Hallo,
als erstes die Frage: wurde die Bedingung schriftlich fixiert
Da unsere Fenster aber Bodentief sich direkt am Garten
befinden hat der Makler uns versprochen, dass diesen Garten
dort Niemand anderes nutzen darf auch nicht die
Nachbarskinder.
Unter dieser Voraussetzung haben wir dann den Mietsvertrag unterschrieben
Dann wäre es meinem Rechtverständnis nach leichter., weil dann der Vermieter gegen den Inhalt des Vertrages verstoßen würde
Im Internet läßt sich folgendes finden:
Erhebliche Vertragsverletzung durch Vermieter - Fristlose Kündigung durch Mieter
Die Regelung dazu findet sich in § 543 Abs. 1 iVm § 569 Abs. 2 BGB.
- Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
a) Eine für den Mieter unzumutbare Vertragsverletzung durch den Vermieter; dies muss im Einzelfall festgestellt werden (Bsp.: bewusst wahrheitswidrige Behauptung der Zweckentfremdung durch den Vermieter, nachhaltige Störung des Hausfriedens),
b) Weiterhin ist erforderlich, dass dem Mieter unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vermieters und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
c) Fristsetzung seitens des Mieters bezüglich Abhilfe durch den Vermieter oder Abmahnung; die Frist muss angemessen sein, hier kommt es auf den Einzelfall an; aber: Fristsetzung bzw. Abmahnung sind entbehrlich, wenn sie offensichtlich keinen Erfolg versprechen oder die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist.
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Die Kündigung bedarf der Schriftform und muss den Grund der Kündigung nennen.
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Die Beweislast für die unzumutbare Vertragsverletzung trägt der Mieter.
http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgem…
Ob jetzt die Nutzung des Gartens von anderen Mietparteien als unzumutbar gilt, weiß ich nicht. Dieses Verfahren hat meinem Gefühl so seine Tücken. Das würde ich durch einen Anwalt absichern.
Möglich wäre auch, dass der Vermieter bzw. die Hausverwaltung einen Sichtschutz zur Verfügung stellt. Meiner Meinung ist allerdings für so eine Forderung Bedingung, dass die alleinige Gartennutzung im Mietvertrag fixiert ist.
Ein anderer Weg wäre, mit dem Vermieter zu sprechen und eine gütliche Einigung anzustreben. kein Vermieter und keine Hausverwaltung will sich Probleme unter Mietparteien ins Haus holen und die sind in diesem Fall vorhersehbar.
wohnt Ihr denn schon drin?
Wenn nicht, könnte folgendes gelten:
Ist in einem Mietvertrag ein Rücktrittsrecht nicht schriftlich festgesetzt oder durch eine ggf. mündliche Zusatzvereinbarung nicht gegeben, ist es keiner der Vertragsparteien gestattet, sich durch einseitige Bekundung vom Vertrag zu lösen…
Der einseitige Rücktritt vom Mietvertrag ist dennoch unter Umständen möglich, noch bevor das tatsächliche Mietverhältnis begonnen hat. Diese können sein:
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Aufhebungsvertrag: Der Vertrag wird unter beidseitigem Einverständnis aufgehoben – Schließung eines Aufhebungsvertrags.
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Vertragsanfechtung: Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung (z.B. wegen Täuschung des Vermieters bezüglich der monatlichen Einkünfte des Mieters oder ggf. dessen Schuldenhöhe)
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Rücktritt: Wegen einer nicht erbrachten Vorleistung, z.B. wegen einer nicht wie vereinbart im Voraus gezahlten Kaution, wobei der Vermieter bzw. die Partei die einen Rücktritt erwirken möchte, immer erst
eine Mahnung mit einer Frist setzen muss. (Quelle: BGB § 323)
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Anpassung: Bei Unstimmigkeiten über die Geschäftsgrundlage können nach § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, beide Parteien eine Anpassung des Vertrages verlangen. Jedoch ist es gesetzlich nicht
erlaubt wegen einer gegebenen Nichteinigung über die Anpassungen, sich vom Vertrag zu lösen. (Quelle: BGB §313 Abs. 3)
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Kündigung: Ist der Mieter erst in die Wohnung eingezogen, bleibt beiden Parteien noch die Möglichkeit der ordentlichen, fristgerechten bzw. der außerordentlichen, fristlosen Kündigung des Mietvertrags.
http://www.pro-wohnen.de/Mietrecht/mietvertrag-rueck…
Das heißt für mein Verständnis: es gibt Unstimmigkeiten über die Geschäftsgrundlage. Dann solltet Ihr einen Aufhebungsvertrag fordern.
Was sagt eigentlich der Makler zu der Sachlage? Aussage über die alleinige Gartennutzung unter Zeugen? Muss dann die Maklergebühr gezahlt werden? Aber das ist ein Fass, das ich nicht aufmache. Nur ein Gedanke, wie Ihr zu Eurem Recht kommt.
Ich möchte betonen: das hier ist keine rechtlich sichere Auskunft
Viel Glück
elfriede