Mietwohnung - Wechsel des Vermieters mit Eigenn

Hallo zusammen,

ich wohne jetzt seit etwas mehr als 2,5 Jahren in einer Mietswohnung. Letzte Woche rief mich mein Vermieter an und teilte mir mit, dass er die Wohnung verkaufen will und das Ganze an einen Makler übergeben will, welcher sich dann mit mir in Verbindung setzen wird.

Ich habe jetzt ein bisschen die Sorge, dass der neue Besitzer meine Wohnung eventuell selber nutzen möchte (Eigennutzung).

Die Maklerin hat jetzt auch angerufen und ich habe ihr meine Bedenken geschildert. Sie sagt, da müsse ich mir keine Sorgen machen, da ich nicht ausziehen möchte, würde Sie die Wohnung eh nur als Kapitalanlage inserieren und in den ersten 3 Jahren wäre ich da auch gesetzlich geschützt und der neue Besitzer könnte mir gar nicht kündigen.

Stimmt das oder will mich die Maklerin nur bei Laune halten, damit das Ganze bzgl. Besichtigungen, etc. reibungslos abläuft?

Für alle Antworten besten Dank im Voraus.

Gruß
Achim

Das kommt darauf an. Dieser verlängerte Schutz gilt nur dann, wenn die Wohnung nach der Vermietung an dich in eine Eigentumswohnung umgewandelt wurde. Wenn du schon eine Eigentumswohnung angemietet hast, gilt nur die normale gesetzliche Kündigungsfrist.

LG

Stefan Pfeiffer

Hallo Achim,
die Maklerin hat recht. Der neue Eigentuemer kann erst nach 3 Jahren die Wohnung selbst nutzen, es sei denn, er einigt sich mit dir (finanzielle Entschädigung oder ein Angebot für eine vergleichbare Wohnung, usw.).

Bei einer Eigenbedarfskündigung gibt es grundsätzlich eine Kündigungsschutzfrist von drei Jahren. in manchen Gemeinden gibt es auch bis zu zehn Jahren, das steht in der Satzung. Nach diesen drei Jahren erst kann der Vermieter sie mit einer Kündigungsfrist kündigen. Sie haben also in jedem Fall nach Eigentumsübergang drei Jahre Zeit plus die dann anschließende Kündigungsfrist.

Hallo,

wenn ein neuer Besitzer die Wohnung kauft, dann kann er immer auf Eigenbedarf kündigen. Dafür gibt es zwar strenge Vorgaben, aber wenn er will schafft er das auch.

Einziger Schutz ist, dass im Kaufvertrag eine Eigenbedarfskündigung ausgeschlossen wird, aber das macht kaum einer, weil er sonst nicht verkauft.

Gruß

Hallo verehrter User,
Sie sollten sich mit dieser Frage an den örtlichen bzw. regionalen Mieter-Verein oder an einen Fachanwalt wenden.
Hinweis:
Korrespondenz mit Vermietern etc. generell nur per Einschreiben + Rückschein !
Niemals in die „Telefonitis“ verfallen und auch keine mündlichen Vereinbarungen treffen !
Gruß USKO

Da ich Ihnen hierzu keine kompetente Antwort geben kann, bitte ich Sie um Verständnis, dass ich es ganz sein lasse. Vielleicht finden Sie unter den Experten eine Person, die es konkret beantworten kann.

MfG
Waldi64

Hallo Achim,

es kommt darauf an, ob Ihr Vermieter das Wohnhaus in mehrere Eigentumswohnungen „umwandelt“. Sollte das der Fall sein, genießen Sie drei Jahre Schutz oder sogar noch länger (abhängig von der Gemeinde, in der Sie leben).

Grundsätzlich würde ich die Situation nutzen und mit dem Vermieter generell sprechen. Der Vermieter profitiert davon, wenn er die Wohnung „leer“ verkaufen kann. Je nach Lage der Wohnung und je nach Mietzins kann er wesentlich mehr erzielen, wenn Sie nicht mehr in der Wohnung leben. Diesen Umstand können Sie für sich nutzen, indem Sie z. B. eine Vereinbarung treffen, dass Sie innerhalb von 6 Monaten nach Verkauf ausziehen und der Vermieter Ihnen dafür z. B. 10.000 Euro zahlt. Für den Vermieter hat das den Vorteil, dass er die Wohnung höherpreisig verkaufen kann. Für Sie hat das den Vorteil, dass Sie Geld bekommen für etwas, das Sie sowieso im Falle des Eigenbedarf tun müssten.

Hallo Achim,

also die Maklerin hat Recht. Wenn dein Vermieter seine Wohnung veräußert, hat das keine Auswirkung auf die Rechtsgültigkeit deines Mietvertrages. Es gilt „Kauf bricht Miete nicht!“… Der neue Eigentümer kann zwar wegen Eigenbedarfs kündigen, muss aber Fristen einhalten die mind. 3 Jahre beträgt. Das ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. In Bayern meine ich muss 10 Jahre gewartet werden.
Und Besichtigungen kannst du verweigern, da du ja nicht ausziehen willst!

Ich hoffe dir geholfen zu haben.

Liebe Grüße

Hallo,
ganz gleich was auch immer die Maklerin sagt, sie will letztendlich verkaufen und verdienen; das vorab.
Es gilt ein alter Grundsatz im deutschen Mietrecht: Kauf bricht nicht Miete.
Der neue Eigentümer tritt in alle Rechte und Pflichten des bestehenden Mietvertrages ein. Er hat auch keinen Anspruch auf Abschluss eines neuen Mietvertrages!!
Bevor er aber rechtlich begründete Forderungen aufstellen kann, wie Mieterhöhung, Modernisierungsankündigung o.ä. muss er als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sein; das sind Sie berechtigt sich nachweisen zu lassen.
Bei der Frage eines Kündigungsschutzes wird es aber wohl so sein, dass auch der neue Eigentümer, wie schon der alte, einen Eigenbedarfsanspruch hat. Es war schon in Ihrem Fall der Anmietung eine Eigentumswohnung mit diesem Recht.
Gruß suver