Ein Lebensgefährte ist verstorben.Der Mietvertrag lief auf seinen und den Namen der Lebensgefährtin. Die Kosten wurden geteilt. Da der Todeszeitpunkt Ende Oktober war, wurden für November die anteiligen Kosten wie üblich von der Lebensgefährtin überwiesen. Nun verlangen die Erben, dass ab November bereits die vollen Kosten übernommen werden. Sie haben auch den Mietvertrag für den Lebensgefährten gekündigt. Gilt dann hier nicht 1 Monat Kündigungsfrist?
Des Weiteren kamen die Erben mit einer kompletten Auflistung der Gegenstände welche dem Toten gehörten ins Haus und diskutierten, wer was haben wolle, und welches Teil bei der Lebensgefährtin verbleiben könne. (Es ging um Alltagsgegenstände wie Geschirr, Gläser, Schränke etc…)Müssen die Erben nachweisen, dass die Gegenstände wirklich dem Toten gehörten? Oder reicht eine Behauptung? Und WIE müßten sie es beweisen, wenn sie es beweisen müssen? Anhand von Quittungen, Kontoauszügen? Oder reicht die Aussage an sich? Muß der überlebende Lebensgefährte den Gegenbeweis stellen?
Hallo,
also es ich bin leider nicht der Experte für Erbrecht!
Lebten die beiden nur in einer Ehegemeinschaft? Ich bin hier nicht der richtige Ansprechpartner
Habe da keine Ahnung, sorry…LG und schönes Fest
Hallo,
eines vorab ich bin kein Rechtsanwalt und gebe nur Tips.
Zu 1. Es gilt eine einmonatige Kündigungsfrist.
Zu 2. Wenn Erben spezielle Ansprüche auf den Hausrat stellen, so müssen Sie beweisen, dass es zum Erbe gehört. Bekleidung und dgl. ausgenommen, da ist die Sachlage klar. Ansonsten hängt es vom Einkommen der zusammenlebenden ab. War einer von dem anderen abhängig? Wenn nicht, so gehe ich davon aus, dass der Hausrat geteilt wird. Hatte aber nur einer von beiden ein Einkommen, der Andere führte den Haushalt, dann wird meist 2/3 zu 1/3 geteilt da die Arbeit im Haushalt etwas niedriger als das Einkommen gerechnet wird, zählt aber doch als Arbeit im gemeinsamen Haushalt. Insbesondere Antiquitäten oder Gemälde verbleiben dann bei dem der garbeitet hat.
Mit weihnachtlichen Grüßen
connection
Leider kann ich zu Erbrechtsangelegenheiten nichts sagen.
Das menschliche Empfinden sagt einfach nur „grausam“ zu dem Verhalten der Erben.
Der Mietvertrag der auf zwei Namen steht kann nicht einfach von der Erbengemeinschaft des Verstorbenen gekündigt werden.
Ich würde mich mit dem Vermieter in Verbindung setzen und nach einer vernünftigen Lösung gemeinsam suchen.
Zum Ausräumen der Wohnung, da würde ich einen Anwalt zu rate ziehen - falls die Kosten zu hoch sind es gibt Beratungskostenhilfe und sollte es zum Prozess kommen auch Prozesskostenhilfe; einfach mal einen Anwalt anrufen und schlau machen.
Trotz der traurigen Ereignisse
eine schöne Weihnachtszeit
viele Grüsse
Margret
Hallo,
die Sachlage ist ziemlich eindeutig.
- Die gesetzl. Erben sind ab Todeszeitpunkt an den Mietvertrag gebunden, es sei denn dieser Regelt den Todesfall.
Das bedeutet, wenn beide damals unterschrieben haben, können Sie nur den Vertragsteil des verstorbenen kündigen. Hierbei ist in jedem Fall die gesetzl. Erbfolge zu beachten, sonst ist die Kündigung unwirksam.
Die Erben müssen sich an die vertragliche Kündigungsfrist halten. Erst danach ist die überlebende Lebensgefährtin dafür alleine verantwortlich.
- Wer behauptet, dass gewisse Gegenstände dem verstorbenen gehörten, muss dieses in geeigneter Form nachweisen. Die bloße Aussage reicht nicht.
Anders herum ist es genauso. Wenn die Erben was mitnehmen wollen, was der Lebensgefährtin gehört, muss Sie es nachweisen.^
Kaufbelege und Kontoauszüge sind immer eine gute Sache.
Gibt es Streitigkeiten dabei, so muss man sich unbedingt an das Erbschaftsgericht wenden, damit diese dann die Nachweise einfordern.
Gruß
Hallo tiale,
mein Beileid.
Erbstreitereien grausig.
Nach meiner Laienmeinung müssten die Erben den Mietvertrag kündigen, damit der Mietvertrag auf Sie, tiale, übergeht. Erbe bedeutet auch Verpflichtungen zu übernehmen. Bitte informieren Sie die Hausverwaltung, damit auch die HV sich ein Bild über die Sachlage machen kann.
Bezüglich des Hausstandes würde ich an ihrer Stelle, eine Auflistung der Gegenstände die Ihnen gehören, machen. Eine gütliche Einigung ist anzustreben. Notfalls den Zutritt zur Wohnung verweigern.
Der Verlust eines Menschen und dann dieser Ärger mit den raffgierigen Verwandten, Sie haben mein Mitgefühl.
Gesegnete Weihnacht
hubu
Hallo,
tragisch, wenn ein Todesfall solche Folgen auslöst. Aber zur Sache:
Der Mietvertrag hat auch im Todesfall eine Kündigungsfrist, die sich aus ihm selbst ergibt. Insoweit haben die Erben die Kosten zu tragen.
Hinsichtlich der Beweispflicht für den „Hausrat“ bin ich leicht überfragt. Es käme mindestens eine 50/50 Teilung in Frage. Dies kann natürlich nicht für außergewöhnliches (wie eine wertvolle Briefmarkensammlung, geerbtes Porzellan u.ä.) gelten. Aber dafür müßten die Erben dann auch den Eigentumsnachweis erbringen. Allein die Behauptung reicht da nicht. Sogar bei einem Zwangsvollstreckungsverfahren muss der Gerichtsvollzieher das Eigentum einem der Bewohner eindeutig zuordnen können, um es zu pfänden. Dann düfte es beim Erbfall nur unwesentlich anders sein.
Beweis könnten Kaufbelege vor der gemeinsamen Wohnungsgründung sein. Während der Zeit könnte der Verstorbene ja auch die Anschaffung als Gegenleistung für frei Kost erbracht haben. Hat er das Mobiliar aber schon vor der Begründung der Lebensgemeinschaft besessen und kann dies z.B. durch Fotos aus der alten Wohnung belegt werden, fällt es in die Erbmasse.
Mehr Hinweise fallen mir leider nicht ein. Hoffentlich hilft’s.
Vielen lieben Dank für die guten Tipps.
Ich habe es also richtig verstanden, dass die Erben nicht im Nachhinein die komplette Miete für November verlangen können!? Seit Dezember hat die Lebensgefährtin eh alleine alle Kosten getragen und auch einen Mietvertrag, welcher nur auf ihren Namen läuft. Allerdings mit Mietbeginn November. Ist das relevant? Da hat sich der Vermieter halt vertan
)
Und sie müssen nachweisen, dass Dinge, die sie beanspruchen auch wirklich dem Toten gehörten!?
Danke! Und schöne Weihnachtstage!
Hallo,
hier ein Link zur konkreten rechtlichen Würdigung:
http://www.erbrecht-heute.de/Mietvertrag-Todesfall.html
Danach ist die vertraglich oder gesetzlich vereinbarte Kündigungsfrist einzuhalten. Da sind Sie mit einem Monat noch günstig.
Die Lebensgefährtin ist zur Zeit ja Besitzerin der Gegenstände. Wenn man etwas aus ihrem Besitz entnehmen will, muss man dies rechtlich begründen. Normal, oder? Wenn nicht mal Gerichtsvollzieher einfach alles pfänden dürfen, muss dies auch für Otto-Normal gelten. Ausnahmen wäre zum Beispiel der Ehering des verstorbenen Lebensgefährten und seiner geschiedenen Frau (einfach zu identifizieren anhand der Gravur), andere Schmuckstücke, die Familienerbstücke sind. Wobei er sie auch zu Lebzeiten seiner Lebensgefährtin geschenkt haben könnte. Ideal wäre natürlich ein Testament, in dem die zu vererbenden Gegenstände aufgeführt sind. Ansonsten muss man es auf einen Rechtsstreit ankommen lassen. Es ist fraglich, ob dieser überhaupt angenommen wird, wenn die Wert nich so groß sind. Damit kenne ich mich aber nicht aus.
Hallo tiale, leider kann ich dir da nicht helfen.lg Claudia
Guten Abend,
leider kann ich hierzu nichts sagen,warum ich als Experte angezeigt bin kann ich nicht nachvollziehen.
LG
Liebe Ratsuchende,
wenn mehrere Mieter den Vertrag unterzeichnet haben, haftet gegenüber dem Vermieter jeder einzeln als Gesamtschuldner für die Miete und Nebenkosten. D.h. wenn ein Mieter seinen Anteil nicht mehr zahlt (der Grund spielt keine Rolle), kann der Vermieter gegenüber den anderen Mietern die gesamten Kosten geltend machen.
Zu den erbrechtlichen Fragen kann ich leider keine Antwort geben.
Alles Gute!
Hallo … die Frage der Erbschaft, kann ich leider nicht beantworten. Aber da der Mietvertrag auf Beiden lief, läuft dieser automatisch über die Lebensgefährtin weiter, das heißt, sollte Diese kein Interesse an der Wohnung haben, sollte sie unverzüglich kündigen. Frist 3 Monate ordentlich.
Mfg Tom
Hallo,
meines wissens nach erhalten die Erben 50% des
Vermögens.
Der Eigentümer st derjenige, der auf den Rechnungen steht oder ggf. bezahlt hat. ( Überweisung nicht bar )
Ich rate deswegen drigend einen Anwalt auf zu suchen !
Grüße und viel Glück,
Markus
Guten Tag,
das ist sehr schwierig. Wenn ich das richtig verstehe, sind das die Erben des verstorbenen Lebensgefährten, die ja wenn keine weiterer Mieter da ist, in das Mietverhältnis einsteigen könnten. Das wollen sie offensichtlich nicht bzw. es ist ja garnicht angesagt, das noch ein Mieter vorhanden ist.
für die Fortsetzung des Mietverhältnis gilt § 563a
Fortsetzung mit überlebenden Mietern
(1) Sind mehrere Personen im Sinne des § 563 gemeinsam Mieter, so wird das Mietverhältnis beim Tod eines Mieters mit den überlebenden Mietern fortgesetzt.
(2) Die überlebenden Mieter können das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen.
(3) Eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil der Mieter ist unwirksam.
Ist einer von mehreren Mietern verstorben, können die Erben nur gemeinsam mit dem überlebenden Mieter kündigen. (http://www.klasen-hennings.de/mietrecht-fachanwalt-b…)
Ein Zitat sollte mehr Klarheit schaffen:
Sind mehrere Personen neben dem Verstorbenen gemeinsam Mieter, so wird das Mietverhältnis bei dem Tod eines Mieters mit den überlebenden Mietern fortgesetzt. Die überlebenden Mieter haben allerdings ein außerordentliches Kündigungsrecht, dass binnen Monatsfrist nach Kenntnis von dem Tod des Mitmieters ausgeübt werden kann. Personen, die nach den vorstehend genannten Grundsätzen in das Mietverhältnis eintreten, haften gemeinsam mit den Erben für sämtliche Mietverbindlichkeiten des verstorbenen Mieters. Im Innenverhältnis zwischen eingetretenen Personen und Erben haben allerdings grundsätzlich die Erben die ausstehenden Mietverbindlichkeiten des Verstorbenen zu übernehmen. (http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/erbschaft/e…)
Wie nun die Kosten verteilt werden, sollte es nicht zu einer Kündigung kommen, ist mir nicht klar. Halbe Halbe aber wie lange 2 oder 3 Monate?
Die Kündigung der Erben ist möglich, sobald sie die Erbschaft angenommen haben. Handeln die Erben schnell und mit der erforderlichen Sorgfalt, kündigen sie also zum erstmöglichen Termin, so gilt eine verkürzte Kündigungsfrist, so daß bei Zugang der Kündigungserklärung bis zum 03. Werktag des Kalendermonats das Vertragsverhältnis bereits mit Ablauf des übernächsten Monats beendet wird. (http://www.klasen-hennings.de/mietrecht-fachanwalt-b…) - das hieße wohl 2 Monate. Das gilt aber eben nur für den Fall dass kein weiterer Mieter da ist.
Also sollte die überlebende Lebensgefährtin - wie schrecklich das klingt - den Erben und Vermieter mitteilen, wenn sie die Wohnung halten will, dass Sie nicht kündigen will. Dann muss sie aber - der Zeitpunkt ist mir nicht klar, ich vermute nach Ablauf einer irgendgearteten Frist - in de Mietvertrag komplett einsteigen.
Die zweite Frage ist mir zu schwierig. Das ist Erbrecht. Davon verstehe ich nichts - offengesagt finde ich genau so eine Situation so schrecklich, dass ich mich nicht damit beschäftigen will.
Die Lebensgefährtin ohne Testament hat schlechte Karten. Ich weiß nicht, wie nachgewiesen werden kann dass Gegenstände gemeinsam angegeschafft wurden oder dass sie dem überlebenden Lebensgefährten geschenkt wurden. Ich würde mich von einem Rechtsanwalt beraten lassen, der sich auf Erbrecht spezialisiert hat
mit freundlichen Grüßen
elfriede
Hallo,
leider kann ich hier nicht weiterhelfen.
MfG schoerschi