Mietvertragskündigung

Hallo- SOS.
Wir haben bei der VONONIA vorm. Annington angemietet, da ich 60% Behindert und Herzkrank bin, finde ich hier keine Ruhe. Bin mit 61 Jahren in Rente gegangen.
Jetzt hätten wir ein ruhiges Plätzchen für die letzten Jahre gefunden, sind aber erst zum 15.11.20015 hier eingezogen, mindestens 1Jahr Mietzeit, außerordentliche Kündigung lt. Mietvertrag ausgeschlossen ? Vor dem Balkon wird Fußball gespielt und hinter dem Haus kreischt der Nachwuchs, hatte vor kurzem den nächsten Herzinfarkt. Beschwerden und Reden mit Hinweis auf die Hausordnung bringt nix, da die 2.o.3.Generation macht was Sie will, wir sind ja neu.
Es gibt keine Ruhezeiten, gebolzt wird bis 20.30 Uhr, obwohl untersagt. Ich kann nicht mehr, wie und wann hätte ich die Möglichkeit zu kündigen?
Hat jemand eine Idee ?? Der Vermieter reagiert gar nicht.

Hallo

Wieso, dann gibt es doch Ruhezeiten ab 20:30?
Normalerweise gelten Ruhezeiten von 22:00 bis 7:00.

Ich würde an seiner Stelle auch nicht reagieren, denn Kinderlärm ist so gut wie nie ein anerkannter Grund für irgendwas, und schon gar nicht für eine außerordentliche Kündigung.

Zum 14.11.2016 kündigen und eine ruhige Wohnung suchen.
Dabei auch vor Abschluss des Mietvertrages die Nachbarn fragen, wie es da so ist, und auch mal zu verschiedenen Tageszeiten sich da aufhalten.
Auf keinen Fall in einen normalen Wohnblock mit lauter Sozialwohnungen ziehen. Kinderreichtum führt bekanntlich oft zu Armut, folglich wohnen da meistens besonders viele Kinder. Und Jugendliche!

Besser in ein Haus mit Seniorenwohnungen, oder irgendwo in eine Waldgegend oder so.

Ach, und nach Möglichkeit nicht in eine Wohnung von VONONIA. Die Deutsche Annington war doch berühmt dafür, dass sie sich nicht um die Instandhaltung ihrer Wohnungen kümmerte, und die VONONIA wird ja vermutlich nicht besser sein.

Zum 14. 11 wird sie/er garnicht kündigen können aber am 15. 11. zum 15.02.2017.
Bei ´nem befristeten Mietvertrag beginnt die Kündigungsfrist erst mit Ablauf der Befristung. ramses90

Von befristetem Mietvertrag stand doch da nichts. Wenn er auf ein Jahr befristet wäre, müsste man ja auch nur mitteilen, dass man ihn nicht verlängern will, dann endet er doch nach einem Jahr. Dann bräuchte man ja nicht kündigen.

Es stand was von ‚mindestens 1Jahr Mietzeit‘, das habe ich einfach so angenommen.

Übrigens, was auch immer, die Wohnungskündigung oder Willenserklärung, dass der Mietvertrag auslaufen soll unbedingt schriftlich per Einschreiben schicken, eine Kopie und den Einschreibbeleg aufbewahren.

Dann brauche ich auch keinen Vertrag mit eben diesen Vorgaben.

Richtig, unbefristet, aber 1 Jahr Mietzeit mindestens.
Danke

Was meinst du?
Es ist nicht zu erkennen, auf welchen Beitrag du antwortest.

Hallo,
genau genommen muss man nicht in der gemieteten Wohnung wohnen.
Gruss Helmut

1 Like

Hallo,
findet man das irgendwo? Im Mietvertrag, in der Hausordnung, beim Verwalter, beim Vermieter? Beim bewohnten Objekt, in der rechtsprechung? Das waere jedenfalls ein Strohhalm der Berechtigung, mehr Ruhe zu fordern.

Einfach mit ‚gesetzliche Ruhezeiten‘ googeln. Dann findet man mehrere Seiten, die von Anwälten betrieben werden, und wo ich davon ausgehe, dass die Informationen darauf stimmen.

Übrigens: Handwerker haben nicht das gesetzlich verbürgte Recht, überall die umliegenden Häuser zu beschallen. Allerdings würde ich mich nicht trauen, das denen zu sagen …

„Kinderreichtum führt bekanntlich oft zu Armut, folglich wohnen da meistens besonders viele Kinder.“

… eher umgekehrt

Wenn sich ausreichend belegen läßt, daß das Wohnumfeld (und nichts anderes) derart lebensbedrohlich gesundheitsgefährdend ist, kann ich mir gut vorstellen, daß sich ein Richter finden läßt, der den Mietvertrag aufhebt.
Der Knackpunkt dürfte aber dieses „wenn“ sein.

Das wäre ungültig.
Eine außerordentliche Kündigung darf man nicht ausschließen.

Du meinst was ganz anderes.

Du hast eine „Mindestmietzeit“ vereinbart oder einen gegenseitigen(gilt für Mieter wie für Vermieter) Kündigungsverzicht für 1 Jahr.
Da kann man regulär eben nicht kündigen.

Aber außerordentlich schon.

Nur dazu müssen auch außerordentliche Gründe vorliegen.

Und das was Du da anführst gehört m.E. nicht dazu.

MfG
duck313

Wenn Du mit „so gut wie nie“ meinst, daß Kinderlärm seit der Einführung von § 22 Abs. 1a BImSchG im Jahre 2012 in praktisch jedem Falle hinzunehmen ist, hast Du recht.

Dein besonderes Ruhebedürfnis erklärt sich zwar aus deiner Krankengeschichte, ist aber nicht justitiabel.

Dass Kinder bei schönen Wetter draußen spielen und ihren Spieltrieb kindgerecht etwas lautstark austoben, hast du außerhalb der gesetzl. oder mietvertraglichen Ruhezeiten, mithin an Werktagen außerhalb der Ruhezeiten, schlicht hinzunehmen.

Der Vermieter darf den Kindern gar keinen Maulkorb verpassen, durchaus aber stillschweigend seine Rasenfläche als Bolzplatz dulden.

Im Ergebnis bleibt dir nichts anders übrig, als Miete bis zur frühstmöglichen Beendigung deiner dir gewähret vertragsgemäße Nutzung zu zahlen, selbst wenn du vorher ein ruhigeres Plätzchen fändest.
Es sei denn, dein Vermieter stimmt etwa mit Nachmieterstellung der vorzeitigen Aufhebung eures Mietvertrages zu, was aber allein seine Entscheidung wäre.

G imager