Hallo liebe Forenmitglieder,
man stelle sich folgenden Fall vor:
Ein Vermieter hat ein Haus zum 1.3.2011 vermietet. Die Schlüsselübergabe ist schon Anfang Februar erfolgt, damit die Mieter die Zeit schon zum Tapezieren und Anstreichen haben.
Im Mietvertrag war vereinbart worden, dass die Kaution in Raten gezahlt wird: Mit der Übergabe Anfang Februar und mit Mietbeginn zum 1.3.
Der Vermieter hat aber bis heute noch kein Geld gesehen. Die Mieter haben jeden Tag andere Gründe, warum die 1.Rate der Kaution noch nicht da ist.
Der Vermieter hat nun starke Bedenken, auch am 1.3. kein Geld zu sehen und an Mietnormaden geraten zu sein. Da der Vermieter einen Kredit zur Ausbezahlung seiner Geschwister aufnehmen musste,wäre das sein Ruin.
Hat der Vermieter die Möglichkeit, den Mietvertrag vor Mietbeginn (1.3.) gleich wieder zu kündigen?
Die Mieter haben Ihren Teil des Vertrages ja nicht erfüllt.
Kann der Vermieter sich im Februar (noch vor Beginn des Mietvertrages) Zutritt verschaffen und die Schlösser austauschen?
Was macht der Vermieter, wenn er am 1.3. immer keine Kaution und keine Miete bekommen hat?
Die Situation des angenommenen Falls ist mehr als peinlich. Als M und als VM möchte man ja eigentlich ein gutes Verhältnis und nicht schon Ärger, bevor der Einzug überhaupt stattgefunden hat.
Da das Mietverhältnis erst am 1.3. beginnt, hat der Vermieter das Recht, den Mietern den Zutritt zum Haus zu verwehren.
Ich würde das Schloss austauschen und die Mieter zum Gespräch bitten.
Den Schlüssel würde ich erst dann rausrücken, wenn auch die Kaution auf dem Tisch liegt.
Was wurde denn im Mietvertrag vereinbart zum Thema Kautionszahlung?
Da das Mietverhältnis erst am 1.3. beginnt, hat der Vermieter
das Recht, den Mietern den Zutritt zum Haus zu verwehren.
Ach? Nach erfolgter Übergabe?
Ich weiss ja nicht, was vereinbart wurde und ob eine Übergabe stattgefunden hat. So wie ich es verstanden habe, hat der VM den M nur erlaubt, schon vorher ins Haus zu gehen zum Renovieren.
Ich würde das Schloss austauschen
Na, Du lehnst Dich aber weit aus dem Fenster.
Wenn die Wohnung noch nicht übergeben wurde? Es ist immer noch das Eigentum des VM, der Mieter wohnt ja noch nicht darin.
Den Schlüssel würde ich erst dann rausrücken, wenn auch die
Kaution auf dem Tisch liegt.
DER IST SCHON RAUSGERÜCKT!
Den Schlüssel vom neuen Schloss natürlich!
Was wurde denn im Mietvertrag vereinbart zum Thema
Kautionszahlung?
Egal. Die Kaution ist erst nach Einzug fällig. Und kann sogar
in Raten bezahlt werden.
Das sehe ich anders. Es gibt Mietverträge, in denen heisst es, dass die Kaution voll in bar vor oder bei der Übergabe zu leisten ist. Ich sehe kommen, dass der VM ewig vertröstet wird und am Ende in die Röhre schaut.
Was wurde denn im Mietvertrag vereinbart zum Thema
Kautionszahlung?
Egal. Die Kaution ist erst nach Einzug fällig. Und kann sogar
in Raten bezahlt werden.
Das sehe ich anders. Es gibt Mietverträge, in denen heisst es,
dass die Kaution voll in bar vor oder bei der Übergabe zu
leisten ist. Ich sehe kommen, dass der VM ewig vertröstet wird
und am Ende in die Röhre schaut.
Das was du siehst deckt sich nicht wirklich mit der Gesetzeslage http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__551.html
Ganz interessant ist hier Abs.4 der letztendlich dafür sorgen könnte, dass gar keine Kaution zu leisten ist, da nicht wirksam vereinbart (bin ich mir aber nicht sicher).
Wenn die Wohnung noch nicht übergeben wurde? Es ist immer noch
das Eigentum des VM, der Mieter wohnt ja noch nicht darin.
Es bleibt auch das Eigentum des VM, wenn der Mieter drinwohnt.
Der Mietvertrag ist ein verbindlicher Vertrag, sobald er unterschrieben wurde. Daran ändert auch späterer Mietbeginn nichts. Mieter und Vermieter müssen sich, wenn sie kündigen wollen, an die gesetzlichen Vorschriften halten. Ein Rückstand bei der Kaution dürfte aber keine fristloser Kündigung rechtfertigen, allenfalls eine ordentliche Kündigung mit den entsprechenden Kündigungsfristen.
Das sehe ich anders. Es gibt Mietverträge, in denen heisst es,
dass die Kaution voll in bar vor oder bei der Übergabe zu
leisten ist.
Und es gibt ein Bürgerliches Gesetzbuch, in dem folgendes steht:
§ 551 Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten
(1) 1 Hat der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit zu leisten, so darf diese vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 4 höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen. (2) 1 Ist als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustellen, so ist der Mieter zu drei gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt. 2 Die erste Teilzahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig.
Ich sehe kommen, dass der VM ewig vertröstet wird
und am Ende in die Röhre schaut.
Mag sein. Aber wenn er das tut, was du ihm rätst, dann sehe ich kommen, daß er eine fette Klage am Hals hat - und verliert.
Das was du siehst deckt sich nicht wirklich mit der
Gesetzeslage http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__551.html
Ganz interessant ist hier Abs.4 der letztendlich dafür sorgen
könnte, dass gar keine Kaution zu leisten ist, da nicht
wirksam vereinbart (bin ich mir aber nicht sicher).
Durch die ungültige Vereinbarung über die sofortige und komplette Zahlung der Kaution wird diese nicht komplett ungültig. Die Kaution ist nach wie vor zu zahlen, allerdings dann so wie es das Gesetz vorsieht, nämlich in 3 Teilen. BGH-Urteil vom 30.6.2004 (VIII ZR 243/03)
Ich weiss ja nicht, was vereinbart wurde und ob eine Übergabe
stattgefunden hat.
Lies doch einfach: „Die Schlüsselübergabe ist schon Anfang Februar erfolgt, damit die Mieter die Zeit schon zum Tapezieren und Anstreichen haben.“
Was wurde denn im Mietvertrag vereinbart zum Thema
Kautionszahlung?
Egal. Die Kaution ist erst nach Einzug fällig. Und kann sogar
in Raten bezahlt werden.
Das sehe ich anders.
Das interessiert aber niemanden, wenn es das Gesetz anders bestimmt: http://dejure.org/gesetze/BGB/551.html Beachte mal die Absätze 2 und 4.
Gruß
loderunner (ianal)
Hat der Vermieter die Möglichkeit, den Mietvertrag vor
Mietbeginn (1.3.) gleich wieder zu kündigen?
Die Mieter haben Ihren Teil des Vertrages ja nicht erfüllt.
Ergänzend zu den Antworten unten: http://dejure.org/gesetze/BGB/573.html nennt die möglichen Kündigungsgründe. Keiner davon liegt vor (wenn man die Ungültigkeit der Vertragsklauseln berücksichtigt), also ist eine Kündigung bislang nicht möglich. http://dejure.org/gesetze/BGB/573a.html könnte noch zutreffen, aber da sollte man die Kündigungsfrist beachten.
Es ist dem Vermieter auf jeden Fall DRINGEND anzuraten, sich besser zu informieren. Offensichtlich entspricht der Mietvertrag nicht den gesetzlichen Bestimmungen, was die Kaution betrifft. Es ist gut möglich, dass das in anderen Punkten (Nebenkosten, Schönheitsreparaturen, Kleinreparaturklausel, Wohnungsübergabe etc.) auch der Fall ist. Er sollte sich deshalb mal beim Vermieterbund beraten lassen und/oder ein gutes Buch lesen.
Und im Falle einer trotzdem beabsichtigen Kündigung sollte UNBEDINGT ein Anwalt befragt werden, sonst ist der Ärger vorprogrammiert. Es gibt da haufenweise Fettnäpfchen…
Gruß
loderunner (ianal)
Kaution in Teilen
Gut, ihr hab alle Recht, der Mieter darf in 3 Raten zahlen. Die erste ist aber zu Beginn des Mietverhältnisses zu zahlen.
Jetzt gilt es zu klären, ob das Mietverhältnis mit der Wohnungsübergabe denn schon begonnen hat. Dann wäre ja zumindest schon mal die erste Rate fällig.
Den Vermieter dauernd mit Ausreden zu vertrösten, kann ja auch nicht der wahre Jacob sein. Wer eine Wohnung mietet, sollte auch die entsprechende Knete dazu haben.
Den Vermieter dauernd mit Ausreden zu vertrösten, kann ja auch
nicht der wahre Jacob sein. Wer eine Wohnung mietet, sollte
auch die entsprechende Knete dazu haben.
Kannst du uns bitte mit deinen Meinungen verschonen? Die helfen hier nicht weiter, weil der Gesetzgeber immer wieder verabsäumt, diese einzuholen
…die meinige findet übrigens dort auch nie Beachtung
Gut, ihr hab alle Recht, der Mieter darf in 3 Raten zahlen.
Oh, doch noch lernbereit.
Die erste ist aber zu Beginn des Mietverhältnisses zu zahlen.
Jetzt gilt es zu klären, ob das Mietverhältnis mit der
Wohnungsübergabe denn schon begonnen hat. Dann wäre ja
zumindest schon mal die erste Rate fällig.
Wie wäre es mit lesen? In der Frage stand ganz eindeutig:
„Ein Vermieter hat ein Haus zum 1.3.2011 vermietet.“
Den Vermieter dauernd mit Ausreden zu vertrösten, kann ja auch
nicht der wahre Jacob sein. Wer eine Wohnung mietet, sollte
auch die entsprechende Knete dazu haben.
Blödsinn. Man muss genau dann zahlen, wenn die Sache fällig ist. Wann sollte das hier der Fall sein „Deiner Meinung nach“?
Erst informieren, dann denken, dann schreiben - und bitte kein ‚ich meine‘, sondern ‚in §xxx steht „…“, also…‘.
Gruß
loderunner