Liebe/-r Experte/-in,
meine Oma hat ihre Tochter und mich und meinen Bruder enterbt. Als Erben setzte sie die Urenkel ein die mit 18 Jahren erben sollen. Sind die Eltern bis zu Volljährigkeit für die Vermögensverwaltung zuständig oder kann das Nachlassgericht jemanden benennen oder Auflagen stellen für die Vermögensverwaltung??
Danke
LG
Die Eltern haben bis zur Volljährigkeit das Recht und die Pflicht zur Vermögensverwaltung. Dazu gehört auch ererbtes Vermögen.
H.G.
danke für die schnelle Antwort.
Sind Sie sich aber auch ganz sicher, habe viel gelesen wo immer was von einem Ergänzungspfleger geschrieben wurde. Aber ich verstehe nicht wann so einer eingesetzt wird und warum?
LG
Die Eltern haben bis zur Volljährigkeit das Recht und die
Pflicht zur Vermögensverwaltung. Dazu gehört auch ererbtes
Vermögen.
H.G.
Ein Ergänzungspfleger wird z.B. dann eingesetzt, wenn ein Elternteil gemeinsam mit seinem Kind an einer Erbengemeinschaft beteiligt ist, und sowohl für sich als auch für das Kind eine Rechtshandlung vornehmen müßte, wobei Interessenkollusion (der Miterben unter sich, wie z.B. bei einem Erbauseinandersetzungsvertrag) nicht auszuschließen ist. Ist nur das Kind Erbe, dann besteht diese I. nicht.
H.G.
Das Sorgerecht der Eltern umfasst auch die Verwaltung des ererbten Nachlasses. Etwas anderes gilt, wenn der Erblasser die Vermögensverwaltung durch die Eltern ausdrücklich ausgeschlossen hat.
siehe z.B. hier: http://www.testamentratgeber.com/?page_id=1202
Dann wird ein Pfleger bestellt, der das Erbe verwaltet.