eine Person ist verstorben, die bisher in einer Mietwohnung für sich lebte.
Am folgenden Tag (letzte Juni-Woche), wurde gleich der Vermieter angerufen und gemeldet, dass der Mieter verstorben ist.
Die Wohnung wurde sofort beräumt und eine Übergabe an den Vermieter durchgeführt(1. Juli-Woche).
Jetzt steht aber im Mietvertrag der verstorbenen Person, dass die Kündigungsfrist 3 Monate beträgt.
Sind die Erben daran gebunden?
Der Vermieter besteht jedenfalls auf diese 3 Monate, die für diese Wohnung noch Miete bezahlt werden soll.
Die Wohnung wurde sofort beräumt und eine Übergabe an den
Vermieter durchgeführt(1. Juli-Woche).
Also hat der VM die Wohnung bereits übernommen?
Jetzt steht aber im Mietvertrag der verstorbenen Person, dass
die Kündigungsfrist 3 Monate beträgt.
Sind die Erben daran gebunden?
Grundsätzlich gehen die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag auf die Erben über. Jedoch haben beide Parteien ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von 3 Monaten.
Der Vermieter besteht jedenfalls auf diese 3 Monate, die für
diese Wohnung noch Miete bezahlt werden soll.
Prinzipiell hat der VM Recht. In diesem Fall glaube ich aber, dass der Mietvertrag nicht weiter gilt, da der VM die Wohnung bereits übernommen hat. Sollte es bereits ein Übernahmeprotokoll mit Datum geben, ist mE nach die sache noch eindeutiger.
In diesem Fall glaube ich aber,
dass der Mietvertrag nicht weiter gilt, da der VM die Wohnung
bereits übernommen hat. Sollte es bereits ein
Übernahmeprotokoll mit Datum geben, ist mE nach die sache noch
eindeutiger.
Das ist ganz sicher falsch. Das Vertragsverhältnis endet, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind: Vertraglich vereinbarter Zeitpunkt ist erreicht und die Übergabe der Mietsache ist erfolgt.
Gruß M.
aus eigener Erfahrung…
Es gilt trotzdem eine Kündigungsfrist von 3 Monaten.
Die Wohnungsübergabe erfolgte, aber wenn nicht ausdrücklich vermerkt wurde, dass die Wohnung nun nicht mehr an den Mieter (bzw. deren Erben) vermietet ist, läuft der Mietvertrag weiter. Wenn also ein Schaden entsteht, ist der Angehörige dafür weiterhin verantwortlich…
Würde überhaupt offiziell gekündigt? Hat der Angehörige eine Bestätigung, dass der Vermieter die Kündigung erhalten hat?
Der Vermieter willigte auch einer füheren Übergabe zu, der Mietvertrag sollte trotzdem weiterlaufen. Nix da. Viel zu riskant. Ich habe bis zum letzten Tag den Schlüssel verwahrt…
Es gilt trotzdem eine Kündigungsfrist von 3 Monaten.
Die Wohnungsübergabe erfolgte, aber wenn nicht ausdrücklich
vermerkt wurde, dass die Wohnung nun nicht mehr an den Mieter
(bzw. deren Erben) vermietet ist, läuft der Mietvertrag
weiter. Wenn also ein Schaden entsteht, ist der Angehörige
dafür weiterhin verantwortlich…
Da habe ich so meine Zweifel. Mit der Übergabe der Schlüssel ist doch die (laienhaft ausgedrückt) alleinige Verfügungsgewalt an den Vermieter übergegangen. Wenn nun der Vermieter z.B. nicht richtig heizt und bei Frost die Rohre platzen, kann ich mir nicht vorstellen, dass der Mieter dafür aufkommen muss.
Beim Anmieten z.B. eines Autos ist das klar. Wenn ich es für eine Woche miete und nach 3 Tagen zurückgebe, muss ich trotzdem die ganze Woche bezahlen, bin die Veranwortung für das Fahrzeug mit der Rückgabe los.
Das ist ganz sicher falsch. Das Vertragsverhältnis endet, wenn
zwei Bedingungen erfüllt sind: Vertraglich vereinbarter
Zeitpunkt ist erreicht und die Übergabe der Mietsache ist
erfolgt.
Gruß M.
Hallo!
Ich will jetzt nicht mit sicherheit behaupten, dass Du Unrecht hast. Aber bei deiner Behauptung täte mich mal die Rechtsgrundlage interessieren. Ich habe leider im BGB nichts passendes gefunden. Aber vielleicht kannst Du uns ja mal aufklären.
Gruß Andreas
Hallo lieber Wissende,
im BGB § 563a Abs.2 steht doch:
(2) Die überlebenden Mieter (Erben) können das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen.
Was genau heißt jetzt „gesetzliche Frist“ und wo kann man diese nachlesen?
Ich will jetzt nicht mit sicherheit behaupten, dass Du Unrecht
hast. Aber bei deiner Behauptung täte mich mal die
Rechtsgrundlage interessieren. Ich habe leider im BGB nichts
passendes gefunden. Aber vielleicht kannst Du uns ja mal
aufklären.
So geht das ja nicht. Erst was Abwegiges behaupten ohne Angabe einer Rechtsgrundlage und dann den Spieß einfach umdrehen
War Deine Aussage zu meiner Antwort. Daraufhin habe ich mir mal die Mühe gemacht im BGB etwas passendes zu suchen. Wie schon geschrieben, mit mäßigem Erfolg.
Aber da Du ja schreibst
Das ist ganz sicher falsch.
Kläre uns doch mal auf. Ich lerne gerne dazu!
LG Andreas
Du behauptest sinngemäß, ein Übergabeprotokoll wäre sowas wie eine sofortige Vertragsaufhebung im gegenseitigen Einvernehmen (gegenseitig, weil ja von beiden Parteien unterschrieben). Diese Annahme ist doch völlig abwegig und für mich deshalb „ganz sicher falsch“. Ich kann das nicht belegen, weil nirgends steht, dass ein Übergabeprotokoll keine Kündigung ist. Ganz allgemein gilt § 542 BGB (1) „Ist die Mietzeit nicht bestimmt, so kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis nach den gesetzlichen Vorschriften kündigen.“ Mir zumindest ist keine gesetzliche Vorschrift bekannt, die einem Übergabeprotokoll den Rang einer Kündigung gibt.
Gruß M.
Hier habe ich noch einmal die exakten gesetzlichen Grundlagen für die Kündigung der Wohnung gefunden.
BGB § 564 Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben, außerordentliche Kündigung
Treten beim Tod des Mieters keine Personen im Sinne des § 563 in das Mietverhältnis ein oder wird es nicht mit ihnen nach § 563a fortgesetzt, so wird es mit dem Erben fortgesetzt. In diesem Fall ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen, nachdem sie vom Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt haben, dass ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt sind.
BGB § 573d Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist
(1) Kann ein Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden, so gelten mit Ausnahme der Kündigung gegenüber Erben des Mieters nach § 564 die §§ 573 und 573a entsprechend.
(2) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig, bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats (gesetzliche Frist). § 573a Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
In meinem bekannten Fall wären somit wirklich noch für Juli / August und September die Mieten zu zahlen oder?
Anfang Juli (3. Werktag eines Kalendermonats) zum Ablauf des übernächsten Monats (August + September)
Seht ihr das auch so?
Du behauptest sinngemäß, ein Übergabeprotokoll wäre sowas wie
eine sofortige Vertragsaufhebung im gegenseitigen Einvernehmen
(gegenseitig, weil ja von beiden Parteien unterschrieben).
In meiner Ursprungsantwort habe ich nichts behauptet, sondern geschrieben, dass ich glaube dass der Mietvertrag nicht weiter gilt…
Diese Annahme ist doch völlig abwegig und für mich deshalb
„ganz sicher falsch“.
Und weil etwas für dich völlig abwegig ist, muss es automatisch falsch sein?
Ich gebe hier jetzt mal zu, eine Vermutung, ohne eigentliche Kenntnis der Rechtslage, geäußert zu haben. Das ist eigentlich auch der einzige Unterschied zwischen uns: Ich äußerte eine Vermutung , während Du ohne Kenntnis der Rechtslage eine feste Behauptung aufstellst!
Schönes Wochenende!
Andreas
Moment, das „für dich“ kommt jetzt von dir. Ich schrieb nur „abwegig“, weil es allgemein „abwegig“ ist. Und das ist es doch auch. Oder hast Du jemals erlebt, dass jemand gesagt hat, seine Wohnungsübergabe wäre am 27. Mai gewesen und der Vermieter weigere sich nun, die Miete für die 4 Tage bis zum Monatsende herauszurücken? Das ist nicht abwegig, sondern absurd. Aber wie soll ich diese Absurdität belegen? Wenn im Gesetz steht, womit ein Vertragverhältnis endet, dann ist doch jede davon abweichende Annahme automatisch falsch.
Da habe ich so meine Zweifel. Mit der Übergabe der Schlüssel
ist doch die (laienhaft ausgedrückt) alleinige
Verfügungsgewalt an den Vermieter übergegangen.
Ich denke, die Wohnung wurde nur übergeben, der Mietvertrag (und die Verantwortung) läuft bis zum Ende der Kündigungsfrist weiter, sofern er nicht explizit aufgehoben wurde. Der Mieter hat einen Vertrag mit dem Vermieter und der geht halt bis zum Ende der Frist - egal wann die Übergabe stattfand.
Wenn der Vermieter als Ende des Mietvertrags nach 3 Monaten bestätigt hat, gilt dies weiter, auch wenn die Wohnung inzwischen zurückgegeben wurde. Der Vermieter darf die Wohnung jedoch nicht nutzen, weitervermieten oder Handwerker in die Wohnung lassen