Mietzahlung nach ordnungsgemäßer Übergabe

Ich werde meine dezeitige Wohnung am 01.05.2011 fristgerecht zum 01.08.2011 kündigen. Nun habe ich in meinem Mietvertrag eine Vereinbarung gefunden. Diese wurde unter §27 (sonstige Vereinbarungen) per Schreibmaschine eingetragen und besagt folgendes:

„Die Rückgabe der Wohnung an den Vermieter bei Beendigung des Mietverhältnisses erfolgt nur dann, wenn vorher eine Abnahme durch den Vermieter oder von ihm Beauftragten stattgefunden hat, in der bestätigt wird, dass sich die Wohnung im vertragsgerechtem Zustand befindet. Der Mieter bleibt über den Kündigungszeitpunkt hinaus bis zum Ende des Monats, der der ordnungsgemäßen Übergabe folgt, zur Zahlung von Mietzinsen verpflichtet.“

Besonders der letzte Satz ist für mich von Interesse. Das würde ja folgendes bedeuten:
Wenn ich die Wohnung Ende Juli übergebe, müsste ich laut dieses Satzes noch für August Miete zahlen, obwohl ich gar keinen Zutritt mehr zur Wohnung habe.
Sowas kann doch nicht rechtens sein, oder?
Vielen Dank für die Antworten

wenn dein MV ein Individualvertrag ist, kann es rechtswirksam sein. du kannst die hiergegen schützen, wenn du alle schlüssel dem vermieter übergibst, bzw. nachweislich zum vertragsende zustellst. überdie kannst du die vorabnahme schon wochen vorher durchführen.

Hallo, sprechen Sie freundlich mit Ihrem noch Vermieter und fragen wie das gemeint ist bzw. lassen es direkt korrigieren. Ich denke er meint in diesem Satz, dass Sie weiterzahlen, falls Sie die Whg. nicht rechtzeitig, ordnungsgemäß übergeben. Vereinbaren Sie immer rechtzeitig einen Übergabetermin. Sollten der Vermieter Mängel feststellen, können Sie diese, sollten Sie berechtigt sein, noch rechtzeitig beseitigen. Grundsätzlich kann der Vermieter bei verspäteter Übergabe eine Nutzungsentschädigung verlangen. Diese richtet sich in der Regel nach der letzten Miete. Ob es aber rechtens ist einen ganze Monatsmiete zu fordern, weil z.B. einen Tag zu spät übergeben wurde, glaube ich eher nicht. Außerdem kann der Vermieter ggf. auch noch Schadenersatzansprüche, bei verspäteter Rückgabe, gelten machen. Lassen Sie den Vermieter also rechtzeitig in die Wohnung und besprechen Sie alles, seien Sie freundlich aber machen Sie auch klar, dass Sie wissen worum es geht, das ist immer der beste Weg.
Für das herbeiführen des Übergabetermins ist übrigens der Mieter zuständig, nicht der Vermieter!!!

Hallo,

hier müßte ein Rechtsgelehrter (Auskunft, Mieterverein)prüfen, ob diese Individualvereinbarung gültig wäre. Wenn nicht könnte sogar die gesamte Verpflichtung für Schönheitsreparaturen aus dem MV ungültig sein und der M braucht die Wohnung nur Besenrein übergeben.

Wenn dies aber gültig wäre, würde erst bei einer genehmen Übergabe und damit dei Einstellung der Miete erfolgen können.

Ich halte diesen Pasuns allerdings für Sittenwiedrig, weil hier einseitig (ohne erkennbare Gegenleistung) ohne Begründung etwas unterlassen wird, nämlich den Empfang einer Wohnung. Auch wenn der Zustand der Wohnung nicht vertragsgemäß wäre, darf die Übergabe nicht verweigert werden. Der M hat dann aber für die Kosten und den Mietausfall ggf. für weiteren Schadensersatz aufzukommen.

Es wäre als besser sich mit dem VM weit vor der Übergabe ins Einvernehmen zu setzen was alles herzurichten ist. Damit bleibt genug Zeit alles zu erledigen. Dann einen Übergabetermin ca. eine Woche vor dem letzen Monatsende vereinbaren, damit Zeit für Nacharbeiten bleibt.

Gruß MC

Liebe Alexa, laut dem BGB § 1124 Abs. 2
a) Ist ein Mietzinsanspruch bereits vor Begründung des Grundpfandrechts, aus dem ein Gläubiger die Beschlagnahme erwirkt hat, abgetreten worden, fällt er gleichwohl in den Haftungsverband.
b) Die Abtretung des Anspruchs auf den Mietzins für eine unbewegliche Sache an einen bevorrechtigten Grundpfandrechtsgläubiger wird selbst im Falle der Beschlagnahme durch einen nachrangigen Grundpfandrechtsgläubiger diesem gegenüber unwirksam.

Das bedeutet, dass auf dich höchstens noch eine Nachrechnung wegen der Betriebskosten für diesen Zeitraum in Rechnung gestellt werden können, wie hoch das ist kann ich dir nicht sagen und ich weiß auch nicht, da es Vermieter noch manchmal in Verträgen machen , ob du noch streichen müsstest, wenn dies im Vertrag stand, wobei es normalerweise laut deutscher Rechtssprechung so ist, dass dies nur Vermieter selber tun müssten und nicht du, doch die deutsche Justiz hat da den Vermietern noch einen kleinen Spielraum eingeräumt und die dürfen dann noch immer das mit dir abrechnen, wenn das vorher in deinem Vertrag drinstand wegen entstehender Schönheitsreparaturen, je nachdem was da festgestellt wird. Es müssten dann im Vertrag auch die genauen Zeiten dazu gestanden sein, z.B. alle 3 Jahre oder 5 Jahre streichen in dem oder dem Raum. Siehe Abgeltungsklausel wenn was wegen Schönheitsrep. drin stand:
Zulässig ist aber eine Abgeltungsklausel nach Abnutzungsgrad der Wohnung. Eine solche Klausel sieht vor, dass der Mieter sich anteilig an den Kosten einer jetzt noch nicht fälligen Renovierung beteiligt. Hat er also einen Raum zu 60% “abgewohnt”, dann muss er bei Auszug 60% der zu erwartenden Streichkosten zahlen (meist ist es dann billiger schnell selbst zu streichen, womit der Vermieter wieder sein Ziel erreicht hat).

Falls du eine Kaution zu entrichten hattest, ist es so, dass laut dem BGB § 551 die Mietkaution noch nicht fällige Ansprüche sichert, die sich aus dem Mietverhältnis und seiner Abwicklung ergeben und erstreckt sich damit auf Nachforderungen aus einer nach Beendigung des Mietverhältnisses noch vorzunehmenden Abrechnung der vom Mieter zu tragenden Betriebskosten. Deshalb darf der Vermieter einen angemessenen Teil der Mietkaution bis zum Ablauf der ihm zustehenden Abrechnungsfrist einbehalten, wenn eine Nachforderung zu erwarten ist.
Ich habe zur Kaution noch ein Urteil gefunden:
In einem vom Oberlandesgericht Düsseldorf durch Beschluss vom 19.6.2007 (I 24 U 55/07) entschiedenen Fall hatte der Mieter die Rückzahlung der Mietkaution begehrt. Der Vermieter hatte dies mit dem Hinweis auf die noch nicht erfolgte Betriebskostenabrechnung verweigert.
Nach Ansicht des Gerichts kann der Vermieter die Kaution zur Sicherung zu erwartender Ansprüche aus der Abwicklung des Mietverhältnisses vorerst einbehalten. Dieses Recht besteht aber nicht zeitlich unbegrenzt. Vielmehr sind die Betriebskosten innerhalb angemessener Frist abzurechnen. Die Angemessenheit hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 18.1.2006 (VIII ZR 71/05) mit sechs Monaten festgelegt. In dem konkreten Fall waren 33 Monate vergangen, so dass diese Frist nach Meinung des Gerichts abgelaufen war.

Ich hoffe ich konnte dir ein bisschen weiterhelfen und wenn du noch weitere Fragen hast, stelle sie bitte. Und sorrry dass ich nicht früher antworten konnte.
Ich wünsch dir einen schönen Tag und alles Gute
Gruß Christina

Hi
nei das ist es auch nicht das Mietverhältnis ist dann beendet, wenn der termin erreicht wurde und nicht wann der Vermieter die wohnung endlich einmal abgenommen hat.
gruß Peter