sagen wir mal ein Mieter zieht in eine Wohnung. Der Vermieter besteht im Mietvertrag auf die Klausel " Bei Auszug ist die Wohnung neu zu tapezieren und weiß zu streichen"
Ohne diese Klausel hätte der Mieter die Wohung nicht bekommen.
Nun, nach 4 Jahren, zieht der Mieter aus. Er möchte die Wohnung lediglich neu weiß streichen da die Tapetten noch in gutem Zustand sind ( kein abgehen, Luftblasen oder ähnliches ).
Der Vermieter besteht aber auf neu tapezieren und beruft sich auf den Mietvertrag.
Der Mieter möchte dies unter allen Umständen nicht machen und würd auch auf sein etwaiges Recht pochen.
Ist solch eine Klausel überhaupt rechtens und hat Bestand vor Gericht ?
Wie kann der Mieter an seine Kaution ( ca. 900 Euro ) kommen ? Der Vermieter will diese solange nicht auszahlen bis neu tapeziert ist.
Der Mieter hat noch bis Ende disen Monats Zeit, dann muss er ausziehen.
Ich halte die Klausel für sehr bedenklich. Alleine die Formulierung ‚weiß streichen‘ wurde vom BGH schon gekippt.
Aber: eine Rechtsberatung kostet kein großes Geld und bringt doch ein kleines bisschen Sicherheit.
Sollte in dem fiktiven Fall die Schönheitsreparaturklausel tatsächlich nichtig sein, würden die Bestimmungen des BGB zur Anwendung kommen (VM trägt Schönheitsreparaturen) und der M bräuchte in dieser Richtung nichts zu tun.
Der VM hat über die Kaution innerhalb 6 Monaten nach Rückgabe der Mietsache abzurechnen. Sollte er dies nicht tun, oder sollte er unrichtig abrechnen ,würde ich dem fiktiven Mieter der Gang zum Rechtsanwalt anraten.
Als formularmäßige Klausel wäre das geforderte Tapezieren bei Auszug unwirksam, da es - ähnlich wie starre Fristen - nicht den tatsächlichen Abnutzungsgrad während der Mietzeit berücksichtigt.
Als individuelle Vereinbarung hättest du diese Verpflichtung natürlich zu erfüllen oder der VM würde andernfalls die vereinbarten Arbeiten auf deine Kosten (auch über die Kaution hinaus) vornehmen (lassen).
Als individuelle Vereinbarung hättest du diese Verpflichtung
natürlich zu erfüllen oder der VM würde andernfalls die
vereinbarten Arbeiten auf deine Kosten (auch über die Kaution
hinaus) vornehmen (lassen).
Wie soll der Mieter das feststellen ? Bei damaliger Vertragsunterzeichnung wurde diese Klausel auf den Mietvertrag von Hand vom Vermieter geschrieben. Er sagte das OHNE diese Klausel der Mietvertrag nicht zustande kommen würde. Da der Mieter aber eine Wohnung benötigte unterschrieb er.
Nun will der VM diese Klausel einlösen. Deshalb möchte der Mieter wissen ob die überhaupt so gültig ist ?
Wenn diese handschriftliche Klausel bei anderen Verträgen des VM auch zur Anwendung gekommen ist und den Vertragspartnern kein gewisses Gestaltungsrecht bei Vertragsabschluss zustand, dann handelt es sich NICHT um eine Individualvereinbarung. Aber: Auf jeden Fall sollte in dem fiktiven Fall ein fiktiver Rechtsberater zugezogen werden, der sämtliche Details prüfen kann.