Mietwohnung soll verkauft werden

Jemand hier der sich mit aktuellem Mietrecht auskennt?
bei mir ist es leider schon etwas her seit der Immobilienmakler Ausbildung und ich bin nicht mehr auf dem aktuellen Stand.

Folgender Fall:

Wir wohnen zur Miete mit einem unbefristeten Mietvertrag.
Der Vertrag ist zwischen meiner Person und der Hausverwaltung zu Stande gekommen. Da es sich um eine Eigentümergemeinschaft handelt, übernimmt die Hausverwaltung die Verwaltungsarbeiten.
Heute Post bekommen von der Hausverwaltung, dass sie die Wohnung verkaufen wollen, aber mich „freundlicherweise zuerst fragen ob ich an einem Kauf Interesse hätte“. Nichts dazu wie oder wann sie mich aus der Wohnung haben möchten oder ich mich überhaupt umschauen soll. Nur dass ich ihnen jederzeit Zugang zur Wohnung einräumen soll zwecks Wohnungsbesichtigung von potenziellen Käufern.

Mein letzter Wissensstand:

Bei einem unbefristeten Mietvertrag, wenn es sich um eine Eigentümerwohnung handelt, darf der Mietvertrag nur gekündigt werden wenn die Wohnung zum Zwecke der Eigennutzung in Anspruch genommen wird, sprich wenn die Eigentümer selbst die Wohnung beziehen. Somit darf eine Mietverwaltung keineswegs die Wohnung verkaufen, solange ich einen unbefristeten Mietvertrag habe, in dem auch nichts geregelt drin steht zu einem evtl. Verkauf der Wohnung.
Ich bin als Mieter nicht gehalten, „jederzeit“ Zugang zur Wohnung einzuräumen, damit jeder Fremde hier durch die Räumlichkeiten läuft, was natürlich ganz anders aussehen würde wenn ich einen befristeten Vertrag hätte oder der Vertrag direkt mit den Eigentümern geschlossen wäre und diese die Wohnung beziehen wollen.
Dazu kommt noch dass wir ein Kleinkind haben und meines Wissens im Recht auch festgehalten ist, dass einem Mieter nicht gekündigt werden darf oder sonstiges wenn man ein Kleinkind im Haushalt hat.

Hallo Freekazoid,

verkaufen dürfen sie die Wohnung auf jeden Fall. Sie dürfen dir nur nicht kündigen, um die Wohnung besser zu verkaufen.

Der Eigenbedarf müsste dann vom neuen Eigentümer angemeldet werden. Den kannst du dann aber auch noch überprüfen lassen, vor allem, wenn du Mitglied im Mieterbund o.ä. bist.

Wenn ich das richtig verstanden habe, dann ist die Wohnung bereits Sondereigentum. In diesem Fall ist nämlich noch wichtig, dass die Kündigungsschutzfrist für den Fall der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen nicht greift.

Gruß, Karin

Hallo,

als Mieter hast du in den meisten Fällen ein Vorkaufsrecht, wenn eine Mietwohnung in eine ETW umgewandelt wird - daher wurdest du gefragt, ob du Interesse hast. Wenn nicht, geht die Wohnung an den Markt. Und selbstverständlich darf die Wohnung auch in im unbefristet vermieteten Zustand und gegen den Willen des Mieters verkauft werden.

Die alten Eigentümer werden dich nicht kündigen, wenn sie die Wg. verkaufen, denn: Kauf bricht nicht Miete, und der Käufer der Wohnung übernimmt auch dich als Mieter.
DER kann allerdings, sobald er im Grundbuch steht, auf Eigenbedarf bestehen und dir dann die Kündigung überreichen.

Gruß
Christian

das entspricht dem gesetz. bei umwandlung einer mietwohnung in eine eigentumswohnung hat der mieter vorkaufsrecht: http://dejure.org/gesetze/BGB/577.html

ist ja auch nicht der fall. eine leere wohnung kann man leichter und teurer verkaufen. ein wohnungsbesitzer darf aber selbstverständlich auch eine vermietete wohnung verkaufen. dazu muss er dem mieter nicht kündigen, er darf es nicht mal. natürlich aber darf es der neue besitzer, wenn er eigenbedarf hat. und das muss er nicht selber sein, es reicht eine ihm nahstehende person, die da einziehen will.

unsinn, wie ich schon schrieb.

nö. der vermieter hat einen anspruch darauf, die wohnung interessenten zu zeigen. wie soll er denn sonst verkaufen können? und der anspruch ändert sich natürlich nicht durch eine befristung oder durch die person des vermieters.

das ist ebenfalls unsinn. wenn du eine gebrechliche oma von 90 jahren wärest könnte man über einen härtefall nachdenken, aber ein kleinkind ist kein härtefall.

das:

ist aber natürlich auch überzogen. der vermieter hat gefälligst vor jeder besichtigung einen termin abzusprechen, wobei er auch auf angemessene wünsche des mieters eingehen muss. und er muss interessenten ‚bündeln‘, damit keine zu große belästigung für den mieter entsteht.

sag mal, deine immobilienmaklerausbildung ist aber schon jahrzehnte her, hm?

Hallo,
es wird kaum die Hausverwaltung verkaufen, sondern die Eigentuemer werden verkaufen. Selbstverstaendlich kann die Hausverwaltung auch hierbei viele Formalien uebernehmen auf Betreiben der Eigentuemer.
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Besichtigungen zum Verkauf muss der Mieter ermoeglichen. In angemessener Weise, nicht beliebig, auch nicht arg behindernd.
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Wenn der Mieter die Wohnung selber kauft, hat er diese Sorge los. Und ebenso die Sorge, er koennte gekuendigt werden.
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Zum oder wegen eines Verkaufs darf der Mieter nicht gekuendigt werden (in Deutschland). Der neue Eigentuemer uebernimmt den Mieter und den Mietvertrag.
Der neue Eigentuemer kann einen Kuendigungsgrund haben, wird man sehen. Die „Pokerfrist“ ums Selber-Kaufen laeuft jedoch vorher ab.
Gruss Helmut

Kleinkind kann leider doch Härtefall sein, bei Kita, SchulbesuchLebensmittelpunkt

Wie kann ich Mitglied im Mieterbund werden und wie kann ich dann den angemeldeten Eigenbedarf überprüfen lassen, wenn dem so wäre?

Gemäß dem Fall der neue Eigentümer meldet Eigenbedarf an, muss er doch erstmal klagen wenn ich nicht bereit bin als Mieter mich einfach vor die Tür setzen zu lassen oder?

In welchem Rahmen sind den Besichtigungen zu ermöglichen, vor allem mit Rücksicht darauf dass wir ein Kleinkind im Haushalt haben?

Kleinkind und Omas galten vor 10 Jahren als ich Immobilienmakler gelernt hab noch als Härtefall. Es gab zum Alter des Kindes keine genaue Regelung, aber man hat immer schauen müssen nach Zumutbarkeit, sprich wenn das Kind unter 2 Jahren ist geht gar nicht und wenn es nach 2 Jahre in der Kita / Kindergarten ist und es in der Region nicht einfach ist einen weiteren Kita / Kindergartenplatz zu bekommen.

Der Verkaufspreis der Wohnung ist wahnwitzig hoch angesetzt mit 122.000€ für 72m² im 5ten Stock ohne Aufzug für eine Wohnung in einem Gebäude Bj 1950 mit nur den nötigsten Modernisierungen sodass es gerade mal für Energieeffizienzklasse E reicht.
Kommt also keineswegs in Frage, dass ich diese Wohnung kaufen werde.
Zur Miete ist sie zwar schön und günstig, aber mehr auch nicht, vor allem da sie in einem Gebiet ist umgeben von sozialen Brennpunkten.
Vor 10 Jahren als ich noch als Immobilienmakler tätig war, hätten wir uns vor Lachen auf dem Boden gekugelt, hätte uns jemand einen solchen Preis vorgesetzt für eine solche Wohnung in einer solchen Lage. Und in den 10 Jahren haben sich die Immobilienpreise auch sicherlich nicht wirklich viel verändert…

Das ist nicht gesagt:

bring einen beleg.


http://www.pro-wohnen.de/Mietrecht/Haertefall.htm

Nein, wenn er neue Eigentümer dort einziehen will, muß er nicht klagen, sondern nur dem Mieter fristgerecht kündigen und ist damit per se erst einmal im Recht.

Der Mieter kann Widerspruch einlegen, bis zur Klage, wenn er meint, daß die Eigenbedarfskündigung rechtsmißbräuchlich war.

der preis in irgendeinem angebot interessiert erstmal noch gar nicht, solange kein konkreter vertrag vorliegt:
http://www.bmgev.de/mietrecht/tipps-a-z/artikel/umwandlung-und-wohnungsverkauf.html#vorkaufsrecht