Die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt - nehmen wir mal an,
nach sechs Monaten - bedeutet ja lediglich, dass in diesen
sechs Monaten weiterhin alle gesetzlichen/vertraglichen
Regelungen gelten, also auch das dreimonatige Kündigungsrecht.
nein, nicht wirklich.
ist die kündigung zugegangen, dann wird das mietverhältnis zum angegebnen zeitpunkt (angabe nicht erforderlich, hier aber abgegeben) beendet.
der mieter, der die kündigung zum ablauf eines halben jahres vornimmt, muss sich daran auch grds. festhalten lassen. das lässt sich damit begründen, dass auch der vermieter schutzwürdig ist und auf die erklärung vertrauen darf.
erklärt der mieter nun, dass das mietverhältnis bereits nach 3 monaten beendet werden soll, dann könnte man darunter eine erneute kündigung verstehen.
die kündigung eines bereits gekündigten dauerschuldverhältnisses ist aber nicht möglich. zweites gegenargument wäre ein verstoß gegen treu und glauben (§ 242), da der mieter bereits eine 6-monatsfrsit angekündigt hat.
die zweite alternative wäre, dass man die erste kündigung so auslegt (§§ 133, 157bgb analog) , dass der mieter irrtümlich von einer gesetzlichen 6-monatsfrist ausgeht und der vermieter das erkennt hat bzw. erkennen konnte. aber für einen solchen irrtum ist hier nichts erisichtlich…
Demnach wird ja § 573c BGB außer Kraft gesetzt, wenn der
Mieter zunächst zu einem späteren Zeitpunkt kündigt.
damit hast du vollkommen recht. aber du vergisst, dass auch der vermieter schutzwürdig ist.
letztlich war es sehr ungeschickt vom mieter 6 monate im voraus zu kündigen… warum sollte man das auch tun, wenn das gesetz nur eine 3-monatige frist vorsieht ? (ius civile scriptum est vigilantibus fällt mir dazu nur ein…)
Auch aus deinem Verweis auf § 130 I 2 BGB sehe ich keine
Verpflichtung des Mieters nun auch solange bleiben zu müssen,
wie es seiner ersten Kündigung entspricht. Ich sehe
eigebntlich überhaupt gar keinen Bezug zu der Frage.
mit § 130 I 2 bgb wollte ich deutlich machen ,dass ein widerruf der „ersten“ kündigung nur bis zum zugang möglich ist. hätte er wirksam widerrufen, könnte er dann mit der 3-monatsfrist kündigen.
ich hoffe, das war verständlich.