Mietvertragskündigung bei 2 Mietern im Vertrag

Leider habe ich über die Suche nichts wirklich passendes gefunden. Daher dann einmal in die Runde gefragt.

Folgende Situation: Meine Freundin und ich stehen beide als Hauptmieter im Vertrag für unsere gemeinsame Wohnung. Nehmen wir nun einmal an der Vermieter möchte diesen Mietvertrag kündigen. Grund etc. ist zweitrangig, es geht mir dabei einzig um eine Formfrage. Das er uns beiden kündigen muss ist denke ich klar. Aber wie sieht das real aus?

Reicht es wenn der Vermieter uns eine(!) Kündigung zukommen lässt „An Frau x und Herrn y …“? Oder muss er zwei(!) Kündigungsschreiben an jeden einzelnen von uns schicken bzw. aushändigen? Sollte letzteres zutreffen wäre dann doch der Umkehrschluss das derjenige der keine Kündigung auf seinen Namen erhalten hat auch nicht gekündigt ist! Oder?

Wäre nett wenn jemand dazu eine Antwort hätte. Vielen Dank!

Mit dem Zugang der Kündigung, die an alle Mieter adressiert ist, ist die Kündigung ausgesprochen. Es müssen nicht verschiedene Blätter oder Briefe sein.
Ist die Kündigung namentlich nur an eine Person ergangen, dann ist diese natürlich auch nur (formal)für diese eine Person gültig.

Hallo,

Für die fristgerechte Kündigung eines unbefristeten Mietvertrags schreibt das Gesetz bestimmte Formen und Fristen vor: Die Kündigung muss insbesondere schriftlich erfolgen (§ 568 Abs. 1 BGB), das Kündigungsschreiben muss unterschrieben sowie unmissverständlich als Kündigung deklariert sein.
Sind an einem Mietverhältnis mehrere Personen auf einer Vertragsseite beteiligt, muss eine Kündigung von allen bzw. an alle ausgesprochen werden.
Vermieter und Mieter können weiterhin nur unter Einhaltung bestimmter gesetzlicher Fristen kündigen. Nach § 573c Abs. 1 BGB hat der Mieter unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten, eine kürzere Frist kann jedoch vertraglich vereinbart werden.
Kündigt dagegen der Vermieter, so richtet sich die Frist nach der Dauer des Mietverhältnisses. Bis zu fünf Jahren Vertragsdauer beträgt die Kündigungsfrist des Vermieters drei Monate, nach mehr als fünfjähriger Dauer sechs Monate und nach acht Jahren Dauer neun Monate. Andere Kündigungsfristen wie kürzere Fristen für den Mieter oder längere für den Vermieter können jedoch vereinbart werden oder sich gegebenenfalls bei Altmietverträgen ergeben, die vor dem 1. September 2001 geschlossen wurden.

Eine zusätzliche Kündigungssperrfrist gilt für den Vermieter bei der Umwandlung einer Mietwohnung in eine Eigentumswohnung. Wer eine umgewandelte Mietwohnung kauft, kann als neuer Eigentümer grundsätzlich erst nach Ablauf von drei Jahren seit dem Erwerb (Grundbucheintragung) wegen Eigenbedarfs oder Hinderung wirtschaftlicher Verwertung kündigen (Kündigungssperrfrist, § 577a Abs. 1 BGB). Diese Frist kann sich in Städten und Gemeinden verlängern, wenn dies durch Rechtsverordnung bestimmt wurde.

Nach § 573 Abs. 3 BGB muss der Vermieter die Kündigung begründen.
Der Vermieter kann einem vertragstreuen Mieter grundsätzlich nur dann kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat (§ 573 Abs. 1 BGB). Die Kündigung muss die vom Vermieter geltend gemachten Gründe erkennen lassen. § 573 Abs. 2 BGB nennt beispielhaft Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Kündigung, z. B. erhebliche Vertragspflichtverletzungen oder „Eigenbedarf“ (d. h. der Vermieter benötigt die Wohnung für sich oder für Familienangehörige).

Kündigt der Vermieter also nur einer Person, dann ist die Kündigung unwirksam, auch für die Person, die er in der Kündigung angesprochen hat.
Er muss eine Kündigung schreiben und beide Personen ansprechen. Umgekehrt müssen auch beide Mieter die Kündigung unterschreiben, wenn sie ausziehen wollen. Der Vermieter ist nicht verpflichtet mit einer Person den Mietvertrag fortzusetzen bzw. die Kündigung von nur einer Person anzunehmen.

MfG P. Kunze

Hi
im prinzip hast du Recht an beide muß er was verschicken, wenn ihr noch nicht verheiratet seid. Bei euch handelt es sich dann um 2 juristisch getrente Personen. Bei verheiratet reicht auch nur ein schreiben. Aber… was habt ihr gemietet und das wird auch nur gekündigt. na klar die Wohnung. Und eine Kündigung gilt als angekommen, wenn diese in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelt. Euer Herrschaftsbereich ist z.B. der Briefkasten, den ihr nach dem Postgesetz an gut sichtbarer Stelle am Haus angebracht haben müsst und zwar so, das ein unproblematisches einwerfen von Post möglich ist. wer diese dann liest ist wurst, da diese ja an euch adressiert "angekommen ist. Und so mit rechtlich verbindlich. Die Adressierung muß aber lauten Herr und Frau… und so…
Gruß Peter

nun er kann nicht ohne einen richtigen grund ( schimmel oder etc ) den mietvertrag kündigen es gibt ne mietdauer die er einhalten muss nur ihr könnt frühzeitig aus dem mietvertrag steigen

über gegenseitige bevollmächtigungen zum empfang von erklärungen ist gewöhnlich einiges im MV geschrieben-das erstmal lesen und dann fragen, wenn was unklar ist.

Hallo,
Es reicht wenn der Vermieter 1 Kündigungsschreiben an sie schickt. Sie haben ja auch nur 1 Mietvertrag zusammen unterschrieben.

Gruß
monika61

Hallo.

Also, aus logischer Sicht würde ich sagen, dass Ihr ja sicherlich nicht 2 Mietverträge unterschrieben habt, sondern BEIDE nur einen Mietvertrag unterschrieben habt, in dem ihr beide, namentlich als Hauptmieter, eingetragen seit, und ihr beide diesen einen Vertrag unterschrieben habt. Somit wäre es nur logisch das auch ein Kündigungsschreiben reichen tut. Sicherlich wird der Brief der Kündigung ja auch im Adressfeld an euch beide gerichtet sein, da ihr ja beide dort wohnt, zumindest laut unterschriebenen Mietvertrag. Oder ist das nicht so?

Lg Knautschy

Hallo,

ist die Kündigung zu einem Mietvertrag, wird dieser gekündigt. Und es reicht wenn einer der Mieter das Kündigungsschreiben bekommt.

Gruß
Peter

Guten Tag! Die Frage ist für mich in keiner Weise nachvollziehbar. Wie auch immer sich die Antwort darstellen mag, sollte man sich die reelle Situation vorstellen, wenn nur einem Mieter gekündigt sein sollte: Der andere Mieter würde weiterhin die Rechte aus dem MV wahrnehmen, was der Vermieter nicht will, d h er würde direkt im Anschluss dem zweiten Mieter kündigen und es käme zum identischen Ergebnis, dass beiden Mietern gekündit ist. Selbst wenn der Vermieter MEINT, dass es ausreicht, nur einem zu kündigen, die Whg aber tatsächlich geräumt haben möchte, sind Sie dann der Meinung, dass es richtig wäre, sie nicht zu räumen? Sind Sie der Meinung, wenn der Vermieter die Whg geräumt haben will und Sie sie nicht räumen, dass das Verhältnis dann unter der Situation nicht leiden würde, d h kein Rechtsstreit entstehen würde? Was hätten Sie von einem Rechtsstreit? Sie würden in der Whg des Vermieters gegen seinen Willen wohnen! Wenn Sie der Meinung sind, dass das erstrebenswert ist, tun Sie es.
Wie auch immer: Ich gehe davon aus, dass Sie einen MV haben, keine zwei gesonderten Mietverträge. Vor diesem Hintergrund ist es ausreichend, wenn der Vermieter die Kündigung an beide Mieter adressiert, d h im Adressfeld beide stehen und beide in der Anrede angesprochen werden. Die Übergabe physisch muss nur an einen der Mieter erfolgen, weil davon auszugehen ist, dass der andere davon Kenntnis nimmt, da er in derselben Whg wohnt. Die Übergabe muss so vonstatten gehen, dass der Vermieter einen Nachweis darüber hat, d h persönliche Übergabe gegengezeichnet oder Post Einschreibebrief.
Ich verstehe immer noch nicht, warum Sie eine solche Frage überhaupt erwägen. In JEDEM Fall fordern Sie einen Rechtsstreit heraus, wenn Sie gegen den Willen des Vermieters die Whg nicht räumen. Eine Kündigung bedarf nicht einmal der Schriftform, d h wenn er Ihnen im Beisein eines Zeugen mündlich kündigt, ist diese Kündigung absolut wirksam, die Nachweispflicht würde der Vermieter durch seinen Zeugen führen (gegenteilige Klauseln im MV sind unwirksam). Wie auch immer: Wenn eine Kündigung seinerseits erwägt wird, in welcher Form und mit welchen Fehlern auch immer, können Sie IMMER klagen. Wenn Sie in Rechtsstreitigkeiten aufgehen und daran wachsen, sollten Sie die Whg nicht räumen. Wenn Sie jedoch Frieden haben wollen und Kosten sparen wollen, sprechen Sie mit dem Vermieter offen über die Situation ohne über solche Absurditäten nachzudenken. Was auch immer Ihr Begehren ist, funnyman, ich wünsche Ihnen viel Erfolg und sende lustige, männliche Grüße.

Leider habe ich über die Suche nichts wirklich passendes

gefunden. Daher dann einmal in die Runde gefragt.

Folgende Situation: Meine Freundin und ich stehen beide als
Hauptmieter im Vertrag für unsere gemeinsame Wohnung. Nehmen
wir nun einmal an der Vermieter möchte diesen Mietvertrag
kündigen. Grund etc. ist zweitrangig, es geht mir dabei einzig
um eine Formfrage. Das er uns beiden kündigen muss ist denke
ich klar. Aber wie sieht das real aus?

Reicht es wenn der Vermieter uns eine(!) Kündigung zukommen
lässt „An Frau x und Herrn y …“? Oder muss er zwei(!)
Kündigungsschreiben an jeden einzelnen von uns schicken bzw.
aushändigen? Sollte letzteres zutreffen wäre dann doch der
Umkehrschluss das derjenige der keine Kündigung auf seinen
Namen erhalten hat auch nicht gekündigt ist! Oder?

Wäre nett wenn jemand dazu eine Antwort hätte. Vielen Dank!

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Ein Kündigungsschreiben an beide Mieter gemeinsam unter der Adresse der Mietwohnung reicht völlig aus.

Hallo, musste gerade auf der Seite von wer-weiss-was entdecken, das ich mich auf Ihre Frage noch nicht gemeldet habe. Entschuldigen Sie bitte, habe danach schon einige Fragen beantwortet, ist irgendwie an mir vorbei gegangen. Ich habe bisher erst einmal Mietern kündigen müssen, habe dabei beide angeschrieben, also separat gekündigt, weil ich mir auch nicht sicher war. Habe jetzt nochmal im Internet gesucht und folgendes entdeckt:
Der Adressat der Kündigung ist immer die andere Vertragspartei, bzw. dessen bevollmächtigter Vertreter. Sind Personenmehrheiten auf der anderen Vertragsseite, muß, wenn kein einzelner bevollmächtigter Vertreter bekannt ist, die Kündigung allen Mitgliedern der Personenmehrheit gegenüber erfolgen, im Zweifelsfall sind also mehrere Personen anzuschreiben.
Wenn Sie etwas sicheres über dieses Thema gefunden haben, wäre ich Ihnen sehr dankbar mir dieses mitzuteilen. Mich würde es auch sehr interessieren. Viele Grüße

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