Mietzins

Hallo,

ein Wohnhaus wurde verkauft, ein neuer Eigentümer ist da. Die Mieter wohnen seit 20 und 30 Jahren im Haus. Die Miete wurde in der Vergangenheit stets zum 3. eines Monats pünktlich überwiesen. Bei dem neuen Käufer geht auch hier die Miete zum 3. eines Monats raus. Der neue Käufer meldete sich nun schriftlich, er hätte seine Miete aber erst am 6. auf dem Konto. Nun kam ein Schreiben diese verspäteten Zahlungsmethoden zu unterlassen, sonst würde eine monatliche Mahngebühr von 15 Euro fällig.

Die Miete wurde in der Vergangenheit immer zu dem gleichen Zeitpunkt über 20 Jahre lang so überwiesen ohne jegliche Probleme. Die Mieter sind der Ansicht das dies reine Schikane ist. Ob nun drei Tage früher oder später spielt doch hier keine Rolle, hauptsache die Miete geht überhaupt beim Vermieter ein. Schließlich ist das Gehalt auch nicht immer pünktlich am 1. eines jeden Monats auf dem Konto.

Sind die 15 Euro Mahngebühr zulässig?

Hallo,

vorbehaltlich einer anderen Regelung im Mietvertrag ist der Mietzins bis zum 3. Werktag eines jeden Kalendermonats im Voraus zu zahlen (§ 556 b, § 579 Abs. 2 BGB). Hierbei entscheidet der Eingang auf dem Konto des Vermieters und nicht die Absendung.

Der Vermieter kann sich also zu Recht auf eine verspätete Zahlung berufen, wenn die Miete erst am 6. auf seinem Konto eingeht. Die Mahngebühren wären zulässig.

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Probleme. Die Mieter sind der Ansicht das dies reine Schikane
ist. Ob nun drei Tage früher oder später spielt doch hier
keine Rolle,

Das kann man nicht wissen. Kennt man denn die finanziellen Verhältnisse des neuen Besitzers? Vielleicht wird denen auch jeden Monat zum 3. z.B. eine hohe Summe vom Konto abgezogen und wenn nichts auf dem Konto ist …

Nur weil der Vorbesitzer es geduldet hat, kann man nicht voraussetzen, dass es der Nachfolger auch tut. Ich bin kein Anwalt, aber ich würde nicht davon ausgehen, dass sich Personen an die Termine meiner Gehaltseingänge richten müssen.

Grüße

hi

Ob nun drei Tage früher oder später spielt doch hier
keine Rolle

Wenn es keine Rolle spielt, kann der Mieter seinen Dauerauftrag ja dann auch locker ändern auf den 1. Werktag des Monats

Gruß H.

P.S: sag mal, so ganz off topic, vertragt ihr euch eigentlich überhaupt noch mit IRGENDjemand ?!?

Hallo!

Ob nun drei Tage früher oder später spielt doch hier
keine Rolle, hauptsache die Miete geht überhaupt beim
Vermieter ein.

Die Einstellung kenne ich, in meinem Fall lautet sie „Ob der feine Herr Rechtsanwalt jetzt 10.000.000 Euro oder 10.000.050 Euro auf dem Konto hat, spielt doch keine Rolle, da zahlen wir erst mal lieber nicht.“ Nur leider sind nicht alle Leute, die einen tollen Beruf oder auch sogar ein Haus haben, finanziell derart unabhängig, dass es ihnen egal sein könnte, ob und wann Geld eingeht.

Schließlich ist das Gehalt auch nicht immer
pünktlich am 1. eines jeden Monats auf dem Konto.

Auch diese Argumentation kenne ich. Aber soll denn der Vermieter darunter leiden, wenn der Arbeitgeber des Mieters so schlampig ist? Als Freiberufler weiß man nie, wann sich die Kundschaft mal bequemt, zu zahlen, und dennoch ist jeden Monat pünktlich die Miete zu bezahlen.

Sind die 15 Euro Mahngebühr zulässig?

Grundsätzlich gilt: Bis zum dritten Werktag ist die Miete fällig, ab dem vierten Werktag liegt Verzug vor und der Mieter müßte neben Zinsen in Höhe von aktuell 8,19% auch die Kosten tragen, die dem Vermieter entstehen, wenn er gleich morgens um 8 seinen Rechtsanwalt damit beauftragen würde, Klage einzureichen.

Für ein einfaches, selbst verfasstes, Mahnschreiben hingegen erscheinen mir 15 Euro unverhältnismäßig. Fümf Euro wären aber noch voll okay.

Danke!

Bis zum dritten Werktag ist die Miete
fällig, ab dem vierten Werktag liegt Verzug vor

Ich danke dir! Der Anwalt in dem Fall, den ich gerade zu bearbeiten hatte, ging von einem Verzugsbeginn am dritten Werktag aus, und ich fing schon an, an Anwälten zu zweifeln… Jetzt geht’s mir besser.

Levay

Hallo,

Auch Hallo!

ein Wohnhaus wurde verkauft, ein neuer Eigentümer ist da. Die
Mieter wohnen seit 20 und 30 Jahren im Haus. Die Miete wurde
in der Vergangenheit stets zum 3. eines Monats pünktlich
überwiesen. Bei dem neuen Käufer geht auch hier die Miete zum
3. eines Monats raus. Der neue Käufer meldete sich nun
schriftlich, er hätte seine Miete aber erst am 6. auf dem
Konto. Nun kam ein Schreiben diese verspäteten
Zahlungsmethoden zu unterlassen, sonst würde eine monatliche
Mahngebühr von 15 Euro fällig.

15 EUR halte ich auch für überzogen, ist aber ansonsten völlig korrekt. Ich habe schonmal von einem Urteil gelesen, in dem der VM gar nicht gemahnt hat, sondern nach einigen Monaten direkt gekündigt hat, mit der Begründung der unpünktlichen Mietzahlung. Er kam damit vor Gericht durch!

Die Miete wurde in der Vergangenheit immer zu dem gleichen
Zeitpunkt über 20 Jahre lang so überwiesen ohne jegliche
Probleme. Die Mieter sind der Ansicht das dies reine Schikane
ist. Ob nun drei Tage früher oder später spielt doch hier
keine Rolle, hauptsache die Miete geht überhaupt beim
Vermieter ein. Schließlich ist das Gehalt auch nicht immer
pünktlich am 1. eines jeden Monats auf dem Konto.

Sind die 15 Euro Mahngebühr zulässig?

Wie schon gesagt, halte ich 15 Tacken für überzogen. Soll warscheinlich zur Abschreckung dienen.

mfg Andreas

Hallo Hermelin,

Dein Mieter soll mal in seinen fiktiven Mietvertrag schauen. Da steht in der Regel ganz genau drin, bis wann die Miete da sein muss. Geht sie später ein ist der Mieter im Verzug.
Mein Vorredner hat Recht, „ständiges verspätetes Zahlen der Miete“ stellt einen legitimen Kündigungsgrund dar. Meines Erachtens sollte der fiktive Mieter nicht allzu große Brötchen backen, was den verspäteten Mieteingang betrifft.

Gruß Karin

Sternderl…
…auch von mir, an Dich, verehrte Auch-in-anderen-Brettern-Lesende…