Mietvertrag wird nicht unterschrieben --- was nun?

hallo liebe www´ler,

gehen wir von dem fiktiven fall aus, das ein VM der M den MV zur Unterzeichnung zustellt (unter Zeugen)ihn auch mehrfach auffordert den MV unterzeichet zurückzugeben, der M dem aber nicht nachkommt, dann zieht einige zeit ins Land (ca. 2 Jahre) in denen der M in der Wohnung wohnt, aber immer noch nicht den MV, der ja zugestellt wurde zurückgibt.

Nun verhält sich der M nach erhalt der letzten NK-Abrechung eher komisch, zweifelt Positionen an, die er bei den letzten beiden NK-Abrechnungen bezahlt hat, verlangt Belege für ein ebenfallls auf dem Grundstück befindlichen Gebäude (obwohl hier eine ander Hausnr. verteilt wurde) und macht auch sonst recht komische (mit dem VM nicht abgesprochene) Sachen, wie z.B. den Zugang/Ausgang zum (nicht mitvermieteten) Garten mit einem eigenen Schloss absperren, so dass der VM den Gartenausgang nicht mehr benutzen kann.

Ebenso verteile der Mieter großflächig (ca. 1-2 qm)Glasscherben vor seiner Terasse, die an den Garten mündet, mit der Begründung, dass hier öfter eine Katze (in ländlicher Gegend) ihr Geschäft verrichten würde, was man als Mieter nicht wolle.

Natürlich hat der M dies alles nicht mit dem VM abgesprochen.

Nun soll aber die zweite Wohneinheit in diesem Haus an eine Familie vermietet werden, die den Garten nutzen und pflegen würden und zudem 2 Kinder haben. Wie kann hier der VM den M zur Vernunft bringen ?

Vielen Dank für eure Hilfe sagt

der DOC

Hallo DocSnijder,

nun würde ich, als VM, grundsätzlich Schlüssel einer Mietsache erst an einen Mieter geben, wenn der Mietvertrag (MV) unterzeichnet und ein Wohnungsübergabeprotokoll an den neuen Mieter unterschrieben ist.
Aber manchmal kann ja etwas dazwischen kommen und ein Mieter könnte meinen, wenn kein Mietvertrag unterzeichnet ist, das er da Glück hat. Stimmt zwar, aber es ist ein Nutzungsverhältnis zu stande gekommen, zu gleichen Bedingungen, wie im MV, den der Mieter ist ja eingezogen.

Wenn der Mieter mir als VM Schwierigkeiten mit der Betriebskostenabrechnung macht, ich mich aber grundsätzlich an den MV und gesetzliche Vorschriften gehalten habe, würde ich dem Mieter eine Frist setzen. Und dann das gerichtliche Mahnverfahren betreiben, ohne wenn und aber.

Über Nutzungen eines Mieter von nicht zur Mietsache gehörenden Räumen oder Einrichtungen, würde ich diesen als VM schriftlich abmahnen (förmliche Zustellung) und notfalls auf Unterlassung klagen.

Die großflächige Verteilung von Glasscherben zur Verletzung von streuenden Katzen verstößt gegen das Tierschutzgesetz. Wenn mir ein solches Treiben eines Mieter als VM bekannt würde, würde ich diesen auch abmahmen und androhen, gegen den Mieter Strafanzeige wegen Tierquälerei zu stellen. Und das würde ich dann auch machen. Klar wäre dies unangenehm für meinen Mieter, denn ggf. wird die Staatsanwaltschaft ein Bußgeld verhängen, aber Geld zu zahlen hindert bekanntlich vor dummen Taten.

Ich würde sanften, aber klaren Druck auf einen Mieter ausüben, der meine berechtigten Eigentümerinteressen schadet, notfalls auch mit einer außerordentlichen Kündigung, ersatzweise fristgerechten Kündigung, wegen Störung des Hausfriedens und weil die Fortsetzung des Mietverhältnisses mir nicht zugemutet werden kann.

Herzliche Grüße

Auch wenn ein Mieter den ihm vom Vermieter vorgelegten Mietvertrag nicht unterschrieben hat und deshalb ein schriftlicher Mietvertrag nicht zustande gekommen ist, spricht Vieles dafür, dass ein Mietvertrag besteht, wenn sich Vermieter und Mieter über einen langen Zeitraum hinweg wie Vermieter und Mieter verhalten haben, insbesondere die mietvertraglichen Rechte wahrgenommen und die mietvertraglichen Pflichten erfüllt haben. Ein Mietvertrag muss nicht schriftlich abgeschlossen werden.

Deshalb kann der Mieter auch Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung geltend machen, auch wenn er gegen die nunmehr beanstandeten Positionen früher keine Einwendungen erhoben hat, und die Vorlage von Belegen verlangen. Der Vermieter muss diese Einwendungen und Forderungen des Mieters prüfen und, wenn er sie für nicht gerechtfertigt hält, dies dem Mieter mitteilen. Sieht der Vermieter keinen Anlass, die Betriebskostenabrechnung zu korrigieren, und hat der Mieter nach dem Saldo der Betriebskostenabrechnung eine Zahlung zu leisten, muss der Vermieter darauf bestehen.

Nimmt der Mieter Handlungen vor, zu denen er nicht berechtigt ist, muss der Vermieter den Mieter auffordern, diese Handlungen wieder rückgängig zu machen.

Dem Vermieter wird wohl nichts Anderes übrig bleiben, als nachdrücklich darauf zu bestehen, dass der Mieter seine Verpflichtungen erfüllt und Alles unterlässt, zu dem er als Mieter nicht berechtigt ist.

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Auch wenn ein Mieter den ihm vom Vermieter vorgelegten
Mietvertrag nicht unterschrieben hat und deshalb ein
schriftlicher Mietvertrag nicht zustande gekommen ist, spricht
Vieles dafür, dass ein Mietvertrag besteht, wenn sich
Vermieter und Mieter über einen langen Zeitraum hinweg wie
Vermieter und Mieter verhalten haben, insbesondere die
mietvertraglichen Rechte wahrgenommen und die
mietvertraglichen Pflichten erfüllt haben. Ein Mietvertrag
muss nicht schriftlich abgeschlossen werden.

hallo auch,

könnte aber dr VM der M nicht böse Absichten unterstellen, wenn der Mieter z.B. aufgrund einer juristischen Ausbildung wüsste, dass er ohnen MV besser dastehen würde als mit unterschriebenen MV, zudem er mehrmals aufgefordet wurde den MV unterzeichent zurückzugeben (auch über die 2 Jahre hinweg) zumal der M auch nun androhen würde seine juristische vorbildung bezüglich der NK gegen den VM zu nützen ?

Hallo!

Das klingt in meinen Ohren nach versuchter Erpressung.
Wenn VM die NK-Abrechnung ordentlich ausgestellt und die entsprechenden Belege vorlegen kann, ist dahin gehend alles i.O.
Übrigens hat ein Gericht im Februar letzten Jahres entschieden, dass der VM nicht verpflichtet ist, dem M die Belege kostenlos zu Verfügung zu stellen bzw. zu zusenden.
M muss die Belege beim VM einsehen, Kopien nur gegen entsprechende Kostenerstattung.

Zu den Glasscherben:
Eindeutig rechtswidrig!
Hier würde ich sofort den Anwalt einschalten.
Die Begründung von wegen Katzen erfüllt schon mal den Tatbestand der Tierquälerei (auch ohne diese Begründung Tierquälerei, weil mit freilaufende Haus- bzw. Wildtieren immer zu rechnen ist, und wenns nur ein Igel ist)! Desweiteren schätze ich, dass hier wohl noch das Umweltschutzgesetz greifen dürfte.
Glasscherben auf Erdflächen oder ähnl. 100% zu entfernen, ist fast unmöglich…
Sollte tatsächlich eine Familie mit Kindern einziehen, wäre vielleicht sogar zu prüfen, ob hier eine zumindest versuchte Körperverletzung zur Betrachtung kommt.

Schloß an Gartentor:
Verstehe ich das richtig, dass VM und M im selben Haus wohnen bzw. auf dem selbem Grundstück? Ist das besagte Gartentor der einzige Zugang zum Garten bzw. Grundstück?

Ich halte es auf jeden Fall für sinnvoll, hier einen geeigneten Anwalt einzuschalten.

Gruß

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hi auch,

Schloß an Gartentor:
Verstehe ich das richtig, dass VM und M im selben Haus wohnen
bzw. auf dem selbem Grundstück? Ist das besagte Gartentor der
einzige Zugang zum Garten bzw. Grundstück?

Der VM wohne nicht im gleichen Haus, habe aber auf dem Grunstück noch ein 2. Gebäudemit Garage in der Brennholz lagert, ausserdem sei der Gartenausgang auch Zuganzg zum nahegelegenen Fluss, in dem der VM ab und an angelt.

Nur komme er halt jetzt nicht mehr raus, da der M hier das fiktive Schloß hingegangen habe.

Ich halte es auf jeden Fall für sinnvoll, hier einen
geeigneten Anwalt einzuschalten.

Gruß

Hallo,

ich habe Zweifel, dass hier eine ausreichende juristische Ausbildung beim Mieter vorliegt.

Alleine schon das Ausbreiten von Glasscherben, um den Zugang eienr Katze angeblich zu verhindern, während man durch die Scherben Dritte erheblich gefährdet, zeigt wenig von juristischen Kenntnissen.

Ferner glaube ich durchaus, dass der Mieter durch sein Verhalten im Vorjahr bewiesen hat, dass er auch ohne schriftliche Vereinbarung die in dem ihm zugesandten Mietvertrag vereinbarten Klauseln anerkannt hat. Gerade wenn er juristisch ausgebildet sein will, müßte diesem Mieter in einem Rechtsstreit erkennbar sein, dass ein Gericht zu seinen Ungunsten entscheidet, weil er als „angehender oder nur Pseudojurist“ durch sein Handeln hat erkennen lassen, dass er dem Inhalt des schriftlichen Vertrages zustimmt.

Die Androhung mit den juristischen Kenntnissen würde mich jedenfalls veranlassen, wenn dies nicht eindeutig nachweisbar ist, mich einmal bei der Anwaltskammer nach diesem Mieter zu erkundigen. Notfalls wäre hier zumindest Nötigung vorliegend.

Gruss Günter

Auch wenn ein Mieter den ihm vom Vermieter vorgelegten
Mietvertrag nicht unterschrieben hat und deshalb ein
schriftlicher Mietvertrag nicht zustande gekommen ist, spricht
Vieles dafür, dass ein Mietvertrag besteht, wenn sich
Vermieter und Mieter über einen langen Zeitraum hinweg wie
Vermieter und Mieter verhalten haben, insbesondere die
mietvertraglichen Rechte wahrgenommen und die
mietvertraglichen Pflichten erfüllt haben. Ein Mietvertrag
muss nicht schriftlich abgeschlossen werden.

hallo auch,

könnte aber dr VM der M nicht böse Absichten unterstellen,
wenn der Mieter z.B. aufgrund einer juristischen Ausbildung
wüsste, dass er ohnen MV besser dastehen würde als mit
unterschriebenen MV, zudem er mehrmals aufgefordet wurde den
MV unterzeichent zurückzugeben (auch über die 2 Jahre hinweg)
zumal der M auch nun androhen würde seine juristische
vorbildung bezüglich der NK gegen den VM zu nützen ?