Hallo allesamt,
gegeben sei ein 3FH, in dem der Vermieter im EG mit im Haus wohnt. Die Nominalflächen der Wohnheit seien EG=130qm, 1OG=120qm, 2OG=95qm.
Darf der Vermieter die Fläche EG+1OG+2OG=130+120+95 = 345qm als Gesamtfläche ansetzen, oder muss er sich Teile des Kellers zurechnen lassen (insbesondere wenn er Teile des Kellers auch als Wohn/Hobbyraum nutzt)?
Sei die Fläche der Hobbyräume HR=30qm, müsste er dann 375qm als Gesamtfläche in der Betriebskostenaberechnung benutzen?
Gruss
norsemanna
Hallo,
ich setze mal voraus, dass die Frage sich nur auf einen Teil der Heizkosten beziehen soll; der andere Teil, nämlich mindestens 50% und bis zu 70%, muss nach gemessenem Verbrauch abgerechnet werden. Bei einem Dreifamilienhaus gibt es da auch keine Ausnahme. (Nebenbemerkung: Falls der Vermieter keine Messgeräte installiert hat, berechnet man alles nach Fläche und kürzt das Ergebnis um 15%.)
Den Rest beantwortet die Heizkostenverordnung (http://www.gesetze-im-internet.de/heizkostenv/BJNR00…). Dort taucht immer wieder die Formulierung „Wohn- oder Nutzfläche oder umbauter Raum oder Wohn- oder Nutzfläche oder umbaute Raum der beheizten Räume“ auf.
Es ist also keinesfalls so, dass nur Wohnräume in Obergeschossen berücksichtigt werden. Was zählt, ist, welche Lösung aus Sicht eines vernünftigen, neutralen Menschen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls am angemessensten ist.
Wenn der Vermieter fair ist, sollte er also den Hobbyraum, sofern er ihn alleine nutzt, unaufgefordert bei sich anrechnen, schließlich ist es mindestens eine beheizte Nutzfläche. Wenn er das nicht tut, muss man ihn eben zwingen und notfalls klagen.
Gruß