Wäre die Wohnung eines Mieters in einem vertragsgemäßen Zustand wenn er in seiner Wohnung weder Lampen noch Kochplatten anschließen noch seine Strom-Rechnung kontrollieren kann weil er keinen Zugang zum Stromzähler seiner Wohnung mit Hauptschaltern usw. bekommt weil in diesem Mietobjekt a l l e Versorgungseinrichtungen des gesamten Miethauses im Keller sind der n u r durch die Wohnung eines anderen Mieters erreichbar ist (was der benachteiligte Mieter bei Vertragsabschluß nicht wißte) und der keinen Zugang gibt obwohl er sich lt. Auskunft des Vermieters im Mietvertrag verpflichtete Handwerkern Zugang zu geben.
Was könnte der Mieter tun wenn der widerspenstige Mieter trotz seiner Verpflichtung wochenlang Anrufe und Aufforderung per Einschreiben ignorieren würde und dem anfragenden Mit-Mieter durch einen Anwalt jegliche Kontaktaufnahme verboten hätte und wenn der Vermieter sagen würde er hätte alles versucht um den Widerspenstigen zur Einhaltung seiner mietvertraglichen Pflicht zu bewegen.
Hallo !
Du beantwortest die rhetorische Frage doch selbst mit : NEIN !
Die Mietsache wäre so nicht vertragsgemäß.
Übrigens,ich wage es fast zu bezweifeln. Es gäbe in so einer Wohnung keinen Sicherungskasten IN der Wohnung selbst ?
Nur in einem nicht jederzeit zugängigem Nebenraum unter Verschluss ?
Das sich Zähler in Mehrfamilienhäusern, Mietshäusern immer, in einem Zählerraum befinden ist normal. Auch das da nicht unbedingt Zugang besteht (Hausmeister,E-Werke haben Schlüssel) ist mehr oder weniger üblich. Das der einzelne Mieter dann aber nicht jederzeit selbst den Zählerstand kontrollieren kann,ist leider so.
Ob es dazu ein Recht gibt ?
Für den vertragsgemäßen Zustand und Nutzbarkeit ist aber ausschließlich der Vermieter zuständig,nicht irgendein Mietmieter,auf den man angewiesen sein soll( Fast undenkbar!) um an den Zähler/Sicherungen zu gelangen.
Die Bestimmungen der E-Versorger zum Hausanschluß mit Strom verlangen einen Hausanschlußraum für die E-Hauptverteiler und Zähleranlage in einem frei zugängigen Raum,der direkt vom Keller/Treppenraum aus möglich ist.
Das hat doch auch aus Sicherheitsgründen wichtig bei Stromunfällen und Brand.
Man muss da schnell herankommen können. Das wäre in einem Fall wie geschildert,wo man DURCH eine fremde Wohnung müsste,in keinem Fall gegeben und zulässig !
Bei einer Wohnungsbesichtigung müsste man aber einen fehlenden Sicherungskasten bemerken und bemängeln. Der soll sich in der Wohnung oder zumindest auf dem Treppenabsatz vor der Wohnungstür befinden.
Alles weiter weg und womöglich unter Verschluss stellt m.E. einen Mietmangel dar,die sichere Nutzung der Elektrik ist nicht mehr gegeben.
MfG
duck313
Hallo,
Du beantwortest die rhetorische Frage doch selbst mit : NEIN !
Sehe ich ganz genauso.
Übrigens,ich wage es fast zu bezweifeln. Es gäbe in so einer
Wohnung keinen Sicherungskasten IN der Wohnung selbst ?
Das ist bei älteren Häusern oftmals der Fall. Ebenso bei irgendwann mal zu zwei Wohnungen umgebauten ehemaligen Einfamilienhäusern. Dein ‚vom Treppenhaus aus zu begehneder Raum‘ existiert nur in großen Wohnanlagen und muss bei alten Häusern natürlich auch nicht nachgerüstet werden.
Was man hier dem Vermieter allerdings raten sollte. Neben einer Kündigung an den anderen Mieter.
Gruß
loderunner (ianal)
Wenn die Situation von loderunner richtig beschrieben wäre, könnte der geschädigte Mieter - der zu seinem betagten, etwas passiven Vermieter ein gutes Verhältnis hat und behalten möchte - gegen den widerspenstigen Mitmieter eine Einstweilige Verfügung erwirken aufgrund von dessen mietvertraglichen Verpflichtung Handwerkern Zugang zu geben?
Bei Kleinigeiten wie Lampen anschließen kann der Mieter sein eigener Handwerker sein, oder?
Hallo,
der Mieter muss erst einmal seine Ansprüche gegen den Vermieter geltend machen und dieser dann wiederum an seinen weiteren Mieter, denn es besteht zwischen den beiden Mietern kein vertragliches Verhältnis, jedoch jeweils zwischen den Mietern und Vermietern.
Bei „Gefahr im Verzug“ könnte man auch ohne Erlaubnis, aber hier muss eine erhebliche Gefährdung vorliegen, um dies ohne Erlaubnis vornehmen zu können; die notwendige Reparatur ist hier keine Gefährdung; hier ist wiederum der Vermieter in der Haftung, dafür Sorge zu tragen, auch wenn das Mietverhältnis mit dem Vermieter sehr gut ist, müssen sich alle Parteien an die Vertragsverhältnisse halten.
LG 
Anfrage nicht gelesen xenion?
Was hat die zitierte „Gefahr im Verzug“ mit einer Einstweiligen Vertfügung zu tun?
Hallo,
eine einstweilige Verfügung wegen Verletzungs mietvertraglicher Pflichten kann nicht ein Nachbar, bzw. Mitmieter, des Hauses gegen den anderen stellen.
Wie loderunner richtig schrieb hat ein Mieter immer nur Ansprüche gegen seinen Vertragspartner, den Vermieter.
Nur wenn es „brennt“ kann man seine Rechte auch schon mal direkter durchsetzen man muss nicht darauf warten, dass einem das Dach abfackelt oder das Wasser bis zum Hals steht.
Wenn der VM alt und „etwas passiv“ ist dann ist das natürlich schlecht für einen Mieter der seine Ansprüche geltend machen will. Trotzdem kann man den anderen Mieter selbst m.E. nicht rechtlich belangen und auch keine einstweilige Verfügung erwirken, ausser evtl. bei „Gefahr im Verzug“.
Gruß
Nita
eine einstweilige Verfügung wegen Verletzungs
mietvertraglicher Pflichten kann nicht ein Nachbar, bzw.
Mitmieter, des Hauses gegen den anderen stellen.
Das würde bedeuten daß die Wohnung eines geschädigten Mieter bei einem Kurzschluß ohne Strom bliebe daß er in seiner Wohnung weder eine Kochstelle noch ordentliche Beleuchtung installieren kann wenn der Vermieter krank oder nicht erreichbar ist - weil es der böse vertragsbrüchige Mit-Mieter so will?
Eine Mietminderung nach BGB 536 für solche Einschränkungen auch kein Ausgleich.
Wenn der VM alt und „etwas passiv“ ist dann ist das natürlich
schlecht für einen Mieter der seine Ansprüche geltend machen
will. Trotzdem kann man den anderen Mieter selbst m.E. nicht
rechtlich belangen und auch keine einstweilige Verfügung
erwirken, ausser evtl. bei „Gefahr im Verzug“.
Was wäre „Gefahr im Verzug“ - Eine undichte Wasserleitung oder ein Kurzschluß der die Mietsache des geschädigten Mieters ohne Strom läßt bis eine Einstweilige Verfügung erwirkt und zugestellt wurde?
Hallo,
das würde es m.E. tatsächlich bedeuten, ja. Evtl. würde aus dem Verhalten des Mit-Mieters eine Schadensersatzpflicht entstehen. Das wäre evtl. zu prüfen.
Gefahr besteht bei einem Kurzschluss sicherlich dann, wenn Schäden an den elektrischen Leitungen befürchten lassen, dass in der Folge auch noch z.B. ein Brand entsteht, nicht aber wenn dem Mieter dadurch Unannehmlichkeiten entstehen.
Sollte sich ein Mieter in einer Situation wie die beschriebene befinden ist es sowieso hohe Zeit sich vor Ort rechtliche Unterstützung einzuholen. Mindestens aber dann (meiner Meinung nach) wenn man bereits mit den Gedanken spielt einstweilige Verfügung oder ähnliches erwirken zu wollen.
Recht ist eben leider nicht immer das, was man als gerecht empfindet.
Gruß
Nita
eine einstweilige Verfügung wegen Verletzungs
mietvertraglicher Pflichten kann nicht ein Nachbar, bzw.
Mitmieter, des Hauses gegen den anderen stellen.
Worauf gründet sich diese Rechtsauffassung?
Lt. den Veröffentlichungen des Mieterbundes wäre das nicht so unter Mietern.
der Mieter muss erst einmal seine Ansprüche gegen den
Vermieter geltend machen und dieser dann wiederum an seinen
weiteren Mieter, denn es besteht zwischen den beiden Mietern
kein vertragliches Verhältnis, jedoch jeweils zwischen den
Mietern und Vermietern.
Der Mieterbund veröffentlichte dazu anderes.