Der Judendliche X hat bei der Internet-Firma Y einen Vertrag abgeschlossen, nun soll er einen offenen Nutzungs-Betrag von 112,36€ zahlen, ansonsten schaltet das Unternehmen die Justiz hinzu. Kann das Unternehmen so etwas fordern, da der Jugendliche ja nicht volljährig ist, sich aber als dieses im Internet ausgegeben hat (obwohl er erst 14 war)?
Auch guten Tag.
Schuldfähigkeit ist nicht das Problem - schuldfähig ist man auch mit 12 schon. Geschäftsfähigkeit lautet das Stichwort, und im vorliegenden Falle ist zu klären, ob
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sich das Geschäft im Rahmen des Taschengeldes bewegt (m.E. fraglich bei 112 Euronen);
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den Eltern mangelnde Aufsicht vorgeworfen werden kann, um sie in Regress nehmen zu können (m.E. lächerlich bei einem 14jährigen).
Wenn die Forderung an sich berechtigt ist (d.h. es wurde eine Dienstleistung oder sonst etwas erbracht), ist die einfachste Lösung, dem Unternehmen eine Ratenzahlung anzubieten. Das machen die vermutlich lieber als ein langes dickes breites Verfahren anzuleiern, und der Tatbestand, dass X sich als volljährig ausgegeben hat, kommt gar nirgends weiter zur Sprache. Wenn X natürlich ohne jegliche Zahlung aus der Bredouille kommen zu können glaubt : es steht ihm der Schriftverkehr mit der Firma sowie ggf. eine Verhandlung vor dem Jugendgericht bevor. Nicht so toll …
Gruß Eillicht zu Vensre
*ianal*
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Hallo,
den Eltern mangelnde Aufsicht
vorgeworfen werden kann, um sie in Regress nehmen zu können
(m.E. lächerlich bei einem 14jährigen
Das wäre bei Verträgen ohnehin nicht möglich.
Gruß,
Dea
Hallo,
der Jugendliche könnte aber wohl einen Betrug begangen haben (§ 263 StGB), indem er über sein Alter getäuscht hat, um seinen Gegenüber zur Gewährung der Internetnutzung zu bewegen, die er nicht zahlen konnte. Dafür wäre er schon strafmündig und damit auch nach § 823 Abs. 2 BGB iVM § 263 StGB für den Schaden haftbar.
Dann kann das Unternehmen Ersatz fordern, obwohl kein wirksamer Vertrag zustandegekommen ist. Denn Minderjährigenschutz endet an der Tür des Strafgerichts.
Grüße
EK
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Sehr zweifelhaft!
Bist du sicher…?
Deine Argumentation führt den Minderjährigenschutz fast vollständig ad absurdum. Das widerspricht jeder gesetzlichen Wertung. Und viele Minderjährige, die geschützt werden sollen, werden sogar zu Straftätern…
Da ich das Gegenteil nicht beweisen kann, frage ich einfach mal dich nach Quellen…
Ich hoffe auch, dass sich noch andere dazu äußern werden.
Levay
Hallo Levay,
wieso Quellen? Steht doch so im Gesetz. Jugendliche können aus Delikten schadensersatzpflichtig sein und wieso soll das Delikt nicht auch ein Eingehungsbetrug sein?
Abgesehen davon haben wir das schon häufig und immer erfolgreich bei den Amtsgerichten durchgezogen, d.h. eine Verurteilung erhalten, wenn der Minderjährige mit überzogenem Dispo und einem Haufen Schulden mit EC-Karte im Lastschriftverfahren gezahlt hat und die Lastschrift dann mangels Deckung zurückkam. Die Eltern sind dann immer sehr verwundert…
Grüße
EK
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wieso Quellen? Steht doch so im Gesetz. Jugendliche können aus
Delikten schadensersatzpflichtig sein und wieso soll das
Delikt nicht auch ein Eingehungsbetrug sein?
Es geht mir nicht (nur) darum, sondern um einen anderen Aspekt. Es gibt einen intensiven Minderjährigenschutz im Zivilrecht, der von dir völlig aufgehoben wird.
Wundert mich, dass man damit vor Gericht Erfolg haben kann.
Aber sei es drum.
Levay
Hallo!
Es geht mir nicht (nur) darum, sondern um einen anderen
Aspekt. Es gibt einen intensiven Minderjährigenschutz im
Zivilrecht, der von dir völlig aufgehoben wird.
Aber minderjährige sind eben auch ab einer gewissen Grenze Verschuldensfähig. Und wenn sie tatsächlich einen Eingehungsbetrug eingehen, finde ich auch, dass auch rechtspolitischer Sicht einmal Ende sein muss mit dem Minderjährigenschutz. Klar greift dann § 826 II Satz 1 BGB i.V.m. § 263 StGB.
Wer einen Vertrag eingeht, der erklärt stillschweigend, dass er geschäftsfähig ist und den Vertrag erfüllen wird. Wer von vornherein nicht vor hat, zu zahlen, macht sich strafbar.
Allerdings konnte ich dem Ausgangsposting keine Anzeichen für einen Eingehungsbetrug entnehmen. Insofern bin ich mir nicht sicher, ob die Ausführungen dazu tatsächlich zu der Frage passen. Mag ja sein, dass der Minderjährige nun mit dem Kosten nicht fertig wird. Das heißt noch lange nicht, dass er nicht vor hatte, diese Dinge zu bezahlen.
Frank
Es geht mir nicht (nur) darum, sondern um einen anderen
Aspekt. Es gibt einen intensiven Minderjährigenschutz im
Zivilrecht, der von dir völlig aufgehoben wird.
hi,
hatten wir auch im grundstudium. ein prof. sagte immer „mj-schutz geht vor verkehrsschutz“. dann kam die klausur, ein 17 jähriger baute sch… und dann war auf einmal der wegfall der bereicherung im raum. ich argumentierte: starre grenzen sind mist, der 17j. hatte im fall einen mofaführerschein und dann das mopped verbockt. also habe ich den anspruch gg. den mj durchgehen lassen. gab ein „falsch“ und in der remonstration dann doch ein „vb“ nachdem ich einige urteile zitiert habe. habe die liste leider nicht mehr, kostete mich damals 3 tage juris, aber es gibt faelle, in denen auch mal ein 16/17j. zahlen muss…
rauchen, saufen, po… können die, aber beim klick im internet waren sie zu allem zu dämlich. nenenene
gruss vom
showbee
Minderjährigenschutz endet an der Tür des Strafgerichts.
Hallo Ekkehard,
dieser Satz gefällt mir in seiner Allgemeinheit überhaupt nicht. Der Gesetzgeber hat auch im Strafrecht eine Vielzahl an Bestimmungen geschaffen, um der Schutzwürdigkeit Minderjähriger Rechnung zu tragen. Man verkennt die Aufgaben des Jugendgerichts, wenn man es als „normales“ Strafgericht darstellt, das auf die besonderen Umstände „seiner“ Beschuldigten keine Rücksicht nimmt. Gerade die Bestimmungen des JGG dienen doch auf ihre Weise in erster Linie dem Minderjährigenschutz.
(im Übrigen sprechen StGB und JGG nicht von „Minderjährigen“, sondern von „Jugendlichen“ und „Heranwachsenden“)
Grüße, Peter
Hallo Frank,
deshalb habe ich ja im Konjunktiv geschrieben. Aber wieso hat der Jugendliche die 100 Euro nicht gezahlt? Wahrscheinlich, weil er überhaupt kein Geld hat. Wenn er der soviel Taschengeld bekäme, dass er solche Kosten tragen kann, wäre es ja wohl nicht zu dem Fall gekommen. Daher spricht vieles für den Eingehungsbetrug. Die subjektive Komponente ist natürlich hier das Problem. Er muss ja auch die Absicht gehabt haben, sich rechtswidrig zu bereichern. Die objektiven Indizien sprechen da aber für den Betrug.
Grüße
EK
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Hallo Peter,
hier geht es um einen zivilrechtlichen Anspruch, der vom Amtsgericht geprüft wird. Das Amtsgericht prüft auch inzident, ob eine Straftat vorliegt. Im Zivilrecht heißt es Minderjährigenschutz.
Grüße
EK
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Hallo!
Deine Argumentation führt den Minderjährigenschutz fast
vollständig ad absurdum. Das widerspricht jeder gesetzlichen
Wertung. Und viele Minderjährige, die geschützt werden sollen,
werden sogar zu Straftätern…
Also ich finde nicht, dass der Minderjährigenschutz ad absurdum geführt würde. Der Minderjährigenschutz, den du meinst, bezieht sich bekanntlich auf die Geschäftsfähigkeit, nicht auf die Deliktsfähigkeit. Wenn der Minderjährige nun vorsätzlich die vollge Geschäftsfähigkeit vortäuscht um sich einen Vermögensvorteil zu erschleichen, dann ist das ein klassischer Betrug. Ich weiß nicht, was da dagegen sprechen soll.
Du darfst auch eines nicht vergessen: täuscht der Minderjährige zwar vor voll geschäftsfähig zu sein, weil er ein Geschäft abschließen möchte, möchte aber auch seine Pflichten des (schwebend unwirksamen) Vertrages erfüllen, also zahlen, dann liegt ja kein Betrug vor. Zivilrechtlich würde die beschränkte Geschäftsfähigkeit wirksam - daher gibt es da kein Problem. Das strafrechtliche Problem würde sich erst dann stellen, wenn der Minderjährige die Volljährigkeit vortäuscht und gleichzeitig den Vorsatz hat, seine eigenen Verpflichtungen nicht zu erfüllen (aus welchem Grund auch immer, aber z.B. unter Berufung auf die beschränkte Geschäftsfähigkeit).
Gruß
Tom
Hallo!
Also ich bin nicht sicher, ob unseren deutschen Kollegen das österreichische JGG bekannt ist.
Ich stimme dir ja zu, aber das Jugendstrafrecht ändert nichts am Delikt an sich, sondern betrifft v.a. Strafhöhe, Diversionsmöglichkeiten etc. Ein Betrug bleibt aber ein Betrug, egal ob der Täter Jugendlicher, junger Erwachsener oder Erwachsener ist. Ich glaube das sollte man schon klarstellen.
Gruß
Tom
Hallo Tom!
Also ich bin nicht sicher, ob unseren deutschen Kollegen das
österreichische JGG bekannt ist.
Ich beziehe mich auf das deutsche JGG (wenn ich nichts anderes anführe, äußere ich mich in diesem Forum immer zum deutschen Recht).
Ich stimme dir ja zu, aber das Jugendstrafrecht ändert nichts
am Delikt an sich, sondern betrifft v.a. Strafhöhe,
Diversionsmöglichkeiten etc. Ein Betrug bleibt aber ein
Betrug, egal ob der Täter Jugendlicher, junger Erwachsener
oder Erwachsener ist. Ich glaube das sollte man schon
klarstellen.
Das ist richtig, aber es geht hier nicht nur um die Verwirklichung eines Tatbestandes, sondern um dessen rechtliche Würdigung. Und dabei erfolgt eine differenzierte Betrachtung nach dem Alter des Täters.
Grüße, Peter
Hallo Peter,
hier geht es um einen zivilrechtlichen Anspruch, der vom
Amtsgericht geprüft wird. Das Amtsgericht prüft auch inzident,
ob eine Straftat vorliegt. Im Zivilrecht heißt es
Minderjährigenschutz.Grüße
EK
Hallo EK,
deine obige Aussage, auf die ich geantwortet habe, bezog sich aber ausdrücklich auf das Strafgericht.
Grüße, Peter
Aber wieso hat
der Jugendliche die 100 Euro nicht gezahlt? Wahrscheinlich,
weil er überhaupt kein Geld hat. Wenn er der soviel
Taschengeld bekäme, dass er solche Kosten tragen kann, wäre es
ja wohl nicht zu dem Fall gekommen. Daher spricht vieles für
den Eingehungsbetrug. Die subjektive Komponente ist natürlich
hier das Problem. Er muss ja auch die Absicht gehabt haben,
sich rechtswidrig zu bereichern. Die objektiven Indizien
sprechen da aber für den Betrug.
zuerst dank für die flut an antworten.
Der Jugendliche wollte lediglich ein Testabonnement der Internet-Firma nutzen, welches 1€/2Wochen gekostet haben soll. Er hat jedoch zu spät gemerkt, dass er bereits nach der 1. Woche dieses Abo kündigen musste, damit es nicht auf ein monatliches Abonnement zu dem genannten Betrag kömmen würde. Nun, ein Jahr nach diesem Test-Abo meldet sich die Firma und fordert den Betrag. der Jugendliche wollte aber nur das Test-Abo, dieses konnte er auch bezahlen, wollte daher also keinen Betrug eingehen.