Guten Tag,
ein Mietvertrag wurde beidseitige unterzeichnet. Jetzt wurde bekannt, dass der Mieter bereit negativ bekannt ist im Ort (Raub, Drogen, etc.). Einige Mieter im Gebäude haben bereit angekündigt ihren Vertrag zu kündigen, falls der besagte Mieter einzieht. Auch der Hausmeister wurde bereits einmal bedroht und hat auch angekündigt zu kündigen. Gibt es eine Möglichkeit den Vertrag rückgängig zu machen, bzw. die Wohnung nicht zu übergeben?
LG SR
ein Mietvertrag wurde beidseitige unterzeichnet. Jetzt wurde
bekannt, dass der Mieter bereit negativ bekannt ist im Ort
(Raub, Drogen, etc.). Einige Mieter im Gebäude haben bereit
angekündigt ihren Vertrag zu kündigen, falls der besagte
Mieter einzieht. Auch der Hausmeister wurde bereits einmal
bedroht und hat auch angekündigt zu kündigen. Gibt es eine
Möglichkeit den Vertrag rückgängig zu machen, bzw. die Wohnung
nicht zu übergeben?
eine möglichkeit wäre ein aufhebungsvertrag, aber ich schätze nicht, dass der mieter eine entsprechende willenserklärung betreffend der auflösung des mietverhältnisses abgibt.
sonst kommt noch eine außerordentliche kündigung in betracht http://dejure.org/gesetze/BGB/543.html
zwar liegt kein fall des spezielleren § 543 Abs.2 bgb vor, aber das muss auch nicht sein, da dieser nur regelbeispiele angibt.
Abs.1 ist hingegen ein auffangtatbestand, der auch andere sachverhalte erfasst.
dennoch würde ich persönlich im fall den § 543 I bgb nicht bejahen:
zum einen hören sich die geschilderten umstände zwar „krass“ an, aber sie haben (noch) keinen unmittelbaren bezug zum gegenwärtigen mietverhältnis.
dass die anderen mieter drohen zu kündigen, sind reine vermögensbezogene erwägungen, die alleine nicht für § 543 I bgb ausreichen.
aber auch in der gesamtabwägung würde ich ein kündigungsrecht verneinen, da der vermieter die möglichkeit und auch ein eigeninteresse hat, sich zu informieren, wer sein neuer mieter ist.
kommt er dem nicht nach, obwohl das hier offensichtlich leicht möglich gewesen wäre (bei einer ortsbekannten person), dann wäre es widersprüchlich, wenn er sich erst nach vertragsschluss darauf beruft.
er hat sich mE nach sein recht selbst abgeschnitten.
die richterliche entscheidung kann von meiner natürlich abweichen.
a.