Hallo zusammen,
ich habe heute (03.07.03) in den Nachrichten gehoert, dass irgendwo beschlossen wurde, dass eine Klausel im Mietvertrag, die besagt, dass der Mieter bei Auszug fachgerecht renovieren muesse, unzulaessig sei.
Da ich selbst so eine Klausel in meinem Mietvrtrag stehen habe, hier meine Fragen:
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Wer weiss, wo das beschlossen wurde wo ich das nachlesen kann und ob das schon allgemein rechtskraeftig ist?
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Wie kann ich das bei meinem Vermieter geltend machen? Drucke ich einfach den Gerichtsbeschluss aus dem Internet aus und halte es ihm unter die Nase oder wie laeuft sowas ab?
Danke Euch schonmal vorab und bis bald
Dennbam
Hallo,
ich habe heute (03.07.03) in den Nachrichten gehoert, dass
irgendwo beschlossen wurde, dass eine Klausel im Mietvertrag,
die besagt, dass der Mieter bei Auszug fachgerecht renovieren
muesse, unzulaessig sei.
Und diese Aussage ist in dieser pauschalen Form falsch. Sehe Dir mein Posting an. Habe dort auch das Urteil VIII ZR 308/02 gemailt. Den Text kannst Du unter dem BGH - Rechtsentscheidungen abrufen und mit Akrobat ausdrucken.
Da ich selbst so eine Klausel in meinem Mietvrtrag stehen
habe, hier meine Fragen:
- Wer weiss, wo das beschlossen wurde wo ich das nachlesen
kann und ob das schon allgemein rechtskraeftig ist?
Dies ist rechtskräftig, betrifft aber nur eine bestimmte Form von einer der vielen Vereinbarungsmöglichkeiten.
- Wie kann ich das bei meinem Vermieter geltend machen?
Drucke ich einfach den Gerichtsbeschluss aus dem Internet aus
und halte es ihm unter die Nase oder wie laeuft sowas ab?
Du musst zuerst einmal prüfen ob Du bei Auszug die Vereinbarung hast, dass folgendes dort steht :
(§ ist in unterschiedlichen Verträgen nicht 12) Beendigung der Mietzeit 1. Die Mieträume sind bei Auszug sauber und ( jetzt kommt die entscheidende Vereinbarung, die unwirksam ist) a) ohne Rücksicht auf den für Schönheitsreparaturen in § 8 Ziff 2. ( kann in anderen Verträgen ein anderer § sein) vereinbarten Zeitablauf in fachmännisch renoviertem Zustand zurückzugeben.
Das Urteil gilt nur für diese Klausel. Hinter dieser Klausel steht, sofern Du z.B. im Dezember 2002 die Wohnung renoviert hast, weil die Frist erreicht wurde und nun kündigst Du zum 30.09.2003 müsstest Du nach dieser Klausel nun erneut renovieren.
Gruss Günter
Hallo Guenther,
da hat sich ja Dein Posting mit meinem fast ueberschnitten und ich habe Deines glatt uebersehen…
Danke erstmal fuer die Erklaerung!
Nun aber noch eine Frage:
Bei mir ist der Fall so, dass ich recht kurz in der Wohnung wohne und von daher die Frist fuer eine Schoenheitsreparatur noch in ferner Zukunft liegt.
Wenn ich Dich richtig verstehe, muss ich nun bei Auszug doch fachmaennisch renovieren (lassen), da sich die besagt Klausel nur auf den Fall einer vorher stattgefundenden Schoenheitsreparatur bezieht.
Korrekt?
Viele Gruesse
Dennbam
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Hallo Dennbam,
Nun aber noch eine Frage:
Bei mir ist der Fall so, dass ich recht kurz in der Wohnung
wohne und von daher die Frist fuer eine Schoenheitsreparatur
noch in ferner Zukunft liegt.
Wenn ich Dich richtig verstehe, muss ich nun bei Auszug doch
fachmaennisch renovieren (lassen), da sich die besagt Klausel
nur auf den Fall einer vorher stattgefundenden
Schoenheitsreparatur bezieht.
Korrekt?
Ich gehe bei der Antwort davon aus, dass die Schönheitsreparaturen im Mietvertrag von Dir zu tragen sind und, dass Küche,Bad,WC alle drei Jahre ( frühere Zeiten sind unwirksam), Wohnräume alle 5 Jahre und Nebenräume alle 7 Jahren zu renovieren sind. Wenn Du nun keine der Fristen erreicht hast und im Mietvertrag nicht vereinbart ist, wenn Du früher ausziehen willst, dass Du dann für Küche, Bad,WC anteilig pro Jahr 33 /13 % und für die Wohnräume pro Jahr 20 % ( also die Quotenklausel) zu tragen hast - auch keine Individualvereinbarung getroffen wurde, dass Du bei Auszug auf jedne Fall renovoieren wirst (vor Ablauf der Quotenklausel) kommt es nun darauf an, ob die Wohnung bie Einzug von Dir oder dem Vermieter renoviert wurde.
Hast Du bei Einzug renoviert und schuldest Du nach dem Fristenplan noch keine Malerarbeiten ist bei Auszug nichts fällig.
Hat der Vermieter renoviert ist der 1. Abschnitt dieser Antwort zu beachten, wobei man den genauen Text kennen muss und vor allem, man muss auch wissen was meist auf der letzten Seite vereinbart ist. Ist nämlich zum Auszug - steht meist in den Mietverträgen bei „Auszug des Mieters“ der Hinweise „besenrein“ oder „sauberen Zustand“ enthalten ist auch nichts zu tun, weil im Vertrag zum Nachteil des Vermieters ein Widerspruch ist, wenn er Renovierung zum Auszug verlangt bie gleichzeitiger Wohnungsübergabe „besenrein“. Widersprüche im Mietvertrag gehen grundsätzlich zu Lasten des Vermieters.
Teile mir mit welches Vertragsformular Du hast. z.B. Zweckform, Brunnen oder Haus- und Grund oder ein anderes.
Gruss Günter
Hallo Guenther,
das Vertragsformular ist vom Haus-, Wohnungs- und Grundeigentuemerverein Mannheim.
Es gibt einen Paragraphen, der sich auf die Schoenheitsreparaturen bezieht (scheinbar Standardfristen und Vereinbarung von Prozentsaetzen, falls man vor Ablauf der Fristen auszieht).
Ein anderer Paragraph zur Kuendigung besagt, dass man die Wohnung besenrein verlassen muss. Zusatz hier: „Unabhaengig von den Verpflichtungen des Mieters, die sich aus Paragraph xx (der mit den Schoenheitsreparaturen…) ergeben, sind die Mietraeume … besenrein zurueckzugeben.“
Dann gibt es noch eine Sondervereinbarung:
„Bei Auszug hat der Mieter das Objekt fachmaennisch renoviert zu uebergeben.“
Nun erscheint mir das alles zweifach im Vertrag zu stehen. ISt es denn damit rechtsgueltig?
Desweiteren wuerde mich interessieren, wie die Definition von „fachmaennisch“ ist. Heisst das, ich muss einen Handwerksbetrieb beauftragen oder kann ich das dann auch selbst machen?
Danke nochmal fuer Deine Hilfe!
Dennbam
Hallo dennbam,
das Vertragsformular ist vom Haus-, Wohnungs- und
Grundeigentuemerverein Mannheim.
Es gibt einen Paragraphen, der sich auf die
Schoenheitsreparaturen bezieht (scheinbar Standardfristen und
Vereinbarung von Prozentsaetzen, falls man vor Ablauf der
Fristen auszieht).
Vermutlich also § 15,16 oder 17 der sich mit der Quotenklausel befasst.
Ein anderer Paragraph zur Kuendigung besagt, dass man die
Wohnung besenrein verlassen muss. Zusatz hier: „Unabhaengig
von den Verpflichtungen des Mieters, die sich aus Paragraph xx
(der mit den Schoenheitsreparaturen…) ergeben, sind die
Mietraeume … besenrein zurueckzugeben.“
Hier müsste, so wie ich die Mietverträge von Haus- und Grund Baden-Württtemberg kenne auch ein § fürd en Auszug enthalten sein. Dort wird hingewiesen, dass bei einem Auszug nach § xx ( Quotenklausel) Malerarbeiten geschuldet sind.
Dann gibt es noch eine Sondervereinbarung:
„Bei Auszug hat der Mieter das Objekt fachmaennisch renoviert
zu uebergeben.“
Dies ist aber mit Sicherheit keine Formularklausel. Wohl handschriftlich eingetragen.
Fachmännisch bezeichnet man Malerarbeiten , die auch der Mieter in mittlerer Qualität und Güte eiens Malermeister selbst durchführen kann.
Nun erscheint mir das alles zweifach im Vertrag zu stehen. ISt
es denn damit rechtsgueltig?
Hier sind offenbar dem Anschein nach mehrere Widersprüche vorhanden. In Kenntnis der Mietverträge von Haus - und Grund habe ich jedoch Zweifel, dass Du die genauen Text in den einzelnen § mitgeteilt hast. Schlage deshalb vor, dass wir diese Frage ausserhalb des Forums lösen. Setze Dich direkt mit mir in Verbindung. Möglicherweise wurden Eintragungen zusätzlich vorgenommen, die unwirksam sind oder gar die Schönheitsreparaturklausel unwirksam gemacht haben.
Gruss Günter