Mietwohnung heizkosten

Hallo!
Mich interessiert folgendes:
Angenommen, ein Mieter wohnte in eine Mietwohnung in dem Zeitraum von 01.01.2008 bis 31.05.2008. Am 8.12.2008 hat er die Heizkosten Nachzahlung gekriegt, eine hübsche Summe, sagen wir über 1000€. Der Mieter ist natürlich damit nicht einverstanden und lässt sich bei der Energieberatung beraten lassen. Dann will er nochmal mit dem Vermieter darüber reden. Die Papiere mit Berechnungen von der Energie Beratung hat er dem Vermieter abgegeben. Aber der Vermieter sagt, dass er im Moment keine Zeit hat, weil er sagen wir krank ist und schlägt vor das Treffen verlegen auf den Zeitpunkt, wenn er wieder gesund ist. Der Mieter wartet, aber der Vermieter meldet sich nicht. Dann nach fast 1,5 Jahren Schickt der Vermieter einen neuen Einzelabrechnung mit Aufforderung zu zahlen, und die Nachzahlsumme ist mehr geworden, sagen wir um gute 200€. Die Frage ist: gibt es eine Frist? Kann der Vermieter nach so viel Zeit das überhaupt noch das Geld verlangen? Und warum ist die Summe größer geworden?
Danke im Voraus!
Gruß, Rebeccarebi

Die Frist zur Abrechnung wurde mit der ersten Abrechnung eingehalten.
Korrekturen dieser Abrechnung dürfen danach noch nachgereicht werden.
Die Verjährung zur gerichtlichen Geltendmachung ist noch nicht eingetreten.

Korrekturen der Abrechnung nach Ablauf der Abrechnungsfrist dürfen sich allerdings NICHT zu Lasten des Mieters auswirken, sofern seitens des VM nicht ein Fremdverschulden für die Zeitüberschreitung geltend gemacht wird.

vnA

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Korrekturen der Abrechnung nach Ablauf der Abrechnungsfrist
dürfen sich allerdings NICHT zu Lasten des Mieters auswirken,
sofern seitens des VM nicht ein Fremdverschulden für die
Zeitüberschreitung geltend gemacht wird.

…was bei einer Krankheit aber schon mal möglich werden kann.

vlg MC

PS:
Waren die Verjähungsfristen nicht ein Jahr nach Erhalt der Abrechnung?

Leo, Leo,
ich glaube dir nicht, dass du das nicht weißt.

Verjährungsfrist 3 Jahre zum 31.12.

Nachforderungen durch VM: 12 Monate nach Abrechnungszeitraum (wenn nicht …)
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__556.html

Einwendungen des Mieters: 12 Monate nach Erhalt der Abrechnung oder vorbehaltloser Zahlung

Bei Einwendungen kann nach Ende Abrechnungszeitraum + 12 Mon. nicht mehr zu Ungunsten des Mieters Nachgerechnet werden.

vnA