Liebe/-r Experte/-in,
wie kann man eine Mietwohnung an einen bereits selbst ausgewählten Nachmieter (z.B. die eigene Tochter) übertragen? Was muss man dazu wissen und tun?
LG,
Federherz
Liebe/-r Experte/-in,
wie kann man eine Mietwohnung an einen bereits selbst ausgewählten Nachmieter (z.B. die eigene Tochter) übertragen? Was muss man dazu wissen und tun?
LG,
Federherz
Den Vermieter einfach fragen, ob er sie akzeptiert als Nachmieterin. Er kann nur ablehnen, wenn trifftige Gründe vorliegen (z.B. zu wenig Einkommen, stadtbekannte Schlägerin, usw.). Danach erst kündigen.
VERWIRRUNG !
zeitweilige Nutzer fremden Eigentumes, sollen dieses pfleglich nutzen und pünktlich die Mietschuld zahlen, Rechte am fremden Eigentum erwerben sie dadurch nicht!
In Deutschland wie fast überall auf der Welt entscheidet der Eigentümer ob und wer sein Eigentum nutzt!
Das machen Sie mit ihrem Eigentum nicht anders. Ihre Frage löst nur Unverständnis und Verwirrung aus.
Kein Vermieter muss Nachmieter anerkennen! Der Eigentümer / Vermieter entscheidet!
Guten Morgen,
ja, man kann das-aber:
Die Bedingungen zur Vermietung des VERMIETERS!! muss die Tochter erfüllen können, wie z.B. die finanzielle Sicherheit(mind.50% d.Einkommens muss für kompl.Miete ausreichend vorhanden sein) usw. Viele Vermieter sind rein von der „Optik“ her manchesmal nicht bereit, diesen Nachmieter anzunehmen, oder bei einem zweifelhaften Ruf anzunehmen o.ä.
Die Entscheidung zur Vermietung hat letzten Endes IMMER der Vermieter, selbst wenn bei Tod des aktuellen Vermieters die Wohnung an einen Erben 1.Grades vererbt würde.
Es ist das Eigentum des Vermieters.
Stellen Sie sich ihm mit der Tochter mit dem gewünschten Anliegen vor und dem finanziellen Nachweis. Aber, wie gesagt-Ihr Vermieter kann, muss aber nicht dieser Sache zustimmen.
Dafür gibt es keine rechtliche Grundlage.
Trotzdem wünsche ich Ihnen natürlich, dass das klappt.
MfG Waldi 64
Das geht grundsätzlich gar nicht ohne Zustimmung des Vermieters. Dem Vermieter die Mietinteressenten vorstellen und darum bitten, dass die Nachmieter akzeptiert werden. Sollte dieser nicht schon selbst einen Mieter haben, wird er sicher den Vorschlag prüfen. Manchmal gibt es ja auch Vermieter, die einfach den Vertrag „übertragen“ also den Vertragspartner austauschen, aber das ist eher unwahrscheinlich, da in aller Regel schlecht für den VM. Meist neuer Vertrag. Es gibt jedoch keinerlei Anspruch darauf !
Hallo, Federherz
es gehr nurdas Eigeentum an einer Mietwohnung an Deine tochter übertragen willst, in dem alle Mietwohnungen und selbstverständlich
de von 'Dir bewohnung in Wohnungseigentum umwandelst, dann kannst due jede Wohnung an Deine Kinder im Einzelen übertragen oder verkaufen.
Du mußt einige Regularien erledegigen. Auskunft kannst Du bei einem Notar oder guten Architekten und bei der Baubehörde erfahren. erfahren.
Mit freundlichen Grüßen Willi
Ganz einfach mit dem Vermieter reden. Haben Aie bereits als Mieter überzeugt, dann dürfte der Vermieter auch das gleiche Vertrauen in Ihre Tochter als Mietnachfolgerin haben.
Hallo,
also in erster Linie müssen alle Parteien dem zustimmen. Wenn der Vermieter nein sagt, dann hat man schlechte Karten.
Ich würde folgendes vorschlagen: Erstmal selbst im Mietvertrag noch mit drin bleiben (z.B. 3 Monate). In dieser Zeit die Tochter durch den Vermieter als weiteren Mieter im Vertrag aufnehmen lassen.
Dann stehen erstmal Sie und Ihre Tochter drin. Wenn das gelaufen ist, dann nach besagter Zeit von 3 Monaten sich selbst aus den Vertrag durch Kündigung rausnehmen lassen. Wichtig ist, dass die Tochter NICHT kündigt.
So ist man dann draußen aus dem Vertrag und die Tochter hat die Wohnung, zu den gleichen Konditionen wie man selbst, und kein erhöhter Neuvertragsaufschlag wird fällig, da ja das Mietverhältnis nicht endet.
Gruß
Das geht nur mit einem Trick. Sie müssen, während sie noch den Mietvertrag selbst haben, den Nachmieter, hier also ihre Tochter, in den Mietvertrag mit aufnehmen lassen als gleichberechtigten Mieter. Dazu muss eine Ergänzung des bisherigen Mietvertrages geschrieben werden, natürlich muss der Vermieter damit einverstanden sein. Dann sind sie beide gleichberechtigten Mieter. Ob sie dann in der Wohnung auch tatsächlich wohnen, geht Den Vermieter dann nichts an.
Hallo,
wie meinen Sie das, übertragen? Wenn der Vermieter einverstanden ist, muss doch eigentlich nur die Mietpartei ausgetauscht werden. Ggf. sollte man auch den Zustande der Wohnung zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Altmieters aus dem Mietvertrag dokumentieren bzw. eine Regelung treffen, wie mit evtl. vorhandenen Schäden oder auch mit Schönheitsreparaturen umgegangen werden soll.
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth
Hallo verehrte Userin,
Sie sollten sich mit diesem Problem ggf. an den örtlichen bzw. regionalen Mieter-Verein oder an einen Fachanwalt wenden.
Hinweis:
Korrespondenz mit Vermietern etc. generell nur per Einschreiben + Rückschein !
Niemals in die „Telefonitis“ verfallen und auch keine mündlichen Vereinbarungen treffen !
*Meine Stellungnahme:*
Da ich den Inhalt *Ihres* Mietvertrages nicht kenne, kann ich Ihnen leider auch keine spezifischen Auskünfte geben.
Gruß USKO
Hallo,
eine Übertragung einer Mietwohnung ist rechtlich nicht möglich.
Jeder Mieter erhält vom Vermieter einen Mietvertrag, der individuell unterschiedlich sein kann, da in weiten Teilen Vertragsfreiheit herrscht.
Sie sollten mit Ihrem Vermieter das Gespräch suchen und mit ihm einvernehmlich sowohl Ihre Kündigung als auch einen Vorschlag für die Nachmieterin suchen.
Nur im gemeinsamen Gespräch können Sie auch vom Gesetz abweichende Fristen aushandeln.
Im neuen Mietvertrag muss der Vermieter auch nicht die gleichen Konditionen verankern, also sollten Sie mit ihm verhandeln, das ist die eleganteste Lösung.
Gruß suver
Hallo Federherz,
zu der Antwort von „suver“, die korrekt und kompetent ist, noch eine Ergänzung:
Im Mietvertrag steht normalerweise die Klausel mit dem folgenden oder ähnlichen Wortlaut: „Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform“. Enthält der Vertrag eine solche Klausel so sind mündliche Vereinbarungen unwirksam.
Eine Übertragung ist nur theoretisch und auch nur mit Zustimmung des Vermieters möglich, praktisch aber problematisch und auch kompliziert, da ja der alte Vertrag aufgehoben und ein neuer mit dem neuen Mieter abgeschlossen werden muss. Vorausgesetzt, dass der neue Vertrag identisch ist, ist es für den Mieter normalerweise vorteilhaft z.B. wegen Fristen (Mieterhöhung etc.).
Ein Tipp noch, wenn die Tochter einziehen will:
Der Mieter kann einen Lebenspartner oder Mitglied der Familie bei sich aufnehmen. Im Normalfall ist der Mieter ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt ist, den Gebrauch der Mietsache, z.B. einer gemieteten Wohnung, einem Dritten zu überlassen. Familienangehörige (Ehefrau, Kinder, Familienzuwachs) sind im Sinne dieser Vorschrift nicht „Dritte“ anzusehen, sodass der Mieter für deren Aufnahme in die Mietwohnung keine Erlaubnis des Vermieters einholen muss.
Ich hoffe, dies hilft Dir weiter.
Mfg,
walser