Mietwohnung - Rauswurf eines Mit-Mieters?

Mietwohnung - Rauswurf eines Mit-Mieters?

Hallo, liebe Füchse!

Ich wüsste gern eure Meinung zu folgendem, fiktiven Fall: Person A und Person B bewohnen gemeinsam eine Mietwohnung, wobei beide namentlich im Mietvertrag genannt sind.
Nun verlangt Person A im Streit den Auszug der Person B und setzt dazu eine Frist von 4 Wochen. Sollte Person B bis dahin nicht ausgezogen sein, droht A mit einer eigenmächtigen Entfernung der B’schen Habseligkeiten aus der Wohnung und Austausch des Türschlosses.

Mir ist selbstredend klar, dass dies eine vollkommen rechtswidrige Handlung wäre. Aber gesetzt den Fall, die letztgenannte Situation träte tatsächlich ein, wie müsste/könnte Person B sich verhalten? Wäre wohl von irgendeiner Stelle Hilfe zu erwarten bzw. einzufordern?

Ihr wisst sicher, was ich meine: Selbst wenn Person A im Unrecht ist,ist doch die Frage der angezeigten konkreten Reaktion auf die realisierte Drohung sehr interessant, finde ich. Bin gespannt, was ihr wohl dazu sagt… #

Danke + LG
„Luise“

Hallo

Wäre wohl von irgendeiner Stelle Hilfe zu erwarten bzw. einzufordern?

Austausch des Türschlosses > zuständiges Amtsgericht, Antrag auf einstweilige Verfügung (Zutritt/Gebrauchsgewährung) begründet aus Nutzungsanspruch aus gemeinschaftlich eingegangenem Mietverhältnis

Entfernung der B’schen Habseligkeiten aus der Wohnung > ggf Strafanzeige, Zahlungsklage auf Schadensersatz

Nach überwiegender Auffassung von Rechtsprechung/Mietrechtskommentaren (Sternel, Palandt etc.) bilden mehrere Personen, die gemeinsam eine Wohnung anmieten eine BGB-Gesellschaft ab § 705 ff (z.B. nichehel. Lebensgemeinschaft) bzw. eine BGB-Gemeinschaft nach Bruchteilen ab § 741 (z.B. Wohngemeinschaft).
Der gemeinsame Zweck der Gesellschaft/Gemeinschaft liegt hier in der Anmietung einer Wohnung.
Nach BGB kann jeder Gesellschafter jederzeit die Gesellschaft kündigen > § 723, bei der Gemeinschaft kann jeder jederzeit die Auflösung der Gemeinschaft verlangen > § 749.
Als innergesellschaftlich/innergemeinschaftlich vereinbarte Kündigungsfrist wird hier i.d.R. die Frist angenommen, mit der auch der gemeinschaftlich eingegangene Mietvertrag kündbar ist.
http://dejure.org/gesetze/BGB/723.html

Hätte Person A mit der dem gemeinschaftlich eingegangenen Vertrag zugrundeliegenden Kündigungsfrist das Gesellschaftsverhätnis/Gemeinschaftsverhältnis „ordentlich“ gekündigt (i.A. 3 Monate) wäre B dagegen zum Auszug verpflichtet.
Vielleicht hat Person B ja sogar einen Grund zur ausserordentlichen Kündigung „geliefert“ ? (z.B. seine anteilige Miete nicht gezahlt?)

Rudi