Mietvertragsformulierungen rechtsgültig & üblich?

Hallo,

mir sind gerade ein paar Kuriositäten bzgl Mietverträgen über den Weg gelaufen. Da ich selbst mich mit so was nicht auskenne frag ich einfach hier mal nach.

  1. Mietstaffel: Darf in einem Mietvertrag eine Mietstaffel mit entsprechenden Erhöhungen aufgelistet werden, wenn der Mieter in vorherigen Gesprächen nichts davon wusste, dass es eine solche Staffel gibt?
  2. Zeitmietvertrag: Darf, ohne vorherige Absprache, ein Zeitmietvertrag aufgesetzt werden (wenn zB der Mieter bis dato davon ausging, dass es um einen normalen, unbefristeten Vertrag geht) und darf in diesem Zusammenhang eine Unkostenpauschale vorgemerkt werden, wenn der Mieter den Vertrag vor Ablauf der Laufzeit kündigen will?
  3. Kaution: Darf der Vermieter die gesamte Kaution mindesten 3 Monate einbehalten, obwohl er in diesem Zeitraum schon eine Renovierung veranlasst wurde und somit evtl Mängel schon aufgedeckt sein müssten?
  4. Schönheitsreparaturen: Kann der Vermieter im Mietvertrag festhalten, dass sämtliche Schönheitsreparaturen komplett vom Mieter gezahlt werden müssen?

Wäre super wenn jemand etwas Licht ins Dunkel bringen könnte, da diese Sachen aus meiner Sicht relativ unlogisch sind, aber vielleicht liegt das an der mangelnden Rechtskenntnis.

LG
Katharina

Es kommt immer auf die entsprechende Formulierung an. In dieser allgemeinen Darstellung, kann nicht darauf geantwortet werden.

  1. Mietstaffel: Darf in einem Mietvertrag eine Mietstaffel mit
    entsprechenden Erhöhungen aufgelistet werden, wenn der Mieter
    in vorherigen Gesprächen nichts davon wusste, dass es eine
    solche Staffel gibt?

Der Vermieter kann unter bestimmten Voraussetzungen einen gestaffelten Mietzins vereinbaren (mindestens ein Jahr Pause zwischen den Erhöhungen und betragsmässige Nennung der Erhöhung). Die Gespräche zuvor spielen grundsätzlich keine Rolle, wenn sich Mieter und Vermieter über die wesentlichen Punkte des Mietvertrages noch nicht einig waren und noch kein Mietvertrag zustande gekommen ist.

  1. Zeitmietvertrag: Darf, ohne vorherige Absprache, ein
    Zeitmietvertrag aufgesetzt werden (wenn zB der Mieter bis dato
    davon ausging, dass es um einen normalen, unbefristeten
    Vertrag geht) und darf in diesem Zusammenhang eine
    Unkostenpauschale vorgemerkt werden, wenn der Mieter den
    Vertrag vor Ablauf der Laufzeit kündigen will?

Siehe oben. Es kommt im übrigen darauf an, wie die Kostenpauschale formuliert wird. Wenn es sich um eine Vertragsstrafe handelt, dann ist diese Klausel unwirksam, § 555 BGB. Entstehen dem Vermieter aber tatsächlich Kosten durch eine vorzeitige Vertragsauflösung (z. B. Nachmietersuche, Verwaltungsaufwand, etc.) könnte dieser Passus unter Umständen wirksam sein.

  1. Kaution: Darf der Vermieter die gesamte Kaution mindesten 3
    Monate einbehalten, obwohl er in diesem Zeitraum schon eine
    Renovierung veranlasst wurde und somit evtl Mängel schon
    aufgedeckt sein müssten?

Ja, denn es könnten noch verdeckte Mängel vorliegen und es könnte noch eine Nebenkostenforderung zu erwarten sein.

  1. Schönheitsreparaturen: Kann der Vermieter im Mietvertrag
    festhalten, dass sämtliche Schönheitsreparaturen komplett vom
    Mieter gezahlt werden müssen?

Es kommt auf die Formulierung im Mietvertrag an. Wenn die Schönheitsreparaturen mit einer starren Fristenregelung dem Mieter aufgebürdet werden bzw. unabhängig vom Renovierungsbedarf, dann könnte die Regelung unwirksam sein. Handelt es sich aber um eine individualvertragliche Vereinbarung oder ist keine starre Fristenregelung erkennbar, dann könnte der Passus wirksam sein.