Folgendes Problem, Namen abgeändert:
Laut Mietvertrag ist Max Mustermann mein Vermieter und ich die Mieterin.
Unterschrieben hat aber nicht Max Mustermann, sondern seine Ehefrau.
Ist der Vertrag nun überhaupt rechtskräftig??
Folgendes Problem, Namen abgeändert:
Laut Mietvertrag ist Max Mustermann mein Vermieter und ich die Mieterin.
Unterschrieben hat aber nicht Max Mustermann, sondern seine Ehefrau.
Ist der Vertrag nun überhaupt rechtskräftig??
Ja, wenn mustermann beweisen kann, dass seien frau bevollmächtigt war und ja, wenn du schon mehr als 2 mieten gezahlt hast.
Habe jetzt bißerl gegoogelt und in Erfahrung gebracht, dass die Ehefrau mir zum Zeitpunkt der Unterzeichnung die Vollmacht hätte vorlegen müssen. Da sie das nicht getan hat, kann sie es doch im nachhinein nicht beweisen oder? Falls der Vertrag nun wirklich ungültig ist, könnte ich doch ohne Einhaltung der Kündigungsfrist ausziehen oder? Danke schon mal für die Antwort!
Ja, wenn mustermann beweisen kann, dass seien frau
bevollmächtigt war und ja, wenn du schon mehr als 2 mieten
gezahlt hast.
Wenn die Ehefrau den Ehemann rechtswirksam vertritt, dann wäre die Unterschrift i.O. ansonsten nicht!
danke schon mal, aber woher weiß ich, dass sie ihn rechtswirksam vertreten hat?
Wenn die Ehefrau den Ehemann rechtswirksam vertritt, dann wäre
die Unterschrift i.O. ansonsten nicht!
Klar als Ehepartner kann Sie sich im nachhinein von ihrem Mann die Genehmigung holen. Das ist ein Problem in deren Innenverhältnis nach aussen ist alles klar… mfg Mößner
Aber muss diese Genehmigung zum Zeitpunkt der Unterzeichnung vorliegen?
Klar als Ehepartner kann Sie sich im nachhinein von ihrem Mann
die Genehmigung holen. Das ist ein Problem in deren
Innenverhältnis nach aussen ist alles klar… mfg Mößner
Hallo, der Vertrag ist natürlich nicht gültig. Unterschreiben müssen immer die Vertragsparteien und nicht deren Ehepartner.
Bei Ehepartnern wird dies vermutet, dass Sie sich „EINS“ sind. Diese muss auch nicht nach aussen hin belegt werden.
mfg Mößner
Sofern Sie da berechtigte Zweifel haben, können Sie sich die Orndnungsmäßigkeit der Verztretugnsberechtigung vom Vermieter noch mal schriftlich bestätigen lassen!