Mietvertragskündigung bei Umzug ins Ausland

Hallo liebe Experten,
ich habe in meinem Mietvertrag flgende Klausel stehen: „Mieter und Vermieter verzichten wechselseitig für die Dauer des Mietverhältnisses bis zum 1.12.2012 auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung. Die ordentliche Kündigung ist also erstmals nach dem vorgenannten Datum mit gesetzlicher Frist zulässig. Von dem beiderseitigen Verzicht bleibt das Recht beider Mietvertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung und zur fristlosen Kündigung unberührt.“
Nun werde ich aber ab September 2012 als Beamtin ins Ausland versetzt, kann also nicht in der Wohnung bleiben. Ist das ein Grund für eine außerordentliche Kündigung oder muss ich jetzt bis März 2013 weiter Miete zahlen, wenn ich keinen Nachmieter finde?
Über eine zeitnahe Antwort würde ich mich sehr freuen.

Hallo,

auf Grund einer nachweisbaren Versetzung ins Ausland können Sie leider nicht früher aus dem Mietvertrag.

Siehe:

Arbeitsplatzwechsel, Versetzung
Im Falle eins Wechsels des Arbeitsplatzes steht dem Mieter kein besonders Kündigungsrecht zu. Gäbe es eine solche gesetzliche Regelung, wäre der Vermieter durch solche normalen „Lebensrisiken“ des Mieters sehr benachteiligt. Jedoch möchte das Gesetz in allen Belangen dafür sorgen, dass die Probleme und die Sorgen von Mietern weitestgehend Berücksichtigung finden können. Daher wurde vor nicht allzu langer Zeit die Kündigungsfrist eines Mieters auf drei Monate herabgesetzt. Diese Kündigungsfrist ist völlig unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses. Damit ist es völlig unbedeutend, ob das jeweilige Mietverhältnis seit einem Jahr besteht oder bereits seit zehn Jahren Bestand hat. Es gilt grundsätzlich für den Mieter eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Nach dem Bundesgerichtshof, kurz BGH, stellt allerdings der Arbeitsplatzwechsel im Mietrecht einen gesetzlichen Grund für den Mieter dar, dass er ein frühzeitiges Ausscheiden aus dem Vertrag durch die Stellung von einem Nachmieter verlangen kann. Dies gesetzliche Grundlage hierfür ist der § 242 Bürgerliches Gesetzbuch.

Arbeitsplatzwechsel Urteile
Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ist der Vermieter bei einem berufsbedingten Wohnungswechsel des Mieters verpflichtet, diesen vorzeitig aus dem bestehenden Mietvertrag zu entlassen. Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn der Mieter dem Vermieter einen geeigneten und zumutbaren Nachmieter stellt, so das Landgericht Berlin, 29. Zivilkammer in einem Urteil vom 19. August 1988 (Az: 29 S 2/88).

Eine außerordentliche Kündigung von einem befristeten Mietverhältnis durch den Mieter ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn die Fahrzeit von der Wohnung zum neuen Arbeitsplatz des Mieters vier Stunden beträgt. Unter diesen Umständen kann der Mieter aber vom Vermieter eine vorzeitige Entlassung aus dem Mietvertrag verlangen, wenn er ihm einen geeigneten Nachmieter stellt, so entschied das Amtsgericht Schöneberg in einem Urteil vom 30. November 1998 (Az: 108 C 325/98 MM 1999, 213-215).

Wenn der Vermieter trotz der Stellung eines geeigneten Nachmieters durch den Mieter an dem befristeten Mietvertrag festhält,. Der sich noch auf 13 Monate beläuft, dann ist dies keine treuwidrige Handlung. Auch nicht wenn der Mieter sich bei seiner Kündigung und der Nachmieterstellung auf einen unzumutbar langen Anfahrtsweg zum Arbeitsplatz berufen hat. Schon gar nicht, wenn er bereits beim Abschluss des Mietvertrages einen beträchtlichen Anfahrtsweg zu seinem damaligen Arbeitsplatz in Kauf genommen hat. Auch nicht wen die neue Strecke zwar länger, aber weniger frequentiert ist. So urteilte das Landgericht Gießen, 1. Zivilkammer am 17. April 1996 (Az: 1 S 549/95 NJW-RR 1996, 1162).

siehe auch:http://www.pro-wohnen.de/Mietrecht/Arbeitsplatzwechs…

Gruß

Vielen Dank für die ausführliche Antwort! So ganz habe ich sie jetzt aber doch nicht verstanden: dreimonatige Kündigungsfrist, heißt das: Wenn ich diese einhalte, ist die Formulierung, die ich hier zitiert habe, mit Verzicht auf Kündigung bis zum 1.12., ungültig? Das wäre ja schön, habe ich aber wahrscheinlich falsch verstanden, oder?
Wäre nett, wenn Sie nochmal antworten würden.
Herzliche Grüße

schreibe dem vermieter, ob du an deine bekannten aus afghanistan vermieten darfst. schreibe, das es ganz liebe leute sind, ihre 5 kinder sind sehr ruhig und die armen haben keine unterkunft, weil sie keine arbeit haben.
wenn er dir schreibt, dass er das nicht erlaubt, kündige außerordentlich gem. abs 1 des § 540 BGB mit gesetzl. kündigungsfrist-und fertig.

na, das klingt ja etwas drastisch, aber vielen Dank!

ohne trick 17 kommst nicht raus

auch nicht, wenn ich einen seriösen Nachmieter präsentiere?

ohne trick 17 kommst nicht raus

Ja falsch verstanden! Es bezieht sich darauf, dass die gesetzliche Kündigungsfrist bei MV drei Monate beträgt. In Ihrem Fall natürlich die Kündigungsfrist die im MV steht

Sonderkündigung bei dienstlicher Versetzung des Mieters

Mieter, die als Soldaten, Beamte, Lehrer oder Geistlicher an einen anderen Dienstort versetzt werden, können zu ersten zulässigen Termin von Ihrem dreimonatigen Sonderkündigungsrecht gebrauch machen (§ 570 BGB). Wichtig: Das Sonderkündigungsrecht kann nicht bei der erstmaligen Berufung und Dienstverpflichtung in Beamtenverhältnis benutzt werden.

Vielen Dank für die schnelle und positive Antwort!

einen nachmieter kann vermieter ablehnen, um dich zu quälen, einen afghanen mit co. wird er tunlichst nicht als untermieter!

Hallo Peter,
von einem anderen Experten habe ich mittlerweile eine ermutigendere Auskunft erhalten. Er meint, dass man als Beamter, der versetzt wird, laut BGB §570 ein Sonderkündigungsrecht habe.
Das gefällt mir natürlich viel besser. Habe meine Kündigung mit Berufung auf dieses Recht auch schon übergeben. Mal sehen, aber ich habe den Eindruck, das klappt.
Herzliche Grüße
Irmgard

einen nachmieter kann vermieter ablehnen, um dich zu quälen,
einen afghanen mit co. wird er tunlichst nicht als
untermieter!

du solltest dir vorher den 570ziger besser durchlesen, dait du dich nicht bis auf dei knochen blamierst.

du solltest dir vorher den 570ziger besser durchlesen, dait du
dich nicht bis auf dei knochen blamierst.

habe inzwischen die selbe Auskunft (Sonderkündigungsrecht bei Versetzung von Beamten) auch vom Mieterbund. Aber danke für den Tipp.

Hier der Wortlaut:

(76) Der Wortlaut des § 570 BGB a.F.:
Militärpersonen, Beamte, Geistliche und Lehrer an öffentlichen Unterrichtsanstalten können im Falle der Versetzung nach einem anderen Orte das Mietverhältnis in Ansehung der Räume, welche sie für sich oder ihre Familie an dem bisherigen Garnison- oder Wohnort gemietet haben, unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen. Die Kündigung kann nur für den ersten Termin erfolgen, für den sie zulässig ist.

du solltest dir vorher den 570ziger besser durchlesen, dait du
dich nicht bis auf dei knochen blamierst.

Hallo, sie können mit dieser Begründung normal kündigen.

das ist nicht das 1. mal, dass mietvereine sich mit hornalten gesetzen beschäftigen. a.F. heisst: alte fassung + giltet nicht mehr! aber wenn du meinst, kannst es probieren, vielleicht ist der vermieter auch beim mietverein kunde und bekommt es nicht mit…oder er glaubt es einfach.

Vielen Dank für die Antwort. Stimmt mit der Auskunft anderer „Experten“ überein.

Hallo, sie können mit dieser Begründung normal kündigen.

Hi als Beamtin hast du sowieso Sonderbedingungen, weil de Staat dich ruft. Da kann kein Vermeiter etwas dagegen machen. Er muss der Kündigung zustimmen.

mfg Mößner