Mietzahlungsdatumänderung

Wir Zahlen immer in den laufenden Monat unsere Miete( wird vom Vermieter abgebucht) und sollen jetzt auf einmal schon zum ersten des Monats zahlen.Heißt ja es werden innerhalb von etwa 10 tagen 2 Mieten fällig.Das betrifft hier bei uns mindestens die Hälfte aller Mieter und kaum einer kann das aufbringen.Das er das Recht hat ist uns allen bewusst aber meine Frage ist, ob es eine Frist für sowas gibt oder ob er von einem zum anderen Monat sowas machen darf!?Immerhin war er ja auch einverstanden das wir die Miete im laufenden Monaten zahlen können, da die meisten Arbeitgeber ja erst zum 15. des Monats den Lohn zahlen!!

Hallo ,
schau bei einer verbraucherzentrale nach.
man kann fragen stellen und es kommen auch vernüftige
antworten.
grüße ,
waldemar j. dronjuk

Ja werde ich mal versuchen.Danke!!

Hallo
Ich würde sagen, Ihr schaut zunächst in dem Mietvertrag nach, was dort über das Datum der Mietzahlung steht - Vielleicht, daß die Miete zum 15. eines Monats abgebucht wird. Wenn ja, wäre die neue Forderung eine Änderung des Mietvertrags, der Ihr sogar zustimmen müßtet.
Wenn so etwas aber nicht im Mietvertrag steht, so gilt die übliche und wohl auch gesetzliche Regel, daß die Miete bis zum 3. Werktag eines Monats zu zahlen ist. Dann wäre es eine reine Kulanz, wenn der Vermieter eine spätere Zahlung duldet oder durch eigene Abbuchung praktiziert. Ich bin kein Rechtsanwalt (sondern nur Vermieter). Ich denke aber, wenn der Vermieter jetzt zum ersten eines Monats abbuchen will, ist dieses keine Änderung des Mietvertrags.Der Vermieter fordert nur sein Recht. Und dafür bedarf es wohl nicht der Einhaltung einer Frist.

Ihr könnt dem Vermieter lediglich mitteilen (am besten mit freundlichem Brief), daß die Änderung des Abbuchungsdatums für Euch eine besondere Härte auslöst, und um eine Übergangsfrist von einigen Monaten bitten.
In diesem Fall auf jeden Fall die Abbuchungsermächtigung rechtzeitig kündigen. Passieren kann Euch dabei zunächst nichts. Ihr zahlt weiterhin selber die Miete zum 15. durch Überweisung. Erst wenn ihr mit 2 Monatsmieten im Rückstand seid, erhält der Vermieter das Recht für eine außerordentliche (fristlose) Kündigung des Mietvertrags. Und dazu kommt es ja nicht.
Ich denke nicht, daß der Vermieter sich auf eine Vertragsverletzung berufen könnte, wenn Ihr zum einen die Abbuchungsermächtigung (die ja erteilt wurde) kündigt und dann die Miete weiterhin Mitte des Monats zahlt. - Vor Gericht hat außerdem der Mieter oft mehr Recht als der Vermieter. Aber so weit wird es ja nicht kommen. Ich halte nichts von diesen Gerichten und unserem „Recht“. Mit Reden und etwas Verständnis läßt sich sicher eine Lösung finden.
Viel Erfolg
Adi

Hallo!!!

Danke für deine ehrliche Meinung!!!Also im Mietvertrag haben wir jetzt nachgeschaut, da steht der 3. des Monats drin, wir haben aber in einem späteren Schreiben vom Vermieter die Zustimmung, dass die Miete zumindest noch im laufenden Monat eingezogen werden soll.Daraufhin wurde ja das Einzugsdatum der Miete festgelegt.Problem ist halt wirklich unser Vermieter ewig viele Wohnungen hat und es bestimmt an die 100 Mietparteien betrifft.
Grüße

Hallo Tessy
Ich denke ,ich sollte hier noch individuell ergänzen:
Zunächst einige Grundsätze zum Vertragsrecht und dem Vorrang von Rechten gegenüber anderen Rechten:

  1. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang gegenüber „Vereinbarungen“ in Formularverträgen.
  2. Die späteren (letzten) Vereinbarungen ergänzen, verändern oder ersetzen frühere Vereinbarungen.
  3. Vereinbarungen können nicht einseitig gekündigt werden, wenn der Vertrag oder ein Gesetz dieses nicht vorsieht.

So: nun zu Ihrem Fall:
Ich gehe davon aus, daß die Mietzahlung bis zum 3. Werktag im gedruckten „Formular-Mietvertrag“ steht.
Diese (erste) Vereinbarung wurde durch Ihre spätere schriftliche (und damit beweisbare) individuelle Vereinbarung in den Briefen abgelöst, daß Sie die Miete „in Laufe des Monats“ zahlen. Dieses wurde auch praktiziert, indem die Miete zum oder nach dem 15. eines Monats abgebucht wurde.
Diese (letzte) Vereinbarung ist rechtlich gültig. Es ist im Gegensatz zu dem gedruckten Mietvertrag eine individuelle Vereinbarung. Und sie ist zeitlich die letzte Vereinbarung, die ggf. fühere anders lautende Vereinbarungen ablöst.
Die vom Fomulsrvertrag abweichende Regelung der Mietzahlung innerhalb des Monats ist somit vertragliche Vereinbarung. Diese kann nicht durch „einseitige Willenserklärung“ ihres Vermieters (so nennt man das juristisch) geändert werden. Der Vermieter muß ihnen diese Änderung des Vertrages hinsichtlich des Zahlungstermins „antragen“ - und Sie müssen zustimmen. Ohne Ihre Zustimmung keine Vertragsänderung.

So, das war Juristerei - erste Unterrichtsstunde, nachzulesen im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ab §§ 116 - und fürchterlich vielen Kommentarseiten.
Nun für Sie konkret:
Schreiben Sie dem Vermieter und verweisen Sie ihn auf die vom ursprünglichen Mietvertrag abweichende Vereinbarung der Mietzahlung - und daß Sie aus den Gründen Ihrer Einkommenszahlungen einer Änderung des Zahlungstermins nicht zustimmen können. Und kündigen Sie vorsorglich in diesem Schreiben und auch bei Ihrer Bank (vorübergehend) die Abbuchungsermächtigung. Andernfalls läuft die Abbuchung zum frühen Termin automatisch, bevor Ihr Anliegen beim Vermieter bearbeitet wurde.
Und noch eins: Bei so vielen Mietern sind Schreiben, wie Sie das bekommen haben, automatisierte Routine, bei der individuelle Vereinbarungen zunächst übersehen wurden.
So viel Grück
Adi