Mietzahlung an Erbgemeinschaft für ungenutzten Anteil an Haus

Angenommen, eine Erbgemeinschaft von acht Kindern erbt ein Haus, beide Eltern sind gestorben. Drei der Kinder ziehen mit ihren Familien in dieses Haus ein, die anderen Kinder wohnen woanders. Man wird sich einig (allerdings nicht schriftlich), dass die drei Kinder einen gewissen Betrag an Miete an die Erbgemeinschaft zahlen. Dieses Geld wird zuerst verwendet, um Sanierungs-und Renovierungsarbeiten zu zahlen. Ist alles renoviert, wird das Geld jährlich an alle Erben (also auch die, wo in dem Haus wohnen) aufgeteilt.  

Die Jahre vergehen, mittlerweile sind 3 Erben schon verstorben, das Erbrecht geht auf ihre Kinder über, es werden immer mehr Erben.

Nun zur Frage. Wenn nun einer aus diesem Haus aus Altersgründen auszieht, können die Erben verlangen, dass er trotzdem weiter Miete zahlt?

Des Weiteren: Das Haus ist ziemlich alt, die Wohnungen nicht mehr auf aktuellem Stand (Bad im Keller, keine Zentralheizung, Toilletten im Flur usw.) Kann eine Mehrheit der Erben derarte Umbaumaßnahmen beschließen, oder müssen alle Erben dem zustimmen (sind mittlerweile fast 20!).

Ich weiß, ist ein sehr komplexer und verwirrender Sachverhalt, aber vielleicht hat ja jemand den Durchblick :wink:

Huhu,

nun wenn der Erbe Mieter bei der Erbengemienschaft ist, so hat dieser Kündigungsmöglichkeiten des Mietvertrags, der hier wohl mündlich geschlossen wurde. Solange die Wohnung noch gemietet ist muss man natürlich die Miete zahlen.

Wurde nichts anders Vereinbart müssen alle Erben gemeinsam über das Erbe bestimmen, Was schon ab 2 Erben problematisch bei der Entscheidungsfindung sein kann.

Grds. kann jeder Miteigentümer zu seiner Miteigentumsquote 1/20 Erträge aus (selbst fiktiven) Mieteinnahmen ortüblicher Miete verlangen und hat zu 1/20 laufenden Lasten (Steuer, Versicherung, kommun. Abgaben usw.) und Erhaltungsaufwedungen (Dachsanierung, Heizkesselaustausch) zu tragen.

Auch mündliche oder durch Einzug und Mietzahlung beweiliche Mietverhältnisse sind lebzeitig ordentlich frsitgerecht kündbar bzw. von den eingetretenen Haushaltsangehörigen bzw. Erben außerordentlich kündbar. Mit dieser Beendigung eines MV endet aber die Mietzahlungspflicht.

Heranziehung zu Modernisierungsmassnahmen sind nur demjenigen abzuverlangen, der ihnen zustimmte.

Es steht jedem Miteigentümer frei, fremde Miteigentumsanteile aufzukaufen bzw. seinen Anteil zu verkaufen.

G imager

Grds. kann jeder Miteigentümer zu seiner Miteigentumsquote
1/20 Erträge aus (selbst fiktiven) Mieteinnahmen ortüblicher
Miete verlangen und hat zu 1/20 laufenden Lasten (Steuer,
Versicherung, kommun. Abgaben usw.) und Erhaltungsaufwedungen
(Dachsanierung, Heizkesselaustausch) zu tragen.

wie kommst du den auf das 1/20? die rechnung erschließt sich mir nicht.
und fang jetzt nicht mit 20 erben an, solange einer der ursprünglichen 8 noch lebt ist das unmöglich.

Heranziehung zu Modernisierungsmassnahmen sind nur demjenigen
abzuverlangen, der ihnen zustimmte.

da hätte ich doch gern mal eine quelle zu, so einfach kann man das nach dem weg nicht sagen