Mietvertragsrücktritt?!

Ich habe folgendes Problem, meine Mutter und ich haben einen MIetvertrag für eine Wohnung unterschrieben im Erdgeschoss und Vorgarten der aber nicht direkt zur Wohnung gehört.

Da unsere Fenster aber Bodentief sich direkt am Garten befinden hat der Makler uns versprochen, dass diesen Garten dort Niemand anderes nutzen darf auch nicht die Nachbarskinder.
Unter dieser Voraussetzung haben wir dann den Mietsvertrag unterschrieben.

Bei der Wohnungsübergabe jedoch hieß es von Seiten der Hausverwaltung plötzlich, dass jeder Mieter im Haus wann er möchte den Garten nutzen darf.

Meine Frage ist jetzt besteht für uns irgendwie die Möglichkeit aus dem Mietvertrag rauszukommen ohne die Kündigungsfrist einhalten zu müssen??

Danke im Voraus!

Da bleibt nur fristgerechte Kündigung.
Mündliche Absprachen sollte man im Mietvertrag festschreiben…

guten tag,

grundsätzlich sollte jede mögliche alleinige nutzung im mietvertrag stehen. steht über die alleinige nutzung des vorgartens nichts darin - dann gibt es diese auch nicht!

da scheinbar der makler jedoch VOR ZEUGEN ausgesagt hat, dass die nutzung allein ihre ist, kann es sein, dass vom mietvertrag evtl zurück getreten werden kann, bzw. eine mietminderung möglich wäre. grundsätzlich ist er evtl auch schadensersatzpflichtig. zumindest den makler zahlen würde ich erst einmal bitte nicht!!

mehr kann und darf ich jedoch hier nicht schreiben, es wäre aus der ferne zu unprofessionell. ich rate zum aufsuchen des mietervereins, eines mietrechtsanwaltes!

viel glück,
udo

Hallo,

grundsätzlich kann man von jedem Vertrag innerhalb von 14 Tagen zurücktreten.

Gruß Bukatcho

Hi!

Tja, „versprochen“ wird mündlich vieles, vor allem bei Händlern egal welcher Sparte. Sie hätten es sich schriftlich geben lassen müssen, dann könnten sie sofort raus denn Sie haben keinerlei Beweise dass er es gesagt hat und Ihre Mutter ist „Befangen“ da „ersten Grades Verwandt“.

Sie können sofort kündigen und sparen sich somit pflichtgemäße Renovierungskosten.
Die Kündigungsfrist kann evtl. verkürzt werden wenn Sie einen entsprechenden Nachmieter bringen können der die Wohnung sofort nimmt. Ansonsten sehe ich keine Möglichkeit.

M.P.

Hallo,

die Frage ist, ob diese Vereinbarung Bestandteil des Mietvertrages war/ist.
Der Makler ist lediglich Vermittler der Wohnung - on gegen diesen Ansprüche geltend zu machen sind, müßte man prüfen.

Die Kündigungsfrist muss eingehalten werden, da die Nutzung der Mieter eines Gemeinschaftsgarten nicht unbedingt einen groben Mietmangel dar stellt.

Ich würde in dem Fall dringend raten zum örtlichen Mietervein zu gehen, denn ob diese Gartennutzung eine derartige Beeinträchtigung der Wohnungs-und Lebensqualität darstellt, ist fraglich. Wenn ja, müßten die Ansprüche wahrscheinlich zivilrechtlich vom Makler eingeklagt werden.
Hoffe, die Kaution wurde bisher nicht überweisen!

LG
tina

Hallo!
Genaues kann man so nicht sagen, denn wichtig wird sein, seit wann der Vertrag gilt. Gut wäre sicher, den Makler mit ins Boot zu hohlen, was sich aber schwierig gestalten wird. Unter falschen Voraussetzungen ist m. A. ein Rücktritt möglich. Tipp: Mieterschutzbund befragen.

Alles Gute für euch!

Hallo,

tut mir leid, dazu weiß ich nichts, aber dennoch ein Rat:

Der Makler ist ja nicht der Vermieter. Wenn im Vertrag was drin steht über ein vorzeitiges Rücktrittsrecht dann vielleicht. Das dürfte aber schwer zu beweisen sein, was der Makler gesagt hat.

Wie wäre es denn damit, seine Provision einzubehalten?

Gruß

Hallo,

als erstes die Frage: wurde die Bedingung schriftlich fixiert

Da unsere Fenster aber Bodentief sich direkt am Garten
befinden hat der Makler uns versprochen, dass diesen Garten
dort Niemand anderes nutzen darf auch nicht die
Nachbarskinder.
Unter dieser Voraussetzung haben wir dann den Mietsvertrag unterschrieben

Dann wäre es meinem Rechtverständnis nach leichter., weil dann der Vermieter gegen den Inhalt des Vertrages verstoßen würde
Im Internet läßt sich folgendes finden:
Erhebliche Vertragsverletzung durch Vermieter - Fristlose Kündigung durch Mieter

Die Regelung dazu findet sich in § 543 Abs. 1 iVm § 569 Abs. 2 BGB.

  1. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

a) Eine für den Mieter unzumutbare Vertragsverletzung durch den Vermieter; dies muss im Einzelfall festgestellt werden (Bsp.: bewusst wahrheitswidrige Behauptung der Zweckentfremdung durch den Vermieter, nachhaltige Störung des Hausfriedens),

b) Weiterhin ist erforderlich, dass dem Mieter unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vermieters und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

c) Fristsetzung seitens des Mieters bezüglich Abhilfe durch den Vermieter oder Abmahnung; die Frist muss angemessen sein, hier kommt es auf den Einzelfall an; aber: Fristsetzung bzw. Abmahnung sind entbehrlich, wenn sie offensichtlich keinen Erfolg versprechen oder die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist.

  1. Die Kündigung bedarf der Schriftform und muss den Grund der Kündigung nennen.

  2. Die Beweislast für die unzumutbare Vertragsverletzung trägt der Mieter.
    http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgem…

Ob jetzt die Nutzung des Gartens von anderen Mietparteien als unzumutbar gilt, weiß ich nicht. Dieses Verfahren hat meinem Gefühl so seine Tücken. Das würde ich durch einen Anwalt absichern.

Möglich wäre auch, dass der Vermieter bzw. die Hausverwaltung einen Sichtschutz zur Verfügung stellt. Meiner Meinung ist allerdings für so eine Forderung Bedingung, dass die alleinige Gartennutzung im Mietvertrag fixiert ist.
Ein anderer Weg wäre, mit dem Vermieter zu sprechen und eine gütliche Einigung anzustreben. kein Vermieter und keine Hausverwaltung will sich Probleme unter Mietparteien ins Haus holen und die sind in diesem Fall vorhersehbar.

wohnt Ihr denn schon drin?
Wenn nicht, könnte folgendes gelten:

Ist in einem Mietvertrag ein Rücktrittsrecht nicht schriftlich festgesetzt oder durch eine ggf. mündliche Zusatzvereinbarung nicht gegeben, ist es keiner der Vertragsparteien gestattet, sich durch einseitige Bekundung vom Vertrag zu lösen…
Der einseitige Rücktritt vom Mietvertrag ist dennoch unter Umständen möglich, noch bevor das tatsächliche Mietverhältnis begonnen hat. Diese können sein:

  • Aufhebungsvertrag: Der Vertrag wird unter beidseitigem Einverständnis aufgehoben – Schließung eines Aufhebungsvertrags.

  • Vertragsanfechtung: Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung (z.B. wegen Täuschung des Vermieters bezüglich der monatlichen Einkünfte des Mieters oder ggf. dessen Schuldenhöhe)

  • Rücktritt: Wegen einer nicht erbrachten Vorleistung, z.B. wegen einer nicht wie vereinbart im Voraus gezahlten Kaution, wobei der Vermieter bzw. die Partei die einen Rücktritt erwirken möchte, immer erst
    eine Mahnung mit einer Frist setzen muss. (Quelle: BGB § 323)

  • Anpassung: Bei Unstimmigkeiten über die Geschäftsgrundlage können nach § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, beide Parteien eine Anpassung des Vertrages verlangen. Jedoch ist es gesetzlich nicht
    erlaubt wegen einer gegebenen Nichteinigung über die Anpassungen, sich vom Vertrag zu lösen. (Quelle: BGB §313 Abs. 3)

  • Kündigung: Ist der Mieter erst in die Wohnung eingezogen, bleibt beiden Parteien noch die Möglichkeit der ordentlichen, fristgerechten bzw. der außerordentlichen, fristlosen Kündigung des Mietvertrags.
    http://www.pro-wohnen.de/Mietrecht/mietvertrag-rueck…
    Das heißt für mein Verständnis: es gibt Unstimmigkeiten über die Geschäftsgrundlage. Dann solltet Ihr einen Aufhebungsvertrag fordern.

Was sagt eigentlich der Makler zu der Sachlage? Aussage über die alleinige Gartennutzung unter Zeugen? Muss dann die Maklergebühr gezahlt werden? Aber das ist ein Fass, das ich nicht aufmache. Nur ein Gedanke, wie Ihr zu Eurem Recht kommt.

Ich möchte betonen: das hier ist keine rechtlich sichere Auskunft
Viel Glück
elfriede

Nein ich glaube nicht, denn im Prinzip ist der Makler nur der Vermittler und mit ihm hast du keinen Vertrag abgeschlossen. Neben dem Mietvertrag habt ihr bestimmt eine Hausordnung unterschrieben in der alles mit dem Garten geregelt ist. Und leider liest man sowas immer nur halbherzig, aber mit eurer Unterschrift habt ihr Kenntnis davon erlangt und dem zugestimmt.

Viel Glück und ich hoffe für euch auf positivere Rückmeldungen von anderen Usern.

Liebe Grüße,

Cindy

Hallo,

dazu kann ich leider nichts sagen. Sorry

Hallo,

zunächst vorab: ich bin juristischer Laie und kann somit keinerlei rechtliche Haftung für meine Aussagen/Hinweise übernehmen.

Doch zum Thema - und da habe ich zunächst zwei (Gegen-)Fragen:

  1. Hat der Makler schriftlich bestätigt, dass nur ihr den Garten nutzen dürft?
  2. War er seitens der Hausverwaltung/des Vermieters überhaupt dazu berechtigt/bevollmächtigt, eine solche Bestätigung abzugeben?

Wenn der Makler die Zusage schriftlich abgegeben hat und er auch hierzu berechtigt war, dann solltet ihr m. E. gute Karten haben, um aus dem Mietvertrag ohne Kosten wieder „rauszukommen“.

Habt ihr die Zusage schriftlich, aber der Makler war nicht dazu berechtigt (durch Hausverwaltung/Vermieter), dann könnt ihr meiner Meinung nach rechtlich gegen den Makler vorgehen und ggf. Schadenersatz etc. verlangen. Der Mietvertrag ist meiner Ansicht nach aber trotzdem gültig und wenn ihr wieder ausziehen bzw. gar nicht erst einziehen wollt, dann hilft nur eine fristgerechte Kündigung. Die hierbei anfallenden Kosten (ggf. auch die gezahlte Miete) würde ich mir jedoch - wie oben angedeutet - vom Makler erstatten lassen.

Am schlechtesten (wie ihr euch sicher schon gedacht habt) sieht es aus, wenn nur mündliche Vereinbarungen getroffen wurden: Der Makler wird im Zweifelsfall nie die entsprechende Zusage gemacht haben, und die Hausverwaltung/der Vermieter weiß auch von nichts (woher auch!). Hier hilft auch nur die Wohnungskündigung, aber ihr bleibt leider auf allen Kosten „sitzen“…

Sicherheitshalber würde ich mich aber an einen Mieterverein oder einen (Fach-)Anwalt für Mietrecht wenden; da weiß man sicher genauer, was in solch einem Fall zu tun ist…

Ich hoffe für euch, dass ihr gut aus der „Sache“ rauskommt.

MfG schoerschi

Hallo vil12345,

erst einmal möchte ich mich für die verspätete Antwort entschuldigen, da ich krankheitsbedingt nicht jeden Tag an den PC kann.
Zu deiner Frage: Wenn definitiv im Mietvertrag drinsteht, dass nur ihr den Garten nutzen dürft und dieser von euch und dem Vermieter so unterschrieben wurde, dann können/dürfen auch nicht einfach die anderen Mieter bzw. die Kinder diesen nutzen oder dort spielen.
Es sei denn, es gab eine Absprache zwischen euch und den anderen Mietern.
Sollte dies jedoch nicht der Fall sein, sondern so wie du es jetzt schilderst, dass der Garten nun doch nicht zu eurer Wohnung und zum unterschriebenen Mietvertrag gehört, sondern eigentlich ein Haus- bzw. Mietergarten ist, den alle nutzen können, dann würde ich als erstes nochmals das Gespräch mit dem Vermieter suchen, um eine eindeutige Klärung herbeizuführen oder es ist eine
arglistige Täuschung seinerseits, damit die Erdgeschosswohnung vermietet werden kann. Dann hättet ihr ein außerordentliches Kündigungsrecht und könntet mit sofortiger Wirkung aus der Wohnung ausziehen. Denn die vereinbarte Sache, nämlich der euch zugesicherte alleinige Garten, ist für euch so dann nicht nutzbar.
Sollte es jedoch Schwierigkeiten mit dem Vermieter geben, gebe ich immer den Rat einen Verbraucherschutz, Mieterbund oder -verein aufzusuchen bzw. zu kontaktieren, dort sind Fachleute, welche euch dann weiterhelfen und beraten können.
Ich hoffe, ich konnte trotz Verspätung helfen und bitte nochmals um Entschuldigung.
Ansonsten alles Gute und Erfolg .
Mit freundlichen Grüßen
1monchen

Hallo,

vorweg: ich bin kein Jurist!

Dass manche Makler mitunter das Blaue vom Himmel herunter versprechen, ist nichts Neues und hat keinerlei mietrechtliche Relevanz (da die Zusage, der Garten werde nicht genutzt, nicht im Mietvertrag steht). Die Sache stellt auch keinen Mangel dar, der zu einer außerordertl. Kündigung berechtigen würde.
Ich frage mich allerdings, was so störend daran sein soll, wenn ab und zu mal andere Mieter (noch dazu Kinder!) sich da aufhalten… Das wird ja wohl nur im Sommer, bei gutem Wetter, nachmittags der Fall sein und dann auch nicht jeden Tag und stundenlang. Ich finde, so viel Kinderlachen kann man in einem Mehrfamilienhaus durchaus „aushalten“. Wenn nicht, wäre ein Umzug Ihrer Mutter in ein Seniorenheim für alle Seiten, insbesondere für die im Haus wohnenden Familien, die bessere Lösung.
In diesem Sinne: alles Gute.

Hi,
typische Maklertricks. Da leider nichts schriftliches vorliegt, wird es schwierig… aber ein versuch ist es wert!
mfg
AG