Mietvertrag/Rechtsschutzversicherung

Hallo, ich habe ein Problem mit meiner Rechtsschutzversicherung. Meine Frau und ich wollen Ende Februar 2013 ausziehen.

Die Hausverwaltung hat uns mit Schreiben vom Oktober 2012 mitgeteilt, dass wir für die Renovierungsarbeiten verantwortlich sind. Wir sind jedoch der Meinung, dass aufgrund von Klauseln im Mietvertrag keine Renovierungspflicht für uns besteht.

Meine Rechtsschutzversicherung sagt nun, dass der Rechtsschutzfall der im Jahr 2002 unterzeichnete Mietvertrag sei und die im Jahr 2011 abgeschlossene Rechtsschutzversicherung diesen Mietvertrag nicht abdeckt.

Wir seien gegen den Mietvertrag also nicht rechtsschutzversichert.

Stimmt diese Auslegung? Ich meine: Das hieße ja, dass man sich rückwirkend nie gegen ein bestehendes Mietverhältnis rechtsschutzversichern könne.

Was meint Ihr? Für Hinweise oder Links oder eben auch kompetente Meinungen wäre ich sehr dankbar.

Grüße
Oliver

Ist nicht ganz meine Abteilung, aber.ich Schätze nach Erfahrung, dass der versicherer schwindelt. Anwalt nehmen, wenn die hausverwaltung klagt.

Das Ergebnis Deiner Frage würde mich auch interessieren.

Ich habe leider keine Ahnung von Rechtsschutz - in den Standard-Bedingungen sieht § 14 vor, wann der Rechtsschutzfall eintritt.

Es wäre schön, wenn Du - sobald Du ein plausibles Ergebnis hast -, nochmal etwas dazu schreiben könntest.

Vielen Dank.

§ 14 Eintritt des Versicherungsfalles

In allen übrigen Fällen gilt der Versicherungsfall in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Versicherungsnehmer, der Gegner oder ein Dritter begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. Bei mehreren Verstößen ist der erste adäquat ursächliche Verstoß maßgeblich, wobei tatsächliche oder behauptete Verstöße, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsvertrages für das betroffene Wagnis zurückliegen, für die Feststellung des Versicherungsfalles außer Betracht bleiben. Liegt der tatsächliche oder behauptete Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften innerhalb von drei Monaten nach Versicherungsbeginn oder löst eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor oder innerhalb von drei Monaten nach Versicherungsbeginn vorgenommen wird, den Versicherungsfall aus, besteht kein Versicherungsschutz.

http://www.rechtsschutzversicherung-bedingungen.de/r…

Hallo.

Es KANN sein, dass der Versicherer die Wahrheit sagt. Ohne detaillierte Kenntnisse zum zugrundeliegenden Bedingungswerk sind aber keine genaueren Angaben möglich.

Man kann sich aber auch gegen derartige Risiken (rückwirkend) versichern wenn man die sogenannte FOLGEEREIGNISTHEORIE-Klausel im Vertrag hat. Diese haben nicht viele Anbieter, deshalb ist eine Beratung bei einem Profi (wie in eigentlich allen Versicherungsangelegenheiten) ratsam.

Viele Grüße
Claude Burgard
Fachwirt Versicherungen & Finanzen (IHK)
http://www.versicherung-sb.de

Also …

Das mit der Rechtsschutzversicherung ist korrekt. Das ist so, als würde man eine KFZ Versicherung erst nach einem Unfall abschliessen.

In Bezug auf den Mietvertrag und die Aufforderung zur Renovierung beim Auszug, gibt es einen sehr interessanten Artikel mit detailierten Informationen im „Focus“, welcher das Herz aller Mieter lachen lässt …

http://www.focus.de/immobilien/mieten/tid-14944/scho…

Mit internetten Grüßen,

A. Schmidt
Online: http://58591.tarifcheck24.com

Hallo,
die Interpretation von Dir ist nicht ganz richtig. Es geht im konkreten Fall um eine Auslegung des Mietvertrags, genauer einer Klausel. Hier ist das Datum des Mietvertrage entscheidend. Ginge es um die Frage z.B. einer Reparatur wäre das Datum der Beschädigung entscheidend,
viele Grüße
Andreas

leider keine Ahnung

Leider stimmt das so, da der Vertrag vor abschluss der Rechtschutz abgeschlossen wurde ist sie nicht bestand des Vertrages.
Und da RV nie auf kulanz handeln werden sie einen möglichen Anwalt selber zahlen müssen. Aber bedenken sie das ein Anwalt vorgaen hat wie er abrechnen muss die Höhe seines Honoras hängt vom Streitwert ab. Ev. können sie die Kosten selber tragen.

Hallo Oliver,
ich bin kein Schadenabwickler. Von daher ist meine Aussage keine Grundsatzentscheidung.
Nach meinem Rechtschutzverständnis ist nicht der Tag des Abschlusses der Police entscheidend, sondern der Tag des Eintritts des Schadenfalls. Da bin ich Deiner Meinung.
Du Solltest Dir aber auf jeden Fall die Versicherungsbedingungen durchlesen. Die weichen von Anbieter zu Anbieter ab.
Und damit könnte die Versicherung unter Umständen Recht haben.
Hilft das?
Viele Grüße
Heiko Fichter

Hallo Oliver ,
dies ist schwierig zu beantworten .
Punkt 1 . Kommt es auch auf deinen Rechtschutzvertrag an ob hier auch ein Mietrechtschutz mit versichert ist .

Des weiteren kommt es darauf an ob du gegen den Mietvertrag vorgehen möchtest … wenn ja hat die Versicherung recht …
Willst du aber gegen die Renovierungen vorgehn sieht es anderst aus hier ist der Eintritt des Schadens am Tag des Auszuges .
Was trotzdem auch noch wichtig ist bei welcher Gesellschaft hast du deinen Vertrag … ??

Solltest du noch Fragen haben dann melde dich einfach .

Grüße

Hallo Oliver,
ob deine Versicherung Recht hat, können wir natürlich nicht beantworten. Dies kann nur bei Kenntnis der Versicherungsbedingungen geschehen. Denn es gibt keine Pauschalantwort.

Wichtig ist die Unterscheidung, ob der Versicherer nach Kausaltheorie oder Ereignistheorie reguliert.

Siehe dazu den anschaulichen Artikel von Raimund zum Thema: http://www.wer-weiss-was.de/faq167/entry597.html

In deinem Fall bedeutet das:

  • Kausaltheorie: Abschluss des Mietvertrags
  • Ereignistheorie: Eintritt des Schadenfalls = Forderung des Vermieters bzw. Eingehalten der Kaution bei Auszug

Das ist einer jener Punkte, die leider beim Abschluss von Rechtsschutzversicherungen nicht beachtet werden. Doch es gibt einen Trost: wenn du richtig liegst, entstehen ja keine Kosten.

Lass dich doch bei der Verbraucherzentrale beraten. Kostet nicht die Welt und anschließend hast du eine in der Regel fundierte Meinung, ob es aussichtsreich ist, gegen den Vermieter vorzugehen.

Grüße Johannes Zeyse
Claritos - Sozietät für Finanzplanung

Das ist korrekt. Ein brennendes Haus kann man ja auch nicht mehr gegen Feuer versichern.

Hallo,

im Mietvertrag muss doch eindeutig geregelt sein, ob eine Renovierung bei Einzug, oder bei Auszug zu erfolgen hat. Das hat dann auch für die Hausverwaltung bindende Wirkung. Ich vermute, dass sich Ihre Rechtsschutzversicherung da falsch verhält. Wenn bei Abschluss der Versicherung schon bekannt gewesen wäre, dass Sie ausziehen wollen, dann könnte man sich darauf berufen, dass der Streitfall vorprogrammiert war. Aber nicht, wenn die drei Monate Karenzzeit sch länger abgelaufen sind. Das ist ein sehr schlechtes Verhalten Ihrer Versicherung. Sofern Sie mehrere Versicherungen bei de3m Unternehmen haben, sollten Sie damit drohen, alle Versicherungen zu kündigen und zu einem anderen Unternehmen wechseln. Mal schaun, was dann passiert.
MfG
F.-W. Hollmann-Raabe

Hallo Oliver,

die Aussage des Rechtschutzversicherers ist korrekt. In der Rechtschutzversicherung gilt der sogenannte Rechtsbruch als Schadenereignis und nicht, wie in der Schadenversicherung (Hausrat, Haftpflicht etc.) das Schadenereignis selbst. Der Rechtsbruch ist im Abschluss des Mietvertrages begründet. Ist im Laufe der Zeit der Mietvertrag erneuert worden, und fällt die Erneuerung in den versicherten Zeitraum, so wäre der Fall evtl. versichert.

Eine Rückwärtsversicherung kann man im Bereich der Rechtschutzversicherung (zumindest im privaten Bereich) nicht abschliessen - in bestimmten Bereichen der Versicherungswelt geht dies zwar, bedeutet aber immer auch einen Beitrag hierfür zu bezahlen. Für Deinen Rechtschutzvertrag würde das vereinfacht bedeuten, dass Du den Jahresbeitrag für 10 Jahre rückwärts zu begleichen hättest. Bei einer durchschnittlichen Prämie von rund 300 - 400 Euro für einen Voll-Rechtschutz kommen hier dann leicht über 3000 Euro Einmalbeitrag zu der regulären Prämie zustande.

MfG
CKH

Sorry, wir sind Anlageberater, keine Versicherungsexperten.

Eine Rechtsschutzversicherung sollte zahlen, ab dann wann der Streit entsteht und nicht wann ein Vertrag dazu abgeschlossen wurde. Der Streit entsteht erst mit der Diskussion um die Richtigkeit der Vertragsklausel unnd nicht mit Abschluss des Vertrags. Die Rechtschutzversicherung sollte somit zahlen. Allerdings ist es hier auch wichtig zwischen der anwaltlichen Beratung und der anwaltlichen Vertretung im gerichtlichen Streitfall zu unterscheiden. Die Beratung wird von den wenigsten Versicherungen übernommen, die anwaltliche Vertretung im gerichtlichen Streitfall sollte von allen Rechtschutzversicherungen übernommen werden.

Sofern Mietrechtsschutz nicht ausgeschlossen wirde, besteht der auch, sobald aus dem Mietverhältnis ein Rechtsstreit entsteht, der erst nach Ablauf der Wartefrsit - i.d. Regel 3 Monaate, hochkocht.

Das ist tatsächlich so, der RS-Vertrag hätte 3 Monate vor Mietbeginn beginnen müssen oder extra im Antrag erwähnt werden müssen.

Ich schlage vor Ihr geht zum Mieterbund, der regelt das für ca. 42 € jährlich.

Es ist durchaus möglich, dass Ihr die Forderungen der Mieberwaltung nicht dem Entspricht was Ihr tatsächlich leisten müsst.

Gruß
Der Ruhestandsplaner-Essen

Deine Versicherung hat hier natürlich Recht.

Der Mietvertrag ist vor dem Abschluss des Mietvertrags geschlossen worden und dein rechtlicher Fall dreht sich eben konkret um diesen Mietvertrag, bzw. um Ansprüche aus diesem heraus.