Hallo,
doch, darf man, weil die Klausel den Mieter unangemessen benachteiligt hat. Und wenn der Vermieter jetzt trotzdem Stress macht und die Kaution nicht zurückzahlen will, der Mieter vor Gericht geht, wird seine Klage mit genau dieser Begründung (inzwischen ja gut belegt durch höherrangige Rechtsprechung) ebenso durchgewunken, wie die Forderung in dem ursprünglich durchgeklagten Verfahren.
Da der Unterlegene aber die Verfahrenskosten zahlt, wäre es daher schön dumm von einem Vermieter, jetzt noch bzgl. „vertretbarer“ Farbgestaltung noch Stress zu machen, weil eben absehbar ist, dass so ein Verfahren zu seinem Nachteil ausgehen wird.
Natürlich kann man sich im Zweifelsfall vortrefflich streiten, was eine noch vertretbare Farbgestaltung ist, und sollte als Mieter wiederum auch nicht hoffen, mit knalligen Farben, wilder grafischer Gestaltung, … durchkommen zu können. Aber alles was an leicht abgetönten Farben so gewöhnlich im Einsatz ist, ist jetzt eben unproblematisch. D.h. im Zweifelsfall eben die knallrote Wand im Wohnzimmer streichen (und dabei selbst erleben, was dahinter für ein Aufwand steckt, bis da nichts mehr durchscheint, und warum es angemessen ist, dass das Aufgabe des Mieters ist), und den Rest so belassen.
Gruß vom Wiz