Guten Tag! Die Frage ist für mich in keiner Weise nachvollziehbar. Wie auch immer sich die Antwort darstellen mag, sollte man sich die reelle Situation vorstellen, wenn nur einem Mieter gekündigt sein sollte: Der andere Mieter würde weiterhin die Rechte aus dem MV wahrnehmen, was der Vermieter nicht will, d h er würde direkt im Anschluss dem zweiten Mieter kündigen und es käme zum identischen Ergebnis, dass beiden Mietern gekündit ist. Selbst wenn der Vermieter MEINT, dass es ausreicht, nur einem zu kündigen, die Whg aber tatsächlich geräumt haben möchte, sind Sie dann der Meinung, dass es richtig wäre, sie nicht zu räumen? Sind Sie der Meinung, wenn der Vermieter die Whg geräumt haben will und Sie sie nicht räumen, dass das Verhältnis dann unter der Situation nicht leiden würde, d h kein Rechtsstreit entstehen würde? Was hätten Sie von einem Rechtsstreit? Sie würden in der Whg des Vermieters gegen seinen Willen wohnen! Wenn Sie der Meinung sind, dass das erstrebenswert ist, tun Sie es.
Wie auch immer: Ich gehe davon aus, dass Sie einen MV haben, keine zwei gesonderten Mietverträge. Vor diesem Hintergrund ist es ausreichend, wenn der Vermieter die Kündigung an beide Mieter adressiert, d h im Adressfeld beide stehen und beide in der Anrede angesprochen werden. Die Übergabe physisch muss nur an einen der Mieter erfolgen, weil davon auszugehen ist, dass der andere davon Kenntnis nimmt, da er in derselben Whg wohnt. Die Übergabe muss so vonstatten gehen, dass der Vermieter einen Nachweis darüber hat, d h persönliche Übergabe gegengezeichnet oder Post Einschreibebrief.
Ich verstehe immer noch nicht, warum Sie eine solche Frage überhaupt erwägen. In JEDEM Fall fordern Sie einen Rechtsstreit heraus, wenn Sie gegen den Willen des Vermieters die Whg nicht räumen. Eine Kündigung bedarf nicht einmal der Schriftform, d h wenn er Ihnen im Beisein eines Zeugen mündlich kündigt, ist diese Kündigung absolut wirksam, die Nachweispflicht würde der Vermieter durch seinen Zeugen führen (gegenteilige Klauseln im MV sind unwirksam). Wie auch immer: Wenn eine Kündigung seinerseits erwägt wird, in welcher Form und mit welchen Fehlern auch immer, können Sie IMMER klagen. Wenn Sie in Rechtsstreitigkeiten aufgehen und daran wachsen, sollten Sie die Whg nicht räumen. Wenn Sie jedoch Frieden haben wollen und Kosten sparen wollen, sprechen Sie mit dem Vermieter offen über die Situation ohne über solche Absurditäten nachzudenken. Was auch immer Ihr Begehren ist, funnyman, ich wünsche Ihnen viel Erfolg und sende lustige, männliche Grüße.
Leider habe ich über die Suche nichts wirklich passendes
gefunden. Daher dann einmal in die Runde gefragt.
Folgende Situation: Meine Freundin und ich stehen beide als
Hauptmieter im Vertrag für unsere gemeinsame Wohnung. Nehmen
wir nun einmal an der Vermieter möchte diesen Mietvertrag
kündigen. Grund etc. ist zweitrangig, es geht mir dabei einzig
um eine Formfrage. Das er uns beiden kündigen muss ist denke
ich klar. Aber wie sieht das real aus?
Reicht es wenn der Vermieter uns eine(!) Kündigung zukommen
lässt „An Frau x und Herrn y …“? Oder muss er zwei(!)
Kündigungsschreiben an jeden einzelnen von uns schicken bzw.
aushändigen? Sollte letzteres zutreffen wäre dann doch der
Umkehrschluss das derjenige der keine Kündigung auf seinen
Namen erhalten hat auch nicht gekündigt ist! Oder?
Wäre nett wenn jemand dazu eine Antwort hätte. Vielen Dank!