Mietvertragsklausel rückwirkend ungültig?

Hallo,

ich habe vor kurzem gehört, dass eine eigentlich recht gängige Vertragsklausel als ungültig erklärt wurde - selbst rückwirkend. Nämlich dass man eine Mietwohnung nach Vertragskündigung weiß gestrichen zu übergeben hat. Das würde ja bedeuten, selbst wenn man einen Mietvertrag, in dem das so drin steht, unterschrieben hat, dürfte man die Wände kunterbunt bemalt oder gar unansehnlich beschmiert hinterlassen. Das kann ich mir eigentlich nicht vorstellen. Kennt jemand diesen Gerichtsbeschluss? Gibt es da Einschränkungen?
Danke im Voraus und viele Grüße.

Damals war es so, dass die Wohnung bei der Rückgabe immer weiß gestrichen werden musste damit sie zurück übergeben werden kann.
Deshalb wurde dies Vertraglich immer so geregelt. Inzwischen muss man dies nicht mehr zwangsweise: Es ist auch möglich die Wohnung mit anderen Farben als weiß zurückzugeben. Allerdings muss es eine Farbe in angemessenem Rahmen sein, die sich gut überstreichen lässt und hell ist - ķnallrot oder violett treffen darauf nicht zu. Es ist allerdings möglich ein helles gelb oder beige zu lassen.
Die Wände zubekrakeln trifft selbstverständlich auch nicht zu. Der VM Wäre hier sicherlich nicht verpflichtet diese zurückzunehmen -> nicht angemessen.

Ganz informativ ist diese Seite.
http://www.juraexamen.info/bgh-mieter-muss-bunt-gest…Kurz zusammen gefasst, eine Wohung muß -sofern sie auch so übernommen wurde- neutral zurück gegeben werden. Wobei neutral nicht weiß sein muß.
Neutral bedeutet auch nicht im selben Farbton. Akzente sind durch aus erlaubt, solange sie sich im Rahmen befinden, aktuelle Trends sind dabei auch möglich. Grelle oder sehr dunkle Farben sind grnds. aber ein Tabu.

hallo,

ich habe vor kurzem gehört, dass eine eigentlich recht gängige
Vertragsklausel als ungültig erklärt wurde - selbst
rückwirkend.

man sollte nicht immer alles glauben was man hört, hier mal was dazu zum lesen:

http://www.sueddeutsche.de/geld/urteil-des-bundesger…

Gruß

BHShuber

Vielen Dank dzesika und Hase angenehm für die schnelle Rückmeldung. Ja, die Sache mit den „angemessenen“ Farben leuchtet mir ein. Doch wenn man einen Vertrag unterschreibt, in dem die Rückgabe in weiß verlangt wird, hat man sich doch damit einverstanden erklärt und ist diese Verpflichtung eingegangen und darf sich nicht auf einen Gerichtsbeschluss berufen, der erst lange nach Vertragsabschluss gefasst wurde.

Hallo,

doch, darf man, weil die Klausel den Mieter unangemessen benachteiligt hat. Und wenn der Vermieter jetzt trotzdem Stress macht und die Kaution nicht zurückzahlen will, der Mieter vor Gericht geht, wird seine Klage mit genau dieser Begründung (inzwischen ja gut belegt durch höherrangige Rechtsprechung) ebenso durchgewunken, wie die Forderung in dem ursprünglich durchgeklagten Verfahren.

Da der Unterlegene aber die Verfahrenskosten zahlt, wäre es daher schön dumm von einem Vermieter, jetzt noch bzgl. „vertretbarer“ Farbgestaltung noch Stress zu machen, weil eben absehbar ist, dass so ein Verfahren zu seinem Nachteil ausgehen wird.

Natürlich kann man sich im Zweifelsfall vortrefflich streiten, was eine noch vertretbare Farbgestaltung ist, und sollte als Mieter wiederum auch nicht hoffen, mit knalligen Farben, wilder grafischer Gestaltung, … durchkommen zu können. Aber alles was an leicht abgetönten Farben so gewöhnlich im Einsatz ist, ist jetzt eben unproblematisch. D.h. im Zweifelsfall eben die knallrote Wand im Wohnzimmer streichen (und dabei selbst erleben, was dahinter für ein Aufwand steckt, bis da nichts mehr durchscheint, und warum es angemessen ist, dass das Aufgabe des Mieters ist), und den Rest so belassen.

Gruß vom Wiz

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Okay dankeschön für die Antwort.

Hallo,

Hallo,

doch, darf man, weil die Klausel den Mieter unangemessen
benachteiligt hat.

mal nachfragend, wie interpretierst du das hier:

Az.: VIII ZR 416/12

http://aktuell.umzug.info/bei-auszug-werden-farbige-…

Die Entscheidung eines Richters dürfte sich wohl auch danach richten, in welcher Farbe die Wände bei Übergabe an den Mieter hatte und überwiegend wenn nur einzelne Wände beroffen vom fablichen Anfall, in der Wohnung vorhanden waren.

Zumeist sind das weisse Wände!

http://deutsche-wirtschafts-nachrichten.de/2013/11/0…

Gruß

BHShuber

Hallo,

sorry, ich verstehe deine Rückfrage nicht. Die bisher regelmäßig verwendete Klausel verlangte konkret weiß gestrichene Wände, und bis zum BGH-Urteil hatte auch jeder Vermieter gute Chancen Schadenersatz bei jeglicher abweichender farblichen Gestaltung zu erhalten. Jetzt ist klar, dass so eine Klausel den Mieter unangemessen benachteiligt. Er muss nicht weiß streichen, sondern darf auch jede andere „allgemein akzeptierte“ farbliche Gestaltung hinterlassen, ohne sich schadenersatzpflichtig zu machen (sprich, er hat trotzdem Anspruch auf Rückzahlung seiner Kaution). Dabei geht man zunächst mal von allen hellen, abgetönten Farben (Pastelltöne) als unkritisch aus. Je weiter die Farbgestaltung hiervon abweicht um so höher das Risiko, dass ein Vermieter für den Fall, dass er diese nicht akzeptiert, auch weiterhin vor Gericht hierfür Schadenersatz geltend machen kann.

Daher mein Hinweis, im Zweifelsfall, um jeglichem Ärger aus dem Wege zu gehen, die Wohnung vor Auszug kritisch mit den Blicken eines objektiven Dritten zu betrachten, und die Wände, die gegenüber dem Maßstab „allgemein akzeptiert“ sich als kritisch darstellen, lieber freiwillig weiß (weil es die billigste und unkritischste Variante ist - Pastellgelb wäre natürlich auch zulässig, aber warum dafür mehr Geld ausgeben?) zu streichen. Definitiv unkritische Wände lässt man so wie sie sind, wenn sie ansonsten einwandfrei sind.

Gruß vom Wiz

Zunächst wäre diese „Farbwahlklausel“ nur in einem Formularmietvertrag ungültig; in einem Übergabeprotokoll oder individuellem Mietvertrg darf man diese sog. abdingbare Regelung wirksam treffen :smile:

Dann bedeutete diese Vorgabe nun nicht, dass man verschmierte, fleckige oder knallbunte Anstriche garnicht renovieren müsste sondern nur, dass ein durchgeführter Renovierungsanstrich in einer „neutralen, dem allgemeinen Geschmacksempfinden“ entsprechenden Farbgebung nur deshalb nicht beanstandet werden darf, wenn der nicht weiß wäre.

G imager