Hallo,
neben den 17 Nebenkosten sind Kosten der Heizungsanklage nur soweit zu tragen, wie diese vereinbart sind. Also z.B. Kaminfeger, Immission, Wartung.
Reparaturen hat der Mieter grundsätzlich nicht zu zahlen. Ausnahme bildet die Kleinreparaturklausel. Diese ist jedoch bei der Heizung nicht anzuwenden, auch bei den Thermen nicht. Fällt die Therme betriebsbedingt aus, muss der Vermieter die Kosten tragen.
Im Gegensatz zu vielen Positionen, die in der Kleintreparaturklausel erfast werden, ist eine funktionierende Heizungsanlage Bestandteil des Mietvertrages. Der Vermieter ist verpflichtet eine funktionsfähige Heizungsanlage zu erhalten oder bei Bedarf durch reparatur zur Verfügung zu stellen.
wir wollen ein freistehendes Haus anmieten.
Im Mietvertrag sollen Wasser, Grundgebühr, Müll etc. als
Nebenkosten fixiert werden. Das ist soweit ja auch klar und
üblich.
Der Vermieter will aber die komplette Heizungsanlage an den
Mieter abtragen, d.h. ich muß Schornsteinfeger, Reparaturen an
der Therme etc. selbst tragen! Seine Begründung, bei einer
Mietwohnung würde das sowieso 1:1 auf die Mieter umgelegt,
wenn man ein einzelnen abgeschlossenes Haus mietet, dann kann
mans auch gleich selbst tragen, ohne über die Nebenkosten zu
schlüsseln…
1:1 können die Verbrauchskosten, Grundsteuer und Versicberungen übertragen werden. Vereinbart werden darf auch, dass der Mieter Kleinreparaturen im Einzelfall bis 75 EURO, auf das Jahr begrenzt höchstens 8 % der Jahresmiete übernimmt. Bei Kleinreparaturen handelt es sich um dem täglichen Zugriff ausgesetzte Gegenstände wie Fenstergriffe, Rolladen, Türklinken oder z.B. Wasserhähne. Nicht umngelegt werden können im Mietrecht grundsätzlich Reparaturkosten.
Das sehe ich aber nicht so! Denn Schäden am Dach, Gebäude etc.
trägt ja auch nicht der Mieter! Normalerweise schlüsselt man
kleine Bagatellschäden ja bis zu einem Jahreshöchstsatz.
Nein, man schlüsselt sie auf pro Anteil 75 EURO pro Einzelrechnung, höchstens jeodch begrenzt auf 8 % der Jahresmiete. Eine nur auf das Jahr - wier von Dir angesprochen - vereinbarte Jahres Begrenzung ist unwirksam. Es müssen in der Vereinbarung beide Regeln stehen.
Wer von euch kann mir mit weiterhelfen? Wer weiss Rat?
Gruss Günter