Mietvertrag zwei mal kündigen?

Hallo zusammen!

Eine Frage zum Mietrecht:
Angenommen ein Mieter hat seine Wohnung bereits zu einem Termin in der Zukunft gekündigt (z.B. zu in einem halben Jahr). Jetzt möchte er aber schon früher aus dem Vertrag.
Ist es in dem Fall möglich nochmal eine „erneute“ Kündigung zu einem früheren Termin abzugeben, solange die dreimonatige Kündigungsfrist gewahrt wird?

Danke im Voraus und beste Grüße

Hallo Natalie,

warum nicht? Solange alles noch im Rahmen der Fristen läuft, gibt es kein Problem.

Gruß!

Horst

warum nicht?

weil es sich bei einer kündigung um eine gestaltungserklärung handelt, die mit zugang den fristablauf festsetzt und nicht mehr einseitig widerrufen werden kann, § 130 I 2 bgb ?!

für eine auslegung der kündigung zu einem früheren zeitpunkt müsste man genauer wissen, welchen wortlaut die kündigung hatte und ob ein irrtum bei der fristberechnung vorliegt… (das scheint hier nicht der fall zu sein)

Hallo Ahnung,

da es im Ausgangsposting eindeutig heißt, dass die gesetzliche Kündigungsfrist gewahrt wird, musst du deinen Einwand schon etwas genauer erklären.

Demnach wird ja § 573c BGB außer Kraft gesetzt, wenn der Mieter zunächst zu einem späteren Zeitpunkt kündigt.

Auch aus deinem Verweis auf § 130 I 2 BGB sehe ich keine Verpflichtung des Mieters nun auch solange bleiben zu müssen, wie es seiner ersten Kündigung entspricht. Ich sehe eigebntlich überhaupt gar keinen Bezug zu der Frage.

Die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt - nehmen wir mal an, nach sechs Monaten - bedeutet ja lediglich, dass in diesen sechs Monaten weiterhin alle gesetzlichen/vertraglichen Regelungen gelten, also auch das dreimonatige Kündigungsrecht.

Aber ich lerne gerne dazu.

Gruß!

Horst

Hallo!

Danke für eure Antworten!
Ich wäre eigentlich auch von der Auffassung von WildAlf ausgegangen.
Verstehe den Verweiß auf § 130 BGB nicht so ganz, dort ist doch nur der Zugang der Kündigung Willenserklärung geregelt?

Ich war nur unsicher, ob es eine Vorschrift gibt, nach der eine bereits wirksam gewordene Kündigung eine weitere (fristgemäße!) Kündigung ausschließt, habe aber nichts in der Art gefunden.

Bin dankbar für weitere Aufklärung!
Viele Grüße

Hi

Danke für eure Antworten!
Ich wäre eigentlich auch von der Auffassung von WildAlf
ausgegangen.
Verstehe den Verweiß auf § 130 BGB nicht so ganz, dort ist
doch nur der Zugang der Kündigung Willenserklärung geregelt?

sch(l)au mal hier
http://de.wikipedia.org/wiki/K%C3%BCndigung

besonders unter Bedingungsfeintlichkeit und Formvorschriften

Ich war nur unsicher, ob es eine Vorschrift gibt, nach der
eine bereits wirksam gewordene Kündigung eine weitere
(fristgemäße!) Kündigung ausschließt, habe aber nichts in der
Art gefunden.

s o.

Bin dankbar für weitere Aufklärung!

Merci

vlg MC

Die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt - nehmen wir mal an,
nach sechs Monaten - bedeutet ja lediglich, dass in diesen
sechs Monaten weiterhin alle gesetzlichen/vertraglichen
Regelungen gelten, also auch das dreimonatige Kündigungsrecht.

nein, nicht wirklich.

ist die kündigung zugegangen, dann wird das mietverhältnis zum angegebnen zeitpunkt (angabe nicht erforderlich, hier aber abgegeben) beendet.
der mieter, der die kündigung zum ablauf eines halben jahres vornimmt, muss sich daran auch grds. festhalten lassen. das lässt sich damit begründen, dass auch der vermieter schutzwürdig ist und auf die erklärung vertrauen darf.

erklärt der mieter nun, dass das mietverhältnis bereits nach 3 monaten beendet werden soll, dann könnte man darunter eine erneute kündigung verstehen.
die kündigung eines bereits gekündigten dauerschuldverhältnisses ist aber nicht möglich. zweites gegenargument wäre ein verstoß gegen treu und glauben (§ 242), da der mieter bereits eine 6-monatsfrsit angekündigt hat.

die zweite alternative wäre, dass man die erste kündigung so auslegt (§§ 133, 157bgb analog) , dass der mieter irrtümlich von einer gesetzlichen 6-monatsfrist ausgeht und der vermieter das erkennt hat bzw. erkennen konnte. aber für einen solchen irrtum ist hier nichts erisichtlich…

Demnach wird ja § 573c BGB außer Kraft gesetzt, wenn der
Mieter zunächst zu einem späteren Zeitpunkt kündigt.

damit hast du vollkommen recht. aber du vergisst, dass auch der vermieter schutzwürdig ist.
letztlich war es sehr ungeschickt vom mieter 6 monate im voraus zu kündigen… warum sollte man das auch tun, wenn das gesetz nur eine 3-monatige frist vorsieht ? (ius civile scriptum est vigilantibus fällt mir dazu nur ein…)

Auch aus deinem Verweis auf § 130 I 2 BGB sehe ich keine
Verpflichtung des Mieters nun auch solange bleiben zu müssen,
wie es seiner ersten Kündigung entspricht. Ich sehe
eigebntlich überhaupt gar keinen Bezug zu der Frage.

mit § 130 I 2 bgb wollte ich deutlich machen ,dass ein widerruf der „ersten“ kündigung nur bis zum zugang möglich ist. hätte er wirksam widerrufen, könnte er dann mit der 3-monatsfrist kündigen.

ich hoffe, das war verständlich.

Hallo,

die kündigung eines bereits gekündigten
dauerschuldverhältnisses ist aber nicht möglich.

das glaube ich so pauschal nicht.

Beim Insolvenzverwalter ist das jedenfalls anerkannt:
http://lexetius.com/2005,1150

Es gibt zwar die Auffassung des Verbrauchs eines Gestaltungsrechts durch seine Ausübung, die Argumentation scheint mir hier aber nicht einschlägig zu sein:

http://webcache.googleusercontent.com/search?q=cache…

VG
EK

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die kündigung eines bereits gekündigten
dauerschuldverhältnisses ist aber nicht möglich.

das glaube ich so pauschal nicht.

Beim Insolvenzverwalter ist das jedenfalls anerkannt:
http://lexetius.com/2005,1150

ja, richtig, aber ich würde die nachkündigung des insoverwalters im insoverf. als (sehr spezielle) gesetzliche ausnahme sehen, oder.

Es gibt zwar die Auffassung des Verbrauchs eines
Gestaltungsrechts durch seine Ausübung, die Argumentation
scheint mir hier aber nicht einschlägig zu sein:

warum hier kein verbrauch des gestaltungsrechts vorliegen soll, erschließt sich mir nicht ganz. vllt. kannst du mir deine argumentation noch nennen.

wenn ich das urteil richtig überflogen habe, dann geht es um eine erneute kündigung, wobei die erste unwirksam war. unter lit. c) kann ich nur die allgemeine ansicht finden.

gruß