Hallo zusammen
Ich gehe bei meiner Frage von folgender Annahme aus:
Das Abschleifen und Versiegeln des Parketts ist keine Schönheitsreparatur.
So die wohl einhellige Meinung der Gerichte ( LG Berlin , Urteil vom 11. Februar 1992, Az: 65 S 176/91 ebenso AG Münster, Urteil vom 28. Juni 2002, Az: 3 C 1206/02 ebenso LG Osnabrück, Urteil vom 6. Juni 2001, Az: 1 S 1099/00, 1 S 14/01 (11), 1 S 14/01.
Diese Arbeiten gehören grundsätzlich nicht zu den Schönheitsreparaturen, deren Erledigung dem Mieter im Mietvertrag durch eine entsprechende Klausel aufgegeben werden kann. Eine entsprechende Klausel benachteiligt den Mieter unangemessen und ist daher unwirksam. Handelt es sich also um normale Abnutzung, ist der Mieter nicht verpflichtet, das Parkett abschleifen und versiegeln zu lassen, und zwar auch dann nicht, wenn etwas anderes im Mietvertrag vereinbart worden sein sollte.
Situation: eine Mietpartei bewohnt seit 2,5 Jahren ein kernsaniertes Haus, in dessen EG (offene Küche und Wohnzimmer) und im Flur des OG insgesamt ca. 30m² Echtholzparkett (Buche) durch den VERMIETER verlegt wurden.
Das Parkett ist nicht sehr hochwertig, was sich an der Druckfestigkeit und der scheinbar nicht wirklich vorhandenen Versiegelung erkennen lässt.
Fachgerechtes Reinigen (normales Wischen mit Parkettpflegereiniger, nur stark ausgewrungene Putzlappen, also nicht feucht) führen hier schon dazu, dass sich die Fugen zwischen den Parkettbahnen leicht aufwölben und teilweise porös werden, sowie ausbleichen. Dies ist nicht vollflächig der Fall, wohl aber an einigen Stellen.
Das Material an sich ist so weich, dass selbst vormales Durchqueren des Raums mit Hausschuhen, welche durch Hinausgehen auf die direkt angrenzende Terasse z.B. winzige Steinsplitter in er Sohle tragen, zu Kratzern führt.
Daneben führen fallengelassenes Besteck oder andere kleine Gegenstände ebenfalls zu Schäden in Form von Dellen.
Teil der Einrichtung sind u.a. durch den Vermieter eingebrachte hochwertige Standlautsprecher, welche auf abgerundeten Spikes (nicht spitz!) im Raum stehen. Dies ist zur Schallabsorption ein übliches Mittel.
Das Verrücken der Lautsprecher führte seinerzeit ebenfalls zu deutlichen Oberflächenbeschädigungen in Dellenform, jedoch teilweise auf einer Länge von mehreren Centimetern.
Trotz täglichem Fegen, wöchentlichen Staubsaugen und seltentstmöglichem Wischen und nahezu vollständigem Vermeiden des Tragens von Schuhen in der Wohnung, kommt es durch kleinste Verunreinigungen daher permanent zu neuen Schäden am Boden.
Eine ebenfalls durch den Mieter neu eingebrachte Sitzecke (Leder) wurde extra mit grossen Filzgleitern ausgestattet, um jede Form von Beschädigung zu vermeiden. Dennoch führt das Ansammeln kleiner Steinchen unter oder neben dem Fußbereich des Sofas dazu, dass der Boden wieder, teilweise auch über mehrere cm tief verkratzt wird, nur wenn man die Sitzecke zum Wischen leicht verschiebt.
Neben dem Fußboden gibt es im Haus, welches Baujahr 1928 ist, zwei Treppenaufgänge vom gleichen Baujahr. Der Vermieter hat die Treppe (ebenfalls weiches Holz aus dem Baujahr des Hauses) abgeschliffen und seinerzeit bei der Kernsanierung rot / weiß wechselseitig lackiert.
Auch hier führte die normale Nutzung der Treppe zu Kratzern und Dellen in unterschiedlichem Maß.
Die Mieter werden zum 01.04.2012 ausziehen, Nachmieter sind schon vorhanden.
Im Zuge des Auszugs steht eine Wohnungsbesichtigung durch den Vermieter an und eine Sichtung potenzieller Schäden.
Sorge des Mieters ist nun die Zulastlegung der Schäden am Fußboden und an der Treppe, welche seiner Meinung nach nicht durch unsachgemäße Handhabung sondern durch die Beschaffenheit des Materials selbst verursacht wurde.
Ich bitte um Einschätzung der Situation, gerade im Hinblick darauf, ob und falls ja der Mieter zur Schadensbeseitigung selbst oder zum Tragen der dafür entstehenden Kosten herangezogen werden kann.
Vielen Dank und Gruss