Hallo Jacha,
Bei einem Mietvertrag der zwei Mieter aufführt, von denen jedoch nur einer unterschreibt, bindet nur denjenigen, der unterschrieben hat. Der andere ist nicht Vertragspartner.
Ausnahmen:
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bei Ehegatten soll auch der andere, nicht unterschreibende Ehegatte Vertragspartener werden ( so jedenfalls die überwiegende Rechtsprechung );
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der Unterschreibende weist ausdrücklich ( zB durch entsprechenden Vertretungszusatz ) darauf hin, daß er zugleich den nicht Unterschreibenden vertritt und er auch tatsächlich hierzu von Letzterem bevollmächtigt ist.
Zwar könnte der Vertrag nach § 139 BGB nichtig sein, wenn davon ausgegangen werden muss, dass der Freund den Vertrag alleine nicht geschlossen hätte.
Jedoch ist dann der Freund gem. § 179 BGB schadensersatzpflichtig. Insofern bringt das leider auch nicht viel.