Hallo,
die Rechtsprechung hat dieses Erfordernis wesentlich
gelockert. Siehe zum Beispiel BGH, Urteil vom 21. Januar 1999,
AZ.: VII ZR 93/97:
"Die Schriftform des § 126 BGB erfordert keine körperliche
Verbindung der Vertragsurkunde mit der ihr beigefügten Anlage,
Aber wie ist es mit dem Vertrag Selbest, wie muss er
Körperlich sein?
Nein, eine feste körperliche Verbindung ist nicht zwangsläufig erforderlich. Es genügt bereits der Anschein der Einheitlichkeit, eine fortlaufenden Seitennummerierung etc.
Der MietR-Kommentar sagt hierzu (Schmidt-Futterer/Lammel, Par. 550):
Der Grundsatz der Urkundeneinheit kann dadurch erfüllt werden, dass zum Beispiel bei einem aus mehreren Blättern bestehendem Mietvertrag die einzelnen Seiten mechanisch so fest miteinander verbunden werden, dass eine Trennung wegen der teilweisen Zerstörung des Urkundenmaterials sichtbar wird (LG Jena ZMR 1997, 291)
Die überwiegende Rechtsprechung geht davon aus, dass die Einheit des Mietvertrages auch durch die fortlaufende Paginierung, fortlaufende Nummerierung der einzelnen Bestimmungen, einheitliche graphische Gestaltung und den inhaltlichen Zusammenhang des Textes gewahrt werden kann. (BGH NJW 1998, 58).
Wenn das Schriftformerfordernis ein Problem darstellt, könnte man vielleicht auch die Unterschrift und die Bezeichnung der Parteien durchprüfen. Dort ergeben sich oft auch Fehlerquellen, bei denen man das fehlende Schriftformerfordernis geltend machen kann.
Danke naseweis