Mietvertrag von 1954

Hallo Mietrechtexperten!

wie verhält man sich denn bei einer Wohnungsaufgabe, wenn der Mietvertrag von 1954 ist und keinerlei Informationen über Kündigung oder Auszug gibt? Besonders hinsichtlich vorhandener Einbauten wie z.B. eine ältere Einbauküche oder Teppichboden? Muss eine solche beim Auszug entfernt werden, wenn sie noch akzeptabel aussieht und funktionsfähig ist? Das wäre ja ziemlich aufwendig und lästig ;o)

Und reicht es für die Schönheitsreparaturen, wenn man z.B. Dübellöcher schließt und farblich anpasst,wenn ansonsten kürzlich renoviert wurde?

Über Antworten zu diesem Thema würde ich mich sehr freuen.

Danke im Voraus!

Petra

Hallo Mietrechtexperten!

wie verhält man sich denn bei einer Wohnungsaufgabe, wenn der Mietvertrag von 1954 ist und keinerlei Informationen über Kündigung oder Auszug gibt?

Immer dann, wenn keine Vereinbarungen getroffen wurden, gilt die gesetzliche „Default“-Regelung > zum Mietrecht siehe BGB ab § 535 ff - Kündigungsfristen 573c
http://dejure.org/gesetze/BGB/535.html

Besonders hinsichtlich vorhandener Einbauten wie z.B. eine ältere Einbauküche oder Teppichboden?
Muss eine solche beim Auszug entfernt werden, wenn sie noch akzeptabel aussieht und funktionsfähig ist? Das wäre ja ziemlich aufwendig und lästig ;o)

Auch wenn es lästig ist, die Rückgabepflicht des Mieters > § 546 bezieht sich auf die Mietsache im vertragsgemäßen Zustand. Grundsätzlich ist das „leer“, „geräumt“ - frei von allen Mietersachen - dazu gehören auch Teppichboden, Möbel und andere Ausstattungen des Mieters oder sonstige von ihm vorgenommene oder eingebrachte Veränderungen/Einbauten.
Der Mieter könnte allerdings auch auf sein Wegnahmerecht nach § 539 verzichten … soweit der Vermieter damit einverstanden ist …
Das wird i.d.R. davon abhängen, inwieweit die Sachen noch i.O. sind, die Wohnung (besser) vermietbar machen und ob der Mieter noch was dafür haben will bzw. wieviel.
Teppichboden mittlerer Art und Güte sieht die Rechtsprechung übrigens nach 10-15 Jahren Mietgebrauch als „abgewohnt“ = wertlos an.

Und reicht es für die Schönheitsreparaturen, wenn man z.B. Dübellöcher schließt und farblich anpasst,wenn ansonsten kürzlich renoviert wurde?

Gesetzlich ist der Mieter gar nicht zu Schönheitsreaparaturen verpflichtet > § 535, 538 BGB.
Es kommt also darauf an, ob dazu etwas im Mietvertrag vereinbart ist(das ist zwar seit vielen Jahren üblich - 1954 war das vielleicht noch nicht Bestandteil eines üblichen Mietvertrags)
Daneben kommt es auf die Fälligkeit an - nicht aufgrund reinen Zeitablaufs („Regelfristen“) - sondern aufgrund des tatsächlichen Zustands - der „vom Mieter verursachten Abwohnerscheinungen“
http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgem…
http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgem…
http://www.rechtsanwaltdrpalm.de/sreparaturen.htm
bzw. selbst mal googlen

Obwohl es eigentlich ein Klacks ist, ein paar Dübellöcher zuzumachen, wird offensichtlich gerne darum gestritten > d.h. ob bzw. welche Anzahl wohin gesetzter Löcher vom vertragsgemäßen Gebrauch gedeckt ist - die Rechtsprechung ist sich da selbst nicht einig:
http://www.pro-wohnen.de/Mietrecht_Duebelloecher.htm
http://www.anwalt-im-netz.de/mietrecht/beschaedigung…
http://www.finanztip.de/recht/mietrecht/bw1611.htm

Über Antworten zu diesem Thema würde ich mich sehr freuen.

Danke im Voraus!

Petra