Kaution etc, ein wenig umfangreich 
Probleme: Uneinsichtige Vermieter, Kaution, Eigenschaden des Mieters.
Das Problem ist ja grundsätzlich, dass der Vermieter zumeist sagt (auch wenn er im Unrecht ist): Du als Mieter hast die Party veranstaltet, also sorg dafür, dass das Fenster repariert wird. Wie du das machst, ob nun über deine Haftpflicht, über eine andere Haftpflicht oder aus deinem eigenen Geldbeutel ist dem „sturem“ Vermieter egal. Seiner „unberechtigten“ Forderung kann er jederzeit Nachdruck verleihen, indem er den Schaden von deiner Kaution kürzt. (Ärgerlich!). Auch hat der Mieter bei Mietsachschaden meist ein erhebliches Interesse an der Regulierung des Schadens, da er selber durch diesen beeinträchtigt ist (beispiel: defektes Waschbecken).
Lösung und weitere Probleme:
Daher melde das auf jeden Fall deiner Versicherung, damit diese im Falle der Nichthaftung dies dem Vermieter auf hohen Niveau vermitteln kann.
Auch hier ist das Problem, dass der Vermieter hier nicht mitspielt und es grundweg ablehnt, ein Formular der versicherung auszufüllen. (O-Ton: Deine PHV ist mir schnurz, mach das fenster fertig!). Deine PHV wird dann den Fall ad Akta legen und du hast weiterhin einen nörgelnden Vermieter. Ob eine spätere unberechtigte Kürzung der Kaution den passiven Rechtsschutz der HV zu deinem Gunsten wieder auslöst, weiß ich garnicht und finde ich eine unheimlich spannende Frage.
WEISS DAS JEMAND HIER?
"Meine Versicherung ist blöd!"
Wenn ich hier von versichert spreche, dann ist gemeint, dass die Versicherung dein Vermögen gegen berechtigte und unberechtigte Ansprüche schützt. Auch wenn eine Vers. nicht zahlt, so kann Sie denoch geleistet haben, indem sie ungerechtfertigte Ansprüche entgegen getreten ist. Dies „tut“ sie manchmal durchaus agressiv, so daß sie auch berechtigte Ansprüche des Geschädigten abwehrt. Ob eine Haftpflichtversicherung aus Sicht des Kunden geleistet hat, hängt davon ab, ob der Kunde dem Geschädigten (witschaftlich, freundschaftlich, verwandschaftlich) nahe steht oder er dem Geschädigten die Butter auf dem Brot nicht könnt. Nicht wenige Kunden sind empört, wenn sie erfahren, dass die Versicherung gezahlt hat. Anderseits hat gerade ein Mieter ein starkes Interesse daran, dass der Versicherer zahlt, weil er zumeist auch selbst durch den Schaden (kaputte Tür, kaputtes Waschbecken etc…) beeinträchtigt ist s.o…
Kellerfenster, gemietete Sache, Mietsachschaden
Ob das Kellerfenster als gemietete Sache anzusehen ist, weiß ich nicht.
Das ist wichtig, da Schäden an gemieteten Sachen nur versichert sind, wenn diese explizit im PHV-Vertrag mit eingeschlossen sind. Ob dieser Einschluss sich dann aber auch auf das Kellerfenster bezieht, weiß ich auch nicht. Fraglich ist also ob das Kellerfenster überhaupt ein gemieteter Gegenstand ist und wenn ja, ob Schäden an diesen dann auch durch die Mietsachschadenklausel mitversichert sind.
mE verhält es sich so:
Kellerfenster eines Mitmieters: Fenster gilt nicht als gemietet, dessen Beschädigung ist mitversichert auch bei schlechten Bedingungen
Kellerfenster deines Kellers: Fenster gilt als Mietsache, dessen Beschädigung ist mitversichert bei guten Bedingungen Leistung des Versicherers trotz fehlender Schadensersatzpflicht des Kunden im Bereich minderjähriger Kinder/keine Aufsichtspflichtverletzung:
Das ist eine Sonderbedingung, welche der Situation Rechnung trägt, dass der Kunde dem Geschädigten (witschaftlich, freundschaftlich, verwandschaftlich) nahe steht. Auch wenn die Versicherung im rechtlichem Sinne richtiger Weise die Regulierung ablehnt, so fühlt sich der Kunde denoch seinen zB Nachbarn moralisch verpflichtet und zahlt daher den Schaden. Mit dieser Bedingung macht sich der Vermittler und Versicherer auch das Leben leicht, da er schwierige rechtliche Sachverhalte nicht mehr kommunizieren muss. Bedenke aber, meist ist eine kleine Selbstbeteiligung hier mit eingeschlossen. Auch ist die leistung maximiert. zB 5000,- €. Bei höheren Schadenswerten ist der Kunde durchaus bereit, der Anspruchsabwehr der Versicherung verständnisvoll zu folgen und die moralische Verpflichtung drückt dann den ehemaligen Freund, Nachbarn, Mieter auf der Seele. Bei Geld hört ja bekanntlch die Freundschaft auf. 
„Zuerst“ einmal hört sich deine Beschreibung äußerst harmlos an, sodaß ich darauf tippen würde, dass weder die Eltern noch die partygebenden Mieter ihre Aufsichtspflicht verletzt haben sollten. Ob du haftpflichtig bist, kann dir nur dein Anwalt oder deine PHV verbindlich mitteilen.
Wessen HaftpflichtVersicherung der richtige Ansprechpartner ist.
1.Kindergeburtstag, Fremdknirps:
Deine PHV prüft, da du Haushaltsvorstand bist und die PHV der Eltern prüft Haftung.
2.Kindergeburtstag, Man weiß nicht genau wer es war
Deine prüft, da du aufsichtsführender Haushaltsvorstand bist
3.Kindergeburtstag, Eigenes Kind
Deine PHV prüft, da du aufsichtsführender Elternteil bist.
Gibts da denn dann Unterschiede ?
Nunja!
Alles sind unverbindliche thorulfgerechte Gedanken Gruss Chris