Mietvertrag schon gültig?

Hallo,
folgender hypotethischen Fall:
Herr M möchte eine Wohnung mieten. Über den Makler K findet er eine Wohnung.
Er schaut sich mit dem Makler zusammen die Wohnung an, die noch bewohnt ist.
Auf Nachfrage von Herr M kann der Makler K nicht antworten, ob der Kühlschrank
zur Wohnung gehört oder dem jetzigen Mieter. Herr M entscheidet sich dazu
die Wohnung zu mieten.
Herrn M werden zwei Mietverträge, unterschrieben vom Vermieter, mit diversen
Angaben zur Wohnung, sowie Rechte & Pflichten zugeschickt. Er wird gebeten
die Verträge unterschrieben so schnell wie möghlich zurück zu schicken, da
der Übergabetermin für die Wohnung recht knapp ist.
Herr M bemerkt dass im Mietvertrag noch nicht drinne steht, welche Schlüssel
er bekommen wird. Der jetzige Mieter ist schließlich noch im Besitz der
 Schlüssel. Trotzdem unterschreibt Herr M. den Vertrag und schickt diesen
zurück an den Makler K.
Zügig erhält Herr M. eine Mail mit den Kontodaten des Maklers mit der Bitte
die vereinbarte Courtage innerhalb von 14 Tagen zu zahlen. Desweiteren erhält
er die Information die erste Miete in Bar zu dem Übergabetermin mit zu bringen.
Weitere Mieten wie vereinbart und im vertrag festgehalten.

Nun gibt es ein Ereignis im Leben von Herrn M. welches ihn dazu zwingt die
Wohnung nicht an zu mieten und das einen Tag vor dem Übergabetermin.

Wie sieht es rechtlich für Herrn M aus? Muß er die Wohnung mieten, weil er den
vertrag unterschrieben hat? Oder ist es eine Art schwebender Vertrag (weiß
nicht, ob man es so nennt), weil der Vertrag noch nicht vollständig war und
er kann davon zurück treten.

Würde mich auf eine schnelle Antwort auf diese verzwickte Situation freuen

  Gruß
     Elmar

Nachtrag: beide Verträge die Herr M erhalten hatte, waren vom Vermieter nicht unterschrieben.
Herr M hat nur einen von ihm unterschriebenen vertrag zurück geschickt.

Nachtrag: beide Verträge die Herr M erhalten hatte, waren vom
Vermieter nicht unterschrieben.
Herr M hat nur einen von ihm unterschriebenen vertrag zurück
geschickt.

Die dürfte, wenn der Vermieter es nur will, diesem genügen, indem er sich per Unterschrift eine Urkundenausfertigung über einen rechtsgültig geschlossenen Mietvertrag verschafft.

Gand abgesehen davon, dass Mietvertäge grundsätzlich sowieso keiner Schriftformerfordernis unterliegen.

Wenn Herr M. bis Anfang kommender Woche beim Vermieter eingehend schriftlich per Ende Juli kündigt, kostet die Aktion ihn nur drei Monatsmieten + Maklercourtage.

Vielleicht geht es aber auf dem Verhandlungsweg etwas billiger. Zumindest fragen kostet nix.

s.

1 Like

Hallo

Muß er die Wohnung mieten, weil er den vertrag unterschrieben hat?

Nein - Er hat die Wohnung bereits gemietet, indem er den Vertrag unterschrieben hat (zumindest wäre der Vermieter mit einer vom Mieter unterzeichneten Ausfertigung des Vertrags in der Lage das zu beweisen, wenn der Vermieter ggf. seine möglicherweise ursprünglich fehlende Unterschrift ergänzt).

Nun gibt es ein Ereignis im Leben von Herrn M. welches ihn dazu zwingt die Wohnung nicht an zu mieten und das einen Tag vor dem Übergabetermin.

Wie so viele andere Details der Geschichte, ist das völlig unerheblich (sofern nicht der Vermieter das Ereignis im Leben von Herrn M verschuldet hat) > BGB § 537

Für weiteres - z.B. im Fall einer aufgrund des unterzeichneten Vertragsdokument berechtigten Zahlungsklage, wäre solche Details, denn möglicherweise entscheidend:

Herrn M werden zwei Mietverträge, unterschrieben vom Vermieter, mit diversen Angaben zur Wohnung, sowie Rechte & Pflichten zugeschickt.

Nachtrag: beide Verträge die Herr M erhalten hatte, waren vom Vermieter nicht unterschrieben.

Was stimmt denn nun?

Wann hat Er (M) die Verträge unterschrieben zurückgesandt?
Wie oft/wann genau seine vom Vermieter unterschriebene Vertragsausfertigung angemahnt?
Frist gesetzt?
Wie lange wartet er schon vergeblich auf sein vom Vermieter unterschriebenes Exemplar?
> natürlich auch: inwiefern kann er das alles beweisen???

Es könnte sinnvoll sein, den Vertrag zum nächstmöglichen Termin zu kündigen, sich totzustellen, einen netten Brief zu schreiben - oder, oder …
Aber ohne relevante Fakten, könnte man das genausogut auch auswürfeln.

Grüsse Rudi

Selbstverständlich ist mit Unterschrift des M ein wirksamer Mietvertrag zustandegekommen, solange der VM nicht auf einen Vertragsschluss verzichtet oder nach eigener Unterschrift einem Aufhebungsvertrag zustimmt :open_mouth:

Und nur in diesen beiden Ausnahmefällen hätte der Makler keinen Provisionsanspruch.

Den kann der M (auch vor Beginn des Mietverhältnisses) „spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats“ kündigen, schuldet aber (für jeden Mietmonat innerhalb der Kündigungsfrist) bis zur Beendigung Miet- und BK-Vorauszahlungen und ggf. vereinbarte Kautionsraten :open_mouth:

Ob er die angemietete Wohnung aufrund eines „Ereignises im Leben“ tasächlich nutzt, spielt dabei keine Rolle.

G imager

Gand abgesehen davon, dass Mietvertäge grundsätzlich sowieso
keiner Schriftformerfordernis unterliegen.

Das stimmt zwar, wenn aber die Schriftform vereinbart wurde, was hier unzweifelhaft der Fall sein dürfte, ist diese auch zwingend erforderlich.

Hallo,

Gand abgesehen davon, dass Mietvertäge grundsätzlich sowieso
keiner Schriftformerfordernis unterliegen.

Genauso iss es kann auch durch schlüssiges handelt bei Übereinkunft der Vertragsparteien und mündlich zustande kommen.

Das stimmt zwar, wenn aber die Schriftform vereinbart wurde,
was hier unzweifelhaft der Fall sein dürfte, ist diese auch
zwingend erforderlich.

Wo bitte liest du das? ich kann grad nicht erkennen aus dem UP wo die Schriftform vereinbart wurde?

Gruß

BHShuber

Das stimmt zwar, wenn aber die Schriftform vereinbart wurde,
was hier unzweifelhaft der Fall sein dürfte, ist diese auch
zwingend erforderlich.

Wo bitte liest du das? ich kann grad nicht erkennen aus dem UP
wo die Schriftform vereinbart wurde?

Das geht doch eindeutig aus dem Sachverhalt hervor…