Mietvertrag überhaupt gültig?

Hallo zusammen,

mein volljähriger Sohn hat vor einem Jahr einen Mietvertrag unterschrieben. Grundlage für den Mietvertrag war ein bestehendes Arbeitsverhältnis. Er konnte jedoch nur einen Vertrag für Leiharbeiter vorlegen. Im Vertrag war nur ein Stundenlohn vereinbart der gezahlt wird, sofern ein Auftrag an Ihn vergeben wird. Also kann von einem festen Arbeitsverhältnis keine Rede sein. Dem Vermieter (Wohnungsbaugesellschaft)reichte dieser Arbeitsvertrag aus. Er erhielt den Mietvertrag worin stand, dass er die Wohnungsschlüssel erst bekommt, wenn er die Mietkaution und die erste Miete bezahlt hat. Dies konnte mein Sohn nicht vorweisen. Er hat trotzdem den Schlüssel vom Hauswart erhalten, obwohl er dem Hauswart diese Belege vorlegen musste.
Er ist dann 6 Wochen nach Einzug wieder ausgezogen um weiteren Schaden abzuwenden.
Nun meine Frage:
Trifft den Vermieter nicht eine erhebliche Mitschuld an den entstandenen Mietschulden? Hätte der Vermieter sich an die von Ihm selbst aufgestellten Auflagen gehalten, wäre die ganze Situation nicht entstanden. Mein Sohn hätte die Schlüssel nie bekommen dürfen womit der Vermieter demnach auch kein Schaden erlitten hätte.
Es geht darum, dass der Vermieter die Miete für 3 Monate nachfordert.
Vielen Dank für die Antworten.

Ähm… Entschuldige Bitte, aber wer irgendwoe einzieht und wohnt, hat auch seine Miete zu zahlen! Egal ob mit oder ohne Vertrag. Das hat etwas mit Anstand zu tun!

Wenn der Vermieter trotz fehlendem Vertrag die Schlüssel übergeben hat, so ist das eine Nettigkeit und ein Entgegenkommen des Vermieters welche man hoch bewerten muss.

Das Fehlverhalten liebt beim Sohn und nicht beim Vermieter. Der Vermieter konnte die Unterlagen einfordern, hat es aber nicht. Es gibt keinen Grund wieso der Mietvertrag nicht trotzdem greifen sollte. Der Sohn hat den Schlüssel ja angenommen.

Hier stellt sich mir grade die Frage wer versucht wen über den Tisch zu ziehen?

Ich glaube kaum das der Vermieter sich mit Absicht einen Zahlungsunfähigen oder Unwilligen Mieter freiwillig ins Haus holt.

ist nicht böse gemeint aber…
sie machen soch die sache ein wenig einfach, andere leute sind ja nicht das „kindermädchen“ ihres sohnes

ihr sohn ist volljährig und wenn er sich etwas nicht leisten kann dann kann er es auch nicht anmieten
viele dinge laufen im leben auf kulanz, was nun von ihnen ausgelegt wird " hätten die sich an ihre vorgaben gehalten" hmmm
das mietverhältnis kam zustande in dem moment wo er den mietvertrag unterschrieben hat, selbst wenn er einen tag später gekündigt hätte wäre eine kündigungszeit von 3 monaten angesagt gewesen, sprich drei monatsmieten wären fällig.
die einzige chance die sie haben ist, wenn die wohnung vorzeitig weitervermietet wurde, denn doppelt miete kassieren geht nicht aber ansonsten darf ihr sohn zahlen

ein guter tipp, passen sie ein wenig auf ihn auf wenn er nicht mit geld umgehen kann und zwar solange bis er es gelernt hat ansonsten wird da noch einiges auf sie zukommen

über eine rückmeldung würde ich mich freuen
viel glück
margret

Hallo Iris,

so wie ich es einschätze, sind die Auflagen des Vermieters Bedingung zum Vertragsschluss gewesen. Dass trotz der Nichteinhaltung der Vereinbarung seitens Ihres Sohnes, dieser dennoch einziehen durfte, kann dem Vermieter nicht als schuldhaftes Handeln angekreidet werden. Er hat lediglich auf sein Recht verzichtet. Dass Ihr Sohn schon nach 3 Monaten - aus welchen Gründen eigentlich? Zahlungsunfähigkeit? - ausziehen würde, konnte der Vermieter nicht vorhersehen. Der Mietvertrag wurde rechtmäßig geschlossen - soweit ersichtlich.
Demnach stehen dem Vermieter auch die Mietschulden des Mieters zu.

Tut mir leid, aber ich wünsche Ihnen trotz der ungünstigen Antwort alles Gute.

Viele Grüße,
Thorsten

Hallo Iris,

ich sehe leider nicht, dass der Vermieter die Miete
zu Unrecht fordert. Dein Sohn hätte die Miete einer
Wohnung, die er sich zu dem Zeitpunkt nicht leisten konnte wohl besser noch aufgeschoben, bis er ein
festes Arbeitsverhältnis hat. Sicher hätte der
Vermieter anders prüfen können, aber der Vertrag wurde
unterzeichnet und ist meiner Meinung nach gültig.
Für eine rechtssichere Auskunft frage bitte einen
Rechtsanwalt.

Grüße

Die Miete muss bezahlt werden! *grins*

Die mieterunfreundlichen Klauseln sind so hat der BGH auf Klage durch den DMB (Deutscher Mieter Bund) „unwirksame“ Klauseln, entschieden.

Lt. BGB hat der Mieter die Kaution bis zum Auszug in drei Raten ohne Nebenkosten zu zahlen. Es gibt auch den Fall das Mieter bis zum Auszug diese nicht bezahlt haben. Hier hat der Vermieter weiter Anspruch und sogar Zinsen. Kann auch Zurückbehaltungs- und Pfandrecht anwenden.

Der Vermieter hat sich an das Gesetz gehalten und deshalb muss das was ihm zusteht auch bezahlt werden. Am besten durch die Eltern, damit Verzugszinsen (4% über den Diskontsatz der Deutschen Bundesbank stehen dem Vermieter pro Tag zu), Mahngebühren und zusätzlich sogar Inkasso- oder Rechtsanwaltsgebühren, vermieten werden.

Hallo,

so leid es mir tut, aber für diesen ganz speziellen Fall empfehle ich einen Fachanwalt. Alles andere wäre fahrlässig.

Die Frage ob dem Vermieter nämlich eine Mitschuld trägt ist selbst bei den Gerichten umstritten, zumal die Mietpartei volljährig war. Daher die Empfehlung einen Fachanwalt zu konsultieren.

Gruß

Hallo,

also, meiner Meinung nach besteht der Mietvertrag und das der Vermieter im Recht ist.

Der Schlüssel wurde übergeben, die Wohnung in Besitz genommen und dann tritt automatisch der gesetzliche Mietvertrag in Kraft.

Nebenabsprachen wurden nicht eingehalten, das ändert aber meines Erachtens nichts an der Situation.

Wirklich 100% wird Ihnen ein FACH-Anwalt da Auskunft geben können. Er weiß, ob aufgrund der Nebenabsprachen eventuell doch ein Schlupfwinkel besteht.

Ich hoffe Sie werden Erfolg haben, alles Gute, lG

Hallo.

Der Mietvertrag ist wirksam zustande gekommen. Wenn der Mieter nicht zahlungsfähig ist, trifft den Vermieter keine „Mitschuld“. Der Mieter hätte beispielsweise auch die Möglichkeit, sich Geld zu leihen oder von anderen Personen unterstützt zu werden.

Der Mietvertrag wird auch bereits bei Unterzeichnung wirksam, gleichgültig, ob die erste Miete und die Kaution bezahlt wird oder nicht.

Der Vermieter hat allerdings eine Schadensminderungspflicht. Das heisst, er muss sich sofort nach der Kündigung und dem Auszug des alten Mieters um einen neuen Mieter bemühen. Es reicht also nicht aus, drei Monate abzuwarten und die Miete vom alten Mieter zu fordern. Der Vermieter muss die Wohnung wieder inserieren und sich aktiv um einen neuen Mieter bemühen. Bekommt er die Wohnung früher vermietet, dann schuldet der ausgeschiedene Mieter auch nur so lange die Miete, so lange die Wohnung tatsächlich leerstand.

Hallo, der Vermieter kann doch nichts dafür, wenn die Miete nicht bezahlt werden kann. Egal ob Auflagen oder nicht. Der Vermieter ist doch nicht verpflichtet, die Liquidität zu prüfen. Der Mieter sollte schon selber wissen, ob die Miete aufgebracht werden kann, bevor ein Vertrag unterzeichnet wird!

Hallo,

Schulden hat immer der, der sie auch macht. Die Wohnungsbau Gesellschaft kann ja von dem eigenen Vertrag abweichen, das ist ja ihre Sache. Und wenn Dein Sohn diese Änderung annimmt, indem er (wider besseren Wissens) einzieht, kann man der Gesellschaft keinen Vorwurf machen. Für die Schulden muss Dein Sohn gerade stehen, denke ich.

Gruß,

twilight666

Der Mieter ist zur Zahlung deer verinbarten Miete verpflichtet. Die persönliche wie auch finanzielle Unzuverlässigkeit Ihres Sohnes ändert daran nichts! Sie setzen bei Ihren Überlegungen an der falschen Stelle an; der Apfel ist wohl nicht weit vom Stamm gefallen!?!

Hallo Iris,

leider bist Du schon abgemeldet.
Die Schuld trifft hier ganz eindeutig den Verwalter! Dein sohn hat keine Angaben verschwiegen, sondern alles wahrheitsgemäß beantwortet, somit wäre er raus…

LG Carola