Sachverhalt:
A hat seit Oktober 2009 ein Zimmer in einer 2er-WG von Mitbewohner B(Hauptmieter) untervermietet bekommen. In dem unbefristeten Untermietvetrag steht: „Das Mietverhältnis verlängert sich um jeweils 3 Monate, wenn es nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Quartals gekündigt wird.“ A möchte Ende Juli ausziehen.
Das würde ja heißen, dass A vor Quartalsende (also Ende März) kündigen muss. Kann A in die Kündigung dann einfach reinschreiben, dass er erst zum Ende des Julis anstatt zum Ende des 2. Quartals (Ende Juni) ausziehen möchte oder heißt das, dass er das Zimmer nur quartalsweise mieten kann?
Ich hoffe ihr könnt mir bei dieser Fragestellung helfen, Vielen Dank schon mal im Voraus!
Für den Sachverhalt ist relevant, ob Einrichtungsgegenstände mit vermietet werden. Wie sieht’s da aus?
smalbop
In der Mietwohnung haben sowohl A als auch B ein eigenes Zimmer; das Wohnzimmer, das Badezimmer und die Küche werden gemeinschaftlich genutzt. In den Gemeinschaftszimmern befanden sich beim Einzug des A (befinden sich dort nach wie vor) Möbel des B, die im Mietvertrag zwar nicht erwähnt werden, es wurde jedoch konkludent vereinbart, dass A diese mitbenutzen darf.
Im Abschnitt „Mietsache“ im Untermietvertrag (ein Standardformular) wurde Punkt 3 („Folgende Einrichtungsgegenstände sind in den aufgeführten Räumen vorhanden“) nicht ausgefüllt und ausgestrichen.
Vielleicht ist es auch relevant, dass drinsteht, dass der Untermietvertrag an den zwischen B und dem Vermieter geschlossenen Hauptmietvertrag gebunden ist?
Vielen Dank 
Hallo
§ 573c BGB „Fristen der ordentlichen Kündigung“
[…]
(3) Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Und der in § 573c III erwähnte § 549 II 2:
§ 549 BGB „Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften“:
… Die Vorschriften über die Mieterhöhung (§§ 557 bis 561) und über den Mieterschutz bei Beendigung des Mietverhältnisses sowie bei der Begründung von Wohnungseigentum (§ 568 Abs. 2, §§ 573, 573a, 573d Abs. 1, §§ 574 bis 575, 575a Abs. 1 und §§ 577, 577a) gelten nicht für Mietverhältnisse über
[…]
2. Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat […]
Die Vereinbarung, dass der Wohnraum (auch gemeinschaftlich genutzte, eingerichtete Räume sind insoweit mitvermietet) teilweise vermieterseits möbliert vermietet wird, muss nicht notwendigerweise im schriftlichen Teil des Mietvertrags festgehalten sein, um wirksam zu sein.
Nach § 573c III kann somit gemäß dem obigen Privileg am 15. Juli per Ende Juli gekündigt werden.
Nach 573c IV ist die dem zugunsten des Vermieters entgegenstehende Vereinbarung im Mietvertrag unwirksam, womit die gesetzliche Regelung greift.
Nur meine Meinung.
Gruß
smalbop