche Einrichtungen ( z.B. Müllabfuhr, Kabel) ausdrücklich im Mietvertrag aufführen mit dem Hinweis „Sind vom Mieter zu zahlen“.
in deutschland herscht vertragsfreiheit, von ein paar einschränkungen mal abgesehen,
also prinzipiel kannst du das machen wie der dachdecker, hauptsache das dach ist dicht,
gut aber nun im ernst, machbar ist das, aber ob das gut für dich als vermieter ist, nehmen wir an, der lässt wochenlang das wasser laufen, weil er nicht zu hause ist, den müll seiner 27 verwandten entsorgt er über deine/ seine mülltonne etc., wenn du das dann wieder ausschliesen willst musst du im mietvertrag wiederhaarklein reinschreiben was und wieviel mit den gesamtkosten abgedeckt ist, und das ist meines erachtens schwieriger als jedes jahr die paar kosten zusammenzurechnen, und mit den vorrauszahlungen zu verrechnen
da hab ich auch mal was gewusst und da bisste wieder ein paar minuten schneller , (muss aber neidlos anerkennen, das du das wieder wesentlich besser erklärt hast)
ein Sternchen für den Hinweis. Ich habe die Frage aus der juristischen Sicht betrachtet, während Du hier die möglichen Probleme aufzeigst. Daher ist Deine Antwort genauso wichtig als meine. Sie dient der Entscheidungsfindung.
Gruss Günter
da hab ich auch mal was gewusst und da bisste wieder ein paar
minuten schneller , (muss aber neidlos anerkennen, das du
das wieder wesentlich besser erklärt hast)
Also erstmal ist es wichtig was das für ein Objekt ist. Bei preisfreiem Wohnraum ist es zulässig. Sofern es sich um einen sozialen Wohnungsbau handelt, dann ist es zwingend vorgeschrieben das Du eine NETTOKALTMIETE verlangst, dann wäre es unzulässig. Auch wichtig zu wissen, der Mieter hat im Fall das es sich um einen sozialen Wohnungsbau handelt einen Anspruch auf Abrechnung seiner Vorauszahlungen ( auch wenn Du keine vereinbart hast )
Dann stellt sich die weitere Frage ob in diesem Haus mehrere Einheiten sind. Du solltest es vermeinden unschiedliche Abrechnungsformen zu wählen, sofern Du ein ganzes Haus besitzt.
Wie oben ausgeführt kannst Du im Prinzip eine Miete einschl. der Betriebskosten vereinbaren ( BRUTTOKALTMIETE ). Ich rate Dir davon ab, da Du Dich um einige Positionen mit dem Mieter streiten wirst so z.B. die jährliche Wartung der Gasetagenheizung. Die Kosten der Warung wäre umlagefähig und geht bei einer Bruttokaltmiete z.B. unter.
Mir fallen da noch weitere Punkte ein, an die Du bei Vertragsabschluss nicht denken wirst - Schädlingsbekämpfung - Feuerlöscherwartung etc. -.
Sofern es eine Eigentumswohnung ist die Du vermietetes dann bekommst Du ohnehin eine Wohngeldabrechnung in der fast alles Positionen in die Betriebskostenabrechnung zu übernehmen sind.
Wenn Du willst, dann beschreibe mal die Wohnung oder das Haus ich werde Dir dann nochmal antworten.
MfG
Frank
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Also erstmal ist es wichtig was das für ein Objekt ist. Bei
preisfreiem Wohnraum ist es zulässig. Sofern es sich um einen
sozialen Wohnungsbau handelt, dann ist es zwingend
vorgeschrieben das Du eine NETTOKALTMIETE verlangst, dann wäre
es unzulässig. Auch wichtig zu wissen, der Mieter hat im Fall
das es sich um einen sozialen Wohnungsbau handelt einen
Anspruch auf Abrechnung seiner Vorauszahlungen ( auch wenn Du
keine vereinbart hast )
Sorry, wo keine vereinbart sind und keine bezahlt werden, Verwechslung wohl - muss der Vermieter die Nebenkosten abrechnen, soweit diese vereinbart sind. Anspruch auf Abrechnung der Vorauszahlungen habe ich ja nur, wenn ich Vorauszahlungen leiste.
Dann stellt sich die weitere Frage ob in diesem Haus mehrere
Einheiten sind. Du solltest es vermeinden unschiedliche
Abrechnungsformen zu wählen, sofern Du ein ganzes Haus
besitzt.
Das ist ohnehin im Abrechnungsverfahren nicht erlaubt, aber trotzdem kann der Vermieter mit einem Mieter die Inklussiv-Miete (Warmmiete) vereinbaren.
Wie oben ausgeführt kannst Du im Prinzip eine Miete einschl.
der Betriebskosten vereinbaren ( BRUTTOKALTMIETE ). Ich rate
Dir davon ab, da Du Dich um einige Positionen mit dem Mieter
streiten wirst so z.B. die jährliche Wartung der
Gasetagenheizung. Die Kosten der Warung wäre umlagefähig und
geht bei einer Bruttokaltmiete z.B. unter.
Mir fallen da noch weitere Punkte ein, an die Du bei
Vertragsabschluss nicht denken wirst - Schädlingsbekämpfung -
Feuerlöscherwartung etc. -.
Grundsätzlich sind nur Kosten umlagefähig, die auch schriftlich vereinbart sind. Kosten der Feuerlöscherwartung müssen ausdrücklich benannt werden, da reicht nicht aus, diese Kosten unter Verschiedenes einzubauen (OLG Oldenburg RE WM 95,430 ; OLG Hamm RE WK 97,542; speziell zum Feuerlöscher LG Berlin GE 2001,63).