Mietwohnung streichen oder Erbe ausschlagen

Frau X ist 85 Jahre, Witwe und lebte alleine in der Miet-Wohnung einer Baugenoss.-Fa. bis sie gestorben ist. Sie hat eine Tochter verh. 2 Kinder.- Die Bau-Fa. teilt ihrer Tochter mit, sie müsse jetzt 3 Monate Miete zahlen und die Wohnung renovieren. Besenrein und Streichen-Wände-Türen (erbe) es ist aber kein Erbe, Vermögen da und die Möbel sind alt und Sperrmüll. Seit 1 Monat renoviert der Ehemann der Tochter die Wohnung. Die Abnahme und Schlüsselübergabe über den Hausmeister der Fa wurde abgelehnt. Grund: Die Wandfarbe vom Supermarkt hätte nicht richtig gedeckt. Es wurden Farbflecke an Lichtschaltern und Badewanne gefunden. Derjenige (Ehemann der Tochter) mag und kann aber nicht mehr. Es sind noch 2 Monate Miete zu zahlen- Der letzte Monat aber wird wahrscheinlich erlassen auf Kulanz. (Eine Nachmieterin wurde gefunden, hatte dieWohnung angeschaut und gesagt: So kann man es nicht lassen, ich würde noch kurz drüberstreichen bevor ich einziehe) Das Ehepaar hat beim Amtsgericht angerufen. Es gäbe die Möglichkeit das Erbe auszuschlagen. Das kostet nur 20 Euro beim Gericht oder Notar. Frage : Was ist jetzt besser. Statt der Supermarktfarbe 3 Eimer Alpina-Weiss zu je 40 Euro zu kaufen-3 Tage zu Schuften und dem Hausmeister wieder in die Knie fallen oder mit 20 Euro das Erbe auszuschlagen – Den Beiden reicht es nämlich ! (Allerdings blieben dann 220 Euro Kaution wahrscheinlich bei der Fa)

Hallo,

wer ist Erbe bzw. wem wurde ein Erbschein erteilt?
Wenn die Tochter das Erbe nicht angenommen hat, hat sie sich auch nicht für die Wohnung der Verstorbenen und deren Eigentum und Mietkosten zu interessieren, nur wenn sie das Erbe angenommen und vom Nachlassgericht ein Erbschein ausgestellt bekommen hat, und nur dann müsste sie sich mit der Baugenossenschaft auseinander setzen.

Ohne Erbschein kann zudem die Baugenossenschaft auch keine Ansprüche an die Tochter geltend machen, denn die Baugenossenschaft muss sich an die ERBEN halten und nicht an die Tochter.

Ohne Erbschein darf und muss nicht renoviert werden und es ist offensichtlich auch nicht bekannt, ob da nicht noch weitere Kosten auf die Erben aus dem Mietverhältnis zukommen könnten, da wäre das Ausschlagen des Erbes die vernünftigere Idee oder hat man Erfahrung und Kraft, sich gegen weitere Forderungen der Baugenossenschaft stemmen zu können?

si

Hi, zunächstmal sollte unbedingt abgeklärt werden ob die Forderung der Genossenschaft überhaupt rechtens ist!
Bei so alten Mietverträgen kann es nämlich, mittels starrer Fristenregelung, durchaus möglich sein, dass die Renovierungsforderung nicht rechtens ist.
Wenn das Erbe ausgeschlagen werden soll, muss dies binnen 6 Wochen nach Kenntnisnahme des Todes des Erblassers geschehen.
MfG ramses90

hat man das erbe nicht schon durch die entrümpelung der wohnung quasi angenommen?

wer ist Erbe bzw. wem wurde ein Erbschein erteilt?
Wenn die Tochter das Erbe nicht angenommen hat, hat sie sich
auch nicht für die Wohnung der Verstorbenen und deren Eigentum
und Mietkosten zu interessieren, nur wenn sie das Erbe
angenommen und vom Nachlassgericht ein Erbschein ausgestellt
bekommen hat, und nur dann müsste sie sich mit der
Baugenossenschaft auseinander setzen.

Diese Antwort ist schlicht und einfach FALSCH.
Man ist so lange Erbe, bis man das Erbe rechtsgültig ausgeschlagen hat. Erbschein kann, muss aber weder beantragt noch ausgestellt sein. Ein Erbe „annehmen“ sieht das Gesetz nicht vor.

Ohne Erbschein kann zudem die Baugenossenschaft auch keine
Ansprüche an die Tochter geltend machen, denn die
Baugenossenschaft muss sich an die ERBEN halten und nicht an
die Tochter.

Die Tochter ist bis zum Ausschlagen ERBE.

Ohne Erbschein darf und muss nicht renoviert werden und es ist
offensichtlich auch nicht bekannt, ob da nicht noch weitere
Kosten auf die Erben aus dem Mietverhältnis zukommen könnten,
da wäre das Ausschlagen des Erbes die vernünftigere Idee oder
hat man Erfahrung und Kraft, sich gegen weitere Forderungen
der Baugenossenschaft stemmen zu können?

Man muss nicht zu wirklich allem etwas schreiben.

si

vnA

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Das Problem hat inzwischen mit „Erben“ nichts mehr zu tun. Durch unsachgemäßes Arbeiten wurde ein Schaden verursacht. Dessen Beseitigung ist Sache des Verursachers.
Wenn die Arbeiten fachgerecht durchgeführt sind sollte überprüft werden, ob der Anspruch auf Schönheitsreparaturen rechtmäßig war. Wenn nicht, hat der zur ungerechtfertigten Schönheitsreparatur Genötigte ein Anspruch an den Vermieter auf Kostenersatz (sowohl Material als auch Arbeitslohn).
Es bleibt allerdings bei 3 Monaten Kündigungsfrist (wenn nicht zwischenzeitlich neuvermietet (mit welchem Recht?), der Räumungserfordernis und der Anspruch auf Auszahlung der Kaution (ggf. plus Zinsen)

vnA

Auch wenn die Renovierung wegen einer unwirksamen Klausel nicht vorgenommen hätte werden müssen: wenn man trotzdem renoviert, muss dies fachgerecht erfolgen. Ansonsten macht man sich unter Umständen der Verschlimmbesserung schuldig und muss dann zusätzlich die Kosten für die fachgerechte Renovierung tragen.

Hallo

Frau X ist 85 Jahre, Witwe und lebte alleine in der
Miet-Wohnung einer Baugenoss.-Fa. bis sie gestorben ist.

Üblicher Weise dürfen genossenschaftliche Wohnungen nur an Gesellschafter der Genossenschsft vergeben werden. Die Wahrscheinlichkeit, dass Genossenschaftsanteile existieren ist also hoch.

PS: Für Gesellschafter (also Eigentümer) gelten u.U. andere Regeln als für Mieter.

MfG Frank

Ein Erbe gilt als angenommen und kann dann nicht mehr ausgeschlagen werden, wenn man werthaltige Gegenstände aus der Wohnung des Verstorbenen entfernt. Zum Beispiel Omas Schmuckschattulle. (Wie das Nachgewiesen werden soll ist eine andere Sache).

Man kann ein Erbe ablehnen und dennoch nicht werthaltige Gegenstände zum Beispiel die Fotos oder persönliche Gegenstände aus der Wohnung bekommen.

Allerdings ist es richtig, dass man das Erbe nicht mehr ablehen kann, wenn man die Wohnung geräumt hat. Denn es hätten ja noch Gegenstände von Amtswegen veräussert werden können, um ggfs. anfallende Kosten zu decken.