wenn die Renovierung bei Beendigung des Mietverhältnisses vertraglich vereinbart ist, wirst du nicht umhin kommen, diese auch durchzuführen.
Du hast aber nur drei Jahre dort gewohnt, deshalb kann der Vermieter die Renovierung in vollem Umfang nicht verlangen und man muss das dann unter Berücksichtigung der üblichen Fristenpläne sehen. Wohnräume sind z.b. alle fünf Jahre zu renovieren, wobei man allerdings auch noch berücksichtigen muss, wie stark die Abnutzung ist. Bei einem starken Raucher wird man nicht von den fünf Jahren ausgehen können, bei einem Nichtraucher, der sehr auf den Zustand achtet, kann mitunter eine Frist von sechs Jahren und länger ausreichen.
Um es auf den Punkt zu bringen: Bei der Besichtigung der leeren Wohnung zeigt sich erst, was zu tun ist. Die Wände müssen in einem neutralen Ton gestrichen werden. Eine knallrote Tapete muss niemand akzeptieren. Das aber nur nebenbei.
Ich persönlich halte es immer für die sinnvollste Lösung sich mit dem Nachmieter über die Renovierung zu einigen d.h. du kannst entweder Material zur Verfügung stellen und/oder eine vereinbarte Summe zahlen. Damit hätte dann dein Nachmieter deine Renovierungsverpflichtung übernommen.
Der ausziehende Mieter hat meistens keine große Lust die Wohnung noch (ordentlich) zu renovieren, wenn er ohnehin auszieht. Und der einziehende Mieter kann die Wohnung dann nach seinen eigenen Vorstellungen gestalten. Ich halte das für die - für beide Seiten - vorteilhafteste Lösung. Der Vermieter muss hierüber natürlich informiert werden. Gewöhnlich gibt es auch keinen Grund, warum er sich gegen solch eine Einigung sträuben sollte.
hallo,
wenn im mietvertrag nicht vereinbart wurde, gibt es ganz klare gesetzliche regekungen!!
Die angemessenen Fristen, innerhalb derer verschönt werden muss, sind gerichtlich geklärt:
drei Jahre für Küchen, Bäder und Duschen
fünf Jahre für Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen, Toiletten und sieben Jahre für andere Nebenräume.
Nicht automatisch gelten diese Fristen für Heizkörper, Rohre und Türen; hier kommt’s darauf an, ob ein neuer Anstrich erforderlich ist.
Beim Auszug braucht der Mieter diejenigen Räume nicht zu renovieren, für die die jeweilige Frist noch nicht abgelaufen ist. Wenn ein Mieter beispielsweise nach vier Jahren die Wohnung verlässt, muss er bis dahin zwar Küche und Bad hergerichtet haben, nicht aber die anderen Räume. Allerdings muss er beweisen, dass er die Fristen eingehalten hat.
Für die „verwohnten Jahre“ darf der Eigentümer jedoch Abschlagszahlungen verlangen.
Verschont bleibt der Mieter, wenn im Vertrag keine Klausel über Schönheitsreparaturen auftaucht, sondern lediglich der Hinweis, dass die Wohnung beim Auszug „besenrein“ oder „bezugsfertig“ übergeben werden muss. „Besenrein“ heißt sauber, „bezugsfertig“ ist die leere Wohnung dann, wenn der Nachmieter seine Möbel unterstellen kann.
Ob die Wohnung renoviert oder unrenoviert übernommen wurde, ist für die Fristen unerheblich: Sie werden vom Einzug des Mieters an gerechnet.
gruß wolfgang
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