Mietvertrag Schriftform fest Verbunden?

Morgen,

bei Langezitmietverträgen in Schriftform, gehört es ja zur Formwahrung das die einzelne Seiten des Vertrages fest miteinender verbunden Sind. Doch was ist darunter zu verstehen. langt es wenn die einzelnen Seiten mit einen Tacker zusammengetackert werden, müssen die Seiten Gebunden Werden oder Vernietet?

cu naseweis

Hallo,
da Mietverträge gar nicht der Schriftform bedürfen, ist auch nicht vorgegeben, wie sie zu heften sind. Es ist nur für Beweiszwecke evt. günstiger, sie zu versiegeln, einzelne (numerierte) Seiten zu unterschreiben o.ä.
Gruß
loderunner (ianal)

Hallo,
die Rechtsprechung hat dieses Erfordernis wesentlich gelockert. Siehe zum Beispiel BGH, Urteil vom 21. Januar 1999, AZ.: VII ZR 93/97:

„Die Schriftform des § 126 BGB erfordert keine körperliche Verbindung der Vertragsurkunde mit der ihr beigefügten Anlage, auf die in der Urkunde verwiesen wird, wenn sich die Einheit von Urkunde und Anlage aus der Verweisung sowie den Unterschriften der Vertragspartner auch auf jedem Blatt der Anlage zweifelsfrei ergibt (im Anschluß an BGH, Urteil vom 24. September 1997 - XII ZR 234/95, BGHZ 136, 357).“

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Hallo,
die Rechtsprechung hat dieses Erfordernis wesentlich
gelockert. Siehe zum Beispiel BGH, Urteil vom 21. Januar 1999,
AZ.: VII ZR 93/97:

"Die Schriftform des § 126 BGB erfordert keine körperliche
Verbindung der Vertragsurkunde mit der ihr beigefügten Anlage,

Aber wie ist es mit dem Vertrag Selbest, wie muss er Körperlich sein?

Danke naseweis

Hallo,
die Rechtsprechung hat dieses Erfordernis wesentlich
gelockert. Siehe zum Beispiel BGH, Urteil vom 21. Januar 1999,
AZ.: VII ZR 93/97:

"Die Schriftform des § 126 BGB erfordert keine körperliche
Verbindung der Vertragsurkunde mit der ihr beigefügten Anlage,

Aber wie ist es mit dem Vertrag Selbest, wie muss er
Körperlich sein?

Nein, eine feste körperliche Verbindung ist nicht zwangsläufig erforderlich. Es genügt bereits der Anschein der Einheitlichkeit, eine fortlaufenden Seitennummerierung etc.

Der MietR-Kommentar sagt hierzu (Schmidt-Futterer/Lammel, Par. 550):

Der Grundsatz der Urkundeneinheit kann dadurch erfüllt werden, dass zum Beispiel bei einem aus mehreren Blättern bestehendem Mietvertrag die einzelnen Seiten mechanisch so fest miteinander verbunden werden, dass eine Trennung wegen der teilweisen Zerstörung des Urkundenmaterials sichtbar wird (LG Jena ZMR 1997, 291)

Die überwiegende Rechtsprechung geht davon aus, dass die Einheit des Mietvertrages auch durch die fortlaufende Paginierung, fortlaufende Nummerierung der einzelnen Bestimmungen, einheitliche graphische Gestaltung und den inhaltlichen Zusammenhang des Textes gewahrt werden kann. (BGH NJW 1998, 58).

Wenn das Schriftformerfordernis ein Problem darstellt, könnte man vielleicht auch die Unterschrift und die Bezeichnung der Parteien durchprüfen. Dort ergeben sich oft auch Fehlerquellen, bei denen man das fehlende Schriftformerfordernis geltend machen kann.

Danke naseweis