Hallo
M hat von VM ein Änderungschreiben zwécks Schönheitsreperaturen bekommen. M meint sich zu erinnern, dass Änderung von MV nur in beidseitigem Einvernehmen möglich ist. Wenn es M also nicht gefällt muss er auch nichts unterschreiben… Ist das so richtig???
LG
Mikesch
Hallo
der BGH hat in einem neue Urteil tatsäclich die Entshciedung getroffen, dass der VM bei Ungültigkeit der Vereinbarung über die Schönheitsreparaturen dem Mieter eine Vertragsänderung vorlegen darf.
Und nun der Haken. Stimmt der Mieter einer Änderung nicht zu, dann ist der Vermieter berechtigt, über die ortsübliche Miete hinaus einen Zuschlag auf die Miete zu verlangen als Mieterhöhung.
Hier geht es um die Unwirksamkeit der Klauseln, die der BGH als starre Fristen selbst als unwirksam erklärt hat. Ein anderer Senat des BGH hat in der Zischenzeit das Urteil über Vertragsänderung oder Ersatz entschieden.
Gruss Günter
Gruss Günter
M hat von VM ein Änderungschreiben zwécks
Schönheitsreperaturen bekommen. M meint sich zu erinnern, dass
Änderung von MV nur in beidseitigem Einvernehmen möglich ist.
Wenn es M also nicht gefällt muss er auch nichts
unterschreiben… Ist das so richtig???
LG
Mikesch
Könnte ein Mieter M seinen Mietvertrag zwischen ihm und seinem Vermieter VM bei seinem Mieterverein zur Prüfung auf Rechtmäßigkeit der Schönheitsreparaturklausel vorlegen?
Sollte der Mieter M, bei herausgefundener Ungültigkeit der Klausel, seinen Vermieter VM informieren oder lieber die Füsse stillhalten? Besser gefragt: Ist M verpflichtet, VM über die ungültige Klausel zu informieren?
Beste Grüße
Schildmann
Hallo,
einfach abwarten bis sich der VM meldet.
Gruss Günter
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