Mietwohnung: Parkett bei Auszug abschleifen

Hallo zusammen

Ich gehe bei meiner Frage von folgender Annahme aus:

Das Abschleifen und Versiegeln des Parketts ist keine Schönheitsreparatur.

So die wohl einhellige Meinung der Gerichte ( LG Berlin , Urteil vom 11. Februar 1992, Az: 65 S 176/91 ebenso AG Münster, Urteil vom 28. Juni 2002, Az: 3 C 1206/02 ebenso LG Osnabrück, Urteil vom 6. Juni 2001, Az: 1 S 1099/00, 1 S 14/01 (11), 1 S 14/01.

Diese Arbeiten gehören grundsätzlich nicht zu den Schönheitsreparaturen, deren Erledigung dem Mieter im Mietvertrag durch eine entsprechende Klausel aufgegeben werden kann. Eine entsprechende Klausel benachteiligt den Mieter unangemessen und ist daher unwirksam. Handelt es sich also um normale Abnutzung, ist der Mieter nicht verpflichtet, das Parkett abschleifen und versiegeln zu lassen, und zwar auch dann nicht, wenn etwas anderes im Mietvertrag vereinbart worden sein sollte.

Situation: eine Mietpartei bewohnt seit 2,5 Jahren ein kernsaniertes Haus, in dessen EG (offene Küche und Wohnzimmer) und im Flur des OG insgesamt ca. 30m² Echtholzparkett (Buche) durch den VERMIETER verlegt wurden.

Das Parkett ist nicht sehr hochwertig, was sich an der Druckfestigkeit und der scheinbar nicht wirklich vorhandenen Versiegelung erkennen lässt.

Fachgerechtes Reinigen (normales Wischen mit Parkettpflegereiniger, nur stark ausgewrungene Putzlappen, also nicht feucht) führen hier schon dazu, dass sich die Fugen zwischen den Parkettbahnen leicht aufwölben und teilweise porös werden, sowie ausbleichen. Dies ist nicht vollflächig der Fall, wohl aber an einigen Stellen.

Das Material an sich ist so weich, dass selbst vormales Durchqueren des Raums mit Hausschuhen, welche durch Hinausgehen auf die direkt angrenzende Terasse z.B. winzige Steinsplitter in er Sohle tragen, zu Kratzern führt.

Daneben führen fallengelassenes Besteck oder andere kleine Gegenstände ebenfalls zu Schäden in Form von Dellen.

Teil der Einrichtung sind u.a. durch den Vermieter eingebrachte hochwertige Standlautsprecher, welche auf abgerundeten Spikes (nicht spitz!) im Raum stehen. Dies ist zur Schallabsorption ein übliches Mittel.

Das Verrücken der Lautsprecher führte seinerzeit ebenfalls zu deutlichen Oberflächenbeschädigungen in Dellenform, jedoch teilweise auf einer Länge von mehreren Centimetern.

Trotz täglichem Fegen, wöchentlichen Staubsaugen und seltentstmöglichem Wischen und nahezu vollständigem Vermeiden des Tragens von Schuhen in der Wohnung, kommt es durch kleinste Verunreinigungen daher permanent zu neuen Schäden am Boden.

Eine ebenfalls durch den Mieter neu eingebrachte Sitzecke (Leder) wurde extra mit grossen Filzgleitern ausgestattet, um jede Form von Beschädigung zu vermeiden. Dennoch führt das Ansammeln kleiner Steinchen unter oder neben dem Fußbereich des Sofas dazu, dass der Boden wieder, teilweise auch über mehrere cm tief verkratzt wird, nur wenn man die Sitzecke zum Wischen leicht verschiebt.

Neben dem Fußboden gibt es im Haus, welches Baujahr 1928 ist, zwei Treppenaufgänge vom gleichen Baujahr. Der Vermieter hat die Treppe (ebenfalls weiches Holz aus dem Baujahr des Hauses) abgeschliffen und seinerzeit bei der Kernsanierung rot / weiß wechselseitig lackiert.

Auch hier führte die normale Nutzung der Treppe zu Kratzern und Dellen in unterschiedlichem Maß.

Die Mieter werden zum 01.04.2012 ausziehen, Nachmieter sind schon vorhanden.

Im Zuge des Auszugs steht eine Wohnungsbesichtigung durch den Vermieter an und eine Sichtung potenzieller Schäden.

Sorge des Mieters ist nun die Zulastlegung der Schäden am Fußboden und an der Treppe, welche seiner Meinung nach nicht durch unsachgemäße Handhabung sondern durch die Beschaffenheit des Materials selbst verursacht wurde.

Ich bitte um Einschätzung der Situation, gerade im Hinblick darauf, ob und falls ja der Mieter zur Schadensbeseitigung selbst oder zum Tragen der dafür entstehenden Kosten herangezogen werden kann.

Vielen Dank und Gruss

Hallo !

WOW, Vermieter rüstet Mietwohnung mit hochwertigen Standlautsprechern aus !
Das habe ich noch nie erlebt.

MfG
duck313

… Hilfe wäre hilfreich.

Aber wie üblich nur Auffinden von Formulierungsfehlern.

Natürlich erfolgte dies nicht durch den VERMIETER sondern durch den MIETER.

Kannst Du eine Aussage zu meiner Frage treffen? Ansonsten …

Danke.

was mich an den Lautsprchen stört
Morgen,

sind die Schäden durch die Spiks. Spiks stehn, wenn man die Lautsprcher richtig aufbaut nicht direckt auf den Boden sondern entweder in den passenden Tellern sieh Link

http://ehighend.de/shop/picture/products/spikes/spik…

oder auf einer Unterlage um einerseits den Boden zu Schützen und andererseits um die Entkopplung von Schwingungen zu entkoppeln.

Dieser Schaden ist zumidest schon mal vom Mieter verschuldet.

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Hi,

Buche ist ein Hartholz, also eigentlich ein robustes Holz. Dies, die recht kurze Nutzungsdauer und auch die Schilderungen lassen mich vermuten, das es sich hier nicht um eine normale Abnutzung handelt.

Hat man die Schäden verursacht, kann man schadenersatzpflichtig gemacht werden, das hat nichts mit Schönheitsreparaturen zu tun.

Sind die Schäden durch ein fehlerhaftes oder fehlerhaft verlegtes Parkett entstanden, haftet man nicht.

Letztendlich wird dies nur ein Gutachter klären können, der wiederum letztendlich von demjenigen zu bezahlen ist, der für den Schaden verantwortlich ist.

Klären wird das letztlich eben nur ein Gericht können.

Gruß
Tina

Hallo,

ergänzend zu den bisherigen Antworten:

Wenn dem Mieter aufgefallen ist, dass da etwas mit der Versiegelung nicht stimmt und die Ränder aufquillen, hätte er den Vermieter davon (am besten schriftlich) in Kenntnis setzen müssen, sonst kann er schadenersatzpflichtig gemacht werden.
http://dejure.org/gesetze/BGB/536c.html

Oberflächliche Mikrokratzer (besonders in Eingangsbereichen) und Druckstellen von aufgestellten Möbeln (die Boxen auf Spikes mal ausgenommen) können durchaus noch zur normalen Abnutzung gezählt werden.
Wiederholtes Verrücken größerer Möbelstücke unter Umständen aber nicht.

Hier wird nur ein Gutachten Klarheit bringen können.

Gruß
M.