Tatsächlich kann der Vermieter mit euch deartige Vereinbarungen verhandeln und wirksam treffen, an die ihr euch auch zu halten hättet, wenn sie in einem frei formulierten Mievertrag oder als Anlage (auch im Übergabeprotokoll) bestimmt wären.
In einem vorgegebenem Fommularmietvertrag wären sie hingegen allesamt unwirksam und getrost zu ignorieren 
„Keine Haustiere erlaubt“ regelt als Generalverbot auch eine grds.erlaubte Kleintierhaltung (Kanarienvogel, Hamster,…) und selbst Hunde- oder Katzenhaltunng darf nur vorbehaltlich einer Zustimmung, die nur bei konkretem Grund (Tierhaarallergie, Urin im Trepenhaus, …) verweigert werden darf, geregelt werden.
„Rauchen nur auf dem Balkon erlaubt“ ist unzulässig, da das Rauchen im Mietgegenstand, also in der Wohnung, zum bestimmungsgemäßen Genrauch der Mietsache gehört. Ein Rauchverbot vielmehr nur bei Beeinträchtigung der Mietergemeinschaft oder Bausubstanzschädigung, die nicht durch Renovierung zu beseitigen wäre, wirksam auszusprechen.
„Max. 2 Personen (also wir beide) und Keine Kinder“ beschneidet rechtsunwirksam eure Familienplanung oder das Recht, Angehörige oder Untermieter aufzunehmen, solange damit kein Überbelegung einträte oder in der Person des Zuziehenden konkrete Gründe lägen, dies zu verweigern.
„Vermieter hat das Recht die Wohnung alle 3 Monate -nach Absprache- zu besichtigen“ kann er nicht einfordern. Tatsächlich sind routinemäßige, regelmäßige Kontrollen unzulässig uind das Besichtigungsrecht n. § 809 BGB steht ihm nur bei Interesse, etwa nach Mietmängelbeseitigungsaufforderung, Besichtigung durch Miet- oder Kaufinteressenten oder begründetem Verdacht (Schimmelschäden durch Trocknen feuchter Wäsche, Renovierungsbedürftigkeit eurer Raucherwohnung, …) zu.
G imager