Ich werde demnächst umziehen in eine Parterre-Wohnung. In meinem Mietvertrag steht, daß ich alle 5 Jahre renovieren hätte müßen. Das habe ich nicht getan. Jetzt habe ich hier gelesen http://www.rechtnachrichten.de/schoenheitsreparature… daß ich das gar nicht mehr muß. Kann ich also einfach ausziehen?
leider kann ich dir da nicht weiterhelfen.
sorry
Hallo,
ja ,Sie können ausziehen diese Klausel ist nicht wirksam.
Anders verhält es sich jedoch wenn in der Wohnung stark geraucht wurde und eine Renovierung erforderlich macht.
Sie sollten die Wohnung in einem wieder einziehbaren Zustand übergeben und gegebenenfalls Beschädigungen beseitigen da es sonst Probleme mit der hinterlegten Kaution gibt.
Gruß
Es kommt auf den konkreten wörtlichen Inhalt der Verklausulierung an.
Hallo, der Bericht ist richtig! Verstehe daher die Frage nicht. Weisen sie Ihren Vermieter auf die unwirksame Klausel hin. Sie sollten allerdings sicher sein, dass diese auch wirklich unwirksam ist. In dem Bericht wird darauf hingewiesen, sich vom Mieterbund beraten zu lassen. Das ist auch meiner Meinung nach ratsam. Es braucht nur ein entscheidenes Wort im Vertrag zu stehen, der die Klausel wirksam lassen lässt. Wenn z.B. von festen Fristen die Rede ist, kann ein Zusatz wie „wenn erforderlich“ oder „in der Regel“ die Sache wirksam machen.
Hallo Gisela,
ich kann Dir Deine Frage nicht beantworten. Ich kenne es nur so, dass ich die alten Räume besenrein verlassen muß. Alles andere lasse ich mir nicht in meinen MV eintragen.
Hoffentlich kann Dir jemand helfen.
Grüße
Georg
Danke. Ich bin im Internet nur vorsichtig und wußte nicht, ob das in dem Rechtnachrichten-ASrtikel auch so stimmt. Danke für Ihre Einschätzung!
-) einen schönen Abend
Hallo Gisela,
1.) wenn Du in DE wohnst, ist diese Klausel zu 99% ungültig und Du mußt nix tun (habe den Artikel gelesen).
2.) in Ö ist es ähnlich (hab mich im google schlau gemacht), jedoch kommt es auf die exakte Formulierung an ! Du bist auf der sicheren Seite, wenn Du mit Deinem Vertrag zur Wirtschaftskammer gehst und Dir die Formulierung ausdeutschen lässt.
Tut mir leid, Dir nicht besser helfen zu können.
Ich tu mir in meiner Wohnung leicht mit div. Veränderungen, da ich sie irgendwann mal erben werde- lol
LG Schurli
Hi Gisela
ja das ist richtig , es ist vor einem jahr ein neues gesetz in kaft getreten das besagt dass diese klauseln hinfällig sind…es sei denn du hast richtig krasse farben …schwarz ,oder anders extrem bunt dann musst du streichen …hinterlass deine wohnung besenrein und ordendlich dann gibt es keine probleme…bei der verbraucherzentale kannst du dieses gesetz bzw vorlage mit sicherheit nachsehen…ich hoffe ich konnte dir helfen lg
Hallo,
von diesem Thema lebt ein Heer von Rechtsanwälten.
Aktuell kann ein Mieter nur zur Durchführung der laufenden Schönheitsreparaturen verpflichtet werden, die Forderung nach einer Endrenovierung verstößt gegen § 307 BGB. Ist allerdings im Mietvertrag eine Begrenzung auf erforderliche Renovierungsarbeiten enthalten, ist das gültig. Was erforderlich ist, muss dann aber ausgehandelt werden.
Da soll sich einer auskennen!
In der Hoffnung geholfen zu haben-
Gruß und viel Erfolg!
instrumentalix
Hi Gisela 1943,
die Frage kann nicht ohne weiteres beantwortet werden. Es fehlen Informationen deinerseits, die die Länge des bisherigen Mietdauer betreffen und ob eine solche Klausel der prozentualen Beteiligung überhaupt in deinem Mitvertrag steht.
Aber der Inhalts des Links, den du mitgeschickt hast, klärt sehr eindeutig auf über den Sachverhalt.
Ich gehe davon aus, dass du wissen willst, ob du den Artikel richtig verstanden hast.
Liebe Grüße
Ysa
Hallo Gisela,
Grundsätzlich kommt es darauf an was in einem Mietvertrag geregelt ist. Die meißten Klauseln zur Renovierung, vor allem bei einem Auszug, sind laut BGH ungültig. Hinterlassen Sie Ihre Wohnung sauber und vollständig geräumt, so kann Ihr Vermieter in den seltesten Fällen Ansprüche gegen Sie geltend machen. Haben Sie Ihre Wohnung seinerzeit mit Bodenbelägen Teppichen etc. übernommen und steht im Vertrag nicht das Sie diese entfernen müssen, können Sie sie liegen lassen. Das gleiche gilt für Tapeten. Ohne übernommen, ohne wieder übergeben. Hier noch einige lt. BGH üngültige Klauseln in Mietverträgen:
Zu kurze Renovierungsfristen: Alle zwei Jahre (Küche, Bad) bis fünf Jahre (Wohn- und Nebenräume) sind zu kurz.
Starre Renovierungsfristen: Wenn der Mieter laut Fristenplan zu Schönheitsrenovierungen gezwungen wird, obwohl diese noch gar nicht nötig sind.
Verpflichtung, grundsätzlich beim Auszug zu renovieren (unabhängig davon, ob eine Renovierung nötig ist oder nicht).
Doppelte Renovierungsverpflichtung (gemäß Fristenplan und zusätzlich beim Auszug).
Starre Vorgaben hinsichtlich der Ausführungsart (etwa dann, wenn der Mieter verpflichtet ist, während des Mietverhältnisses die Wände in bestimmten Farben zu streichen).
Der Vermieter kann auch nicht verlangen, dass der Mieter eine Fachfirma beauftragt.
Klauseln, worin der exakte Renovierungs-Turnus vorgegeben wird, sind unwirksam… LG
Ich glaube die Antwort kommt viel zu spät, ich komme mit dem neuen Layout noch nicht klar. Sorry